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2196.2 - Antwort des Regierungsrates
sondern vielmehr im Hinblick auf eine ausreichende internationale Akzeptanz von schweizerischen Besteuerungsregeln und die damit verbundene Rechts- und Planungssicherheit für international tätige Unternehmen sogar ein Teil der in der Schweiz steuerbaren Einkünfte im Ausland ganz oder teilweise nochmals besteuert oder auf ein höheres ausländisches Steuerniveau hochgetrieben, dies unter Anrechnung der schweizerischen momentane Wohlstand ist ohne das vergangene Wachstum nicht zu haben. 2. Beantwortung der Fragen 1. Bestehen konkrete Absichten für die Festsetzung von Steueruntergrenzen im Bereich der kantonalen Steuern
2196.1 - Interpellationstext
tion eingereicht: Der Regierungsrat wird eingeladen, zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen: 1. Bestehen konkrete Absichten für die Festsetzung von Steueruntergrenzen im Bereich der kantonalen Steuern
1193.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
ichen Vorschriften über die landwirtschaftliche Pacht unterstellte Grundstücke zum Ertragswert besteuert werden. Wir sind mit dem Gesetzgeber der Auffassung, dass der Fiskus das landwirtschaftlich genutzte
1191.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
steuern Anteil direkte Bundessteuer wirkt sich aus Familienbesteuerung 0 -8.4 ab 2005 Wohneigentums- besteuerung -10.6 -2.7 ab 2008 ab 2009 � Ab dem Jahr 2007 wird die Mehrbelastung aus der Neugestaltung des korrigierend einzugreifen. 6.1 Konzipierung des Stabilisierungsprogrammes Das Stabilisierungsprogramm besteht aus den zwei Projekten � Zuger Finanz- und Aufgabenreform ZFA � Nachhaltige Finanzen Zug NFZ 6.2 Zuger Finanz- und Aufgabenreform ZFA Das Projekt ZFA ist bereits initialisiert. Die Projektleitung besteht aus einer paritätischen Steuerungsgruppe, welche aus je drei Vertretern der Gemeinden und des Re
1191.3 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
steigen- den Aufgaben. Der Motionär selber beantragt zudem Fristerstreckungsmöglichkeiten. Solche bestehen auch zur Behandlung von parlamentarischen Vorstössen bezüglich Er- heblicherklärung bzw. Nichte Frist verkürzen oder erstrecken.“ Der Regierungsrat hat Verständnis für dieses Begehren. Zurzeit besteht keine der- artige Frist in der Geschäftsordnung. Es ist nicht einzusehen, warum für die Be- handlung
1192.3 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
auf der Basis der aktuel- len Gerichtsorganisation gesucht und allenfalls mit Teilrevisionen der bestehenden Gesetze umgesetzt werden müssen. 3. Antrag Gestützt auf diesen Bericht b e a n t r a g e n wir
1224.2 - Bericht, Antrag und Antwort des Regierungsrates
der Revision des Strassenverkehrssteuergesetzes 1. Besteuerung nach Emissionsverhalten 2. Umsetzung des Verursacherprinzips III. Methoden der Besteuerung nach Emissionsverhalten IV. Grundzüge des neuen Gesetzes Strassenverkehrssteuergesetzes Der Regierungsrat verfolgt mit der Revision die folgenden Ziele: 1. Besteuerung nach Emissionsverhalten Gestützt auf das Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 steuer teilweise internalisiert werden. Damit wird ein Schritt in Richtung ver- ursachergerechte Besteuerung im Strassenverkehr möglich. Das bedeutet, dass vom Strassenverkehr verursachter Aufwand namentlich
1225.1 - Motionstext
sich ein Besteuerungsverbot aus dem Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport vom 17. März 19726. Wenn Boote auch Sportgeräte sein können und es teilweise auch sind, ist deren Besteuerung deshalb SRL788a; Gesetz über die Besteuerung der Schiffe im Kanton Zürich vom 1. Dezember 1996, ZH-Lex 747.12 12 Art. 4 aBV 8 1225.1 - 11448 Aufbau der Schweiz. Der bisherige Besteuerungsverzicht im Kanton Zug vermochte bereits gespei- chert seien. Besteuert werden sollen nur Boote mit Maschinenantrieb. Nach Auffas- sung des Motionärs sollen Segelschiffe mit Motorantrieb von der Besteuerung aus- genommen werden, da diese
1243.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
hen (gemeindliche Sozialdienste, RAV, IV) entwickelte ein Grobkonzept. Die Projektoberleitung, bestehend aus den Leitern des kantonalen Amtes für Wirtschaft und Arbeit, des kantonalen Sozialamtes und der
1240.3 - Bericht und Antrag der erweiterten Justizprüfungskommission
bezieht sich auf Richterinnen und Richter, die in solchen Bürogemeinschaften tätig sind. Mit der bestehenden Unvereinbarkeitsrege- lung kommt beim Gericht gegenwärtig niemand in Konflikt. Wie das Verwaltungsge-

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