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1264.1 - Interpellationstext
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KANTON ZUG VORLAGE NR. 1264.1 (Laufnummer 11558) INTERPELLATION VON BRUNO PEZZATTI BETREFFEND NICHTBEWILLIGUNG DES ZUGER OL 2004 VOM 27. SEPTEMBER 2004 Kantonsrat Bruno Pezzatti, Menzingen, hat am 27.
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1271.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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nd werde sie im schweizerischen Steuerrecht auch selbständig besteuert und unterliege einer besonderen Steuer. Diese getrennte Besteuerung sei auch fis- kalisch gerechtfertigt, da die juristische Person sonen besteht daher kein dringender Handlungsbedarf. Die Belastung der juristischen Personen durch die Kirchensteuer im Kanton Zug ist bescheiden; im Jahre 2003 betrug sie für ordentlich besteuerte Gese Personen durch die Kirchensteuer im Kanton Zug ist bescheiden. Im Jahre 2003 betrug sie für ordentlich besteuerte Gesellschaften lediglich rund 3 % der Belastung durch die direkten Steuern von Bund, Kanton und
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1274.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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ergibt sich für den Regierungsrat eine zu- sätzliche Motivation, durch konsequentes Infragestellen bestehender Strukturen in der kantonalen Verwaltung allfällige Überkapazitäten abzubauen und die dadurch frei das heisst: Die gesamten Kosten der künftigen Anstalt werden mit den zu erhebenden Gebühren - bestehend aus der jährlichen Aufsichtsgebühr und Gebühren für Verfü- gungen und Dienstleistungen - vollumfänglich Bedeutung zu und setzte für die Abklärung der Fragen eine Steuerungsgruppe ein. Diese analysierte die bestehende Situation und die in Zukunft zu erwartenden Entwicklungen und prüfte verschiedene Varianten einer
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1272.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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1272.2 - 11851 auch bei bestehenden Bauten Fuss gefasst, doch gebe es noch ein erhebliches Potenzial. Ein Förderprogramm leiste wertvolle Impulse zur Erneuerung der bestehenden Bausubstanz, diene dem
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1272.1 - Motionstext
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Energiehaushalt von bestehenden Bauten zu verbessern. - Viele Neubauten werden heute nach Minergie-Standard realisiert. Dank dem Förderprogramm hat der Minergie-Standard auch bei bestehenden Bauten Fuss gefasst gefasst. Es besteht aber noch immer ein erhebliches Potential. - Das Förderprogramm leistet wertvolle Impulse zur Erneuerung der bestehen- den Bausubstanz. Es dient der Förderung des einheimischen Gewerbes
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1282.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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verabschiedet. In Kapitel 3.1 dieses Dokuments wird den Kantonsregierungen empfohlen, eine bereits bestehende Amtsstelle als kantonale IIZ-Koordinationsstelle zu bezeichnen. Mit RRB vom 28. Mai 2002 hat der koordinierende Norm im zur Zeit in Bearbeitung stehenden Sozialhilfegesetz zu verankern. Vorder- hand besteht jedoch bereits eine Zusammenarbeit, die zur Zeit durch ein Pilotprojekt verstärkt wird. Deshalb sind
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1288.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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nd werde sie im schweizerischen Steuerrecht auch selbständig besteuert und unterliege einer besonderen Steuer. Diese getrennte Besteuerung sei auch fis- kalisch gerechtfertigt, da die juristische Person sonen besteht daher kein dringender Handlungsbedarf. Die Belastung der juristischen Personen durch die Kirchensteuer im Kanton Zug ist bescheiden; im Jahre 2003 betrug sie für ordentlich besteuerte Gese Personen durch die Kirchensteuer im Kanton Zug ist bescheiden. Im Jahre 2003 betrug sie für ordentlich besteuerte Gesellschaften lediglich rund 3 % der Belastung durch die direkten Steuern von Bund, Kanton und
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1287.1 - Motionstext
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Stimmrechtsbeschwerde aus dem Kanton Aarau gutge- heißen und festgestellt, dass die schon lange bestehenden Bezirke im Kanton Aargau - von unterschiedlicher Größe - als Wahlkreise verfassungswidrig sind
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1290.1 - Motionstext
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h, wird die Politik der nächsten Jahre im Kanton Zug wesentlich mitbestimmen. Unseres Erachtens besteht dabei die Gefahr, dass nur über Steuern gesprochen wird und die übrigen Standortfaktoren und -qualitäten
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1297.01 - Bericht und Antrag des Obergerichtes und des Regierungsrates
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das Bundesgesetz über das Jugendstrafverfahren (Jugendstrafge- setz, JStG). Eine Arbeitsgruppe, bestehend aus Vertretern der Justiz und der Verwal- tung, erarbeitete die vorliegenden Revisionsvorschläge Bestimmungen. Die genaue Darstellung der geän- derten Bestimmungen trägt der Rechtssicherheit am besten Rechnung und lässt für die Bereinigung der Gesetzessammlung keine Zweifel offen. Insbeson- dere im Zusammenhang mit der Revision auf Bundes- ebene. Es handelt sich dabei um Änderungen, mit denen bestehende Lücken ge- schlossen bzw. wesentliche Verbesserungen vorgenommen werden sollen (so z.B. § 24 Abs