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1272.1 - Motionstext
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Energiehaushalt von bestehenden Bauten zu verbessern. - Viele Neubauten werden heute nach Minergie-Standard realisiert. Dank dem Förderprogramm hat der Minergie-Standard auch bei bestehenden Bauten Fuss gefasst gefasst. Es besteht aber noch immer ein erhebliches Potential. - Das Förderprogramm leistet wertvolle Impulse zur Erneuerung der bestehen- den Bausubstanz. Es dient der Förderung des einheimischen Gewerbes
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1282.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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verabschiedet. In Kapitel 3.1 dieses Dokuments wird den Kantonsregierungen empfohlen, eine bereits bestehende Amtsstelle als kantonale IIZ-Koordinationsstelle zu bezeichnen. Mit RRB vom 28. Mai 2002 hat der koordinierende Norm im zur Zeit in Bearbeitung stehenden Sozialhilfegesetz zu verankern. Vorder- hand besteht jedoch bereits eine Zusammenarbeit, die zur Zeit durch ein Pilotprojekt verstärkt wird. Deshalb sind
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1288.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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nd werde sie im schweizerischen Steuerrecht auch selbständig besteuert und unterliege einer besonderen Steuer. Diese getrennte Besteuerung sei auch fis- kalisch gerechtfertigt, da die juristische Person sonen besteht daher kein dringender Handlungsbedarf. Die Belastung der juristischen Personen durch die Kirchensteuer im Kanton Zug ist bescheiden; im Jahre 2003 betrug sie für ordentlich besteuerte Gese Personen durch die Kirchensteuer im Kanton Zug ist bescheiden. Im Jahre 2003 betrug sie für ordentlich besteuerte Gesellschaften lediglich rund 3 % der Belastung durch die direkten Steuern von Bund, Kanton und
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1287.1 - Motionstext
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Stimmrechtsbeschwerde aus dem Kanton Aarau gutge- heißen und festgestellt, dass die schon lange bestehenden Bezirke im Kanton Aargau - von unterschiedlicher Größe - als Wahlkreise verfassungswidrig sind
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1290.1 - Motionstext
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h, wird die Politik der nächsten Jahre im Kanton Zug wesentlich mitbestimmen. Unseres Erachtens besteht dabei die Gefahr, dass nur über Steuern gesprochen wird und die übrigen Standortfaktoren und -qualitäten
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1297.01 - Bericht und Antrag des Obergerichtes und des Regierungsrates
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das Bundesgesetz über das Jugendstrafverfahren (Jugendstrafge- setz, JStG). Eine Arbeitsgruppe, bestehend aus Vertretern der Justiz und der Verwal- tung, erarbeitete die vorliegenden Revisionsvorschläge Bestimmungen. Die genaue Darstellung der geän- derten Bestimmungen trägt der Rechtssicherheit am besten Rechnung und lässt für die Bereinigung der Gesetzessammlung keine Zweifel offen. Insbeson- dere im Zusammenhang mit der Revision auf Bundes- ebene. Es handelt sich dabei um Änderungen, mit denen bestehende Lücken ge- schlossen bzw. wesentliche Verbesserungen vorgenommen werden sollen (so z.B. § 24 Abs
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1297.04 - Anträge der erweiterten Justizprüfungskommission
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Behörde im Verfahren gegen Ju- gendliche bis zum vollendeten 15. Altersjahr. § 33 1 Das Jugendgericht besteht aus drei Mitgliedern und zwei Ersatzmitglie- dern. 2 2 Das Obergericht wählt die Richter und die
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1297.02 - Antrag des Obergerichtes und des Regierungsrates
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Behörde im Verfahren gegen Ju- gendliche bis zum vollendeten 15. Altersjahr. § 33 1 Das Jugendgericht besteht aus drei Mitgliedern und zwei Ersatzmitglie- dern. 2 2 Das Obergericht wählt die Richter und die
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1310.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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öffentliches Interesse oder ein «sehr hoher» wissenschaftlicher, kultureller oder heimatkundlicher Wert bestehen müsse. Dies vor allem vor dem Hin- tergrund der Praxis, wonach frühere Bau- oder Renovationssünden Behandlung solcher Fragen wenig 8 1310.2 - 12196 Bedeutung hat. Doch die Aufgabe der Kommission besteht darin, dass die Anträge an die Direktion des Innern breit abgestützt werden. Dadurch wirkt die Kommission präsidiert. Der Regierungsrat erachtet das gesetzlich verankerte Vorschlagsrecht als zu einseitig. Es besteht die Gefahr, dass wirtschaftliche bzw. private Interessen zu wenig Gewicht erhalten. Diesem Mangel
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1310.1 - Motionstext
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Eigentumsgarantie ein «besonders erhebliches» öffentliches oder ein «sehr hohes» öffentliches Interesse bestehen muss. Dies vor allem vor dem Hintergrund der heutigen Praxis, wonach frühere Bau- oder Renovationssünden