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1264.1 - Interpellationstext
KANTON ZUG VORLAGE NR. 1264.1 (Laufnummer 11558) INTERPELLATION VON BRUNO PEZZATTI BETREFFEND NICHTBEWILLIGUNG DES ZUGER OL 2004 VOM 27. SEPTEMBER 2004 Kantonsrat Bruno Pezzatti, Menzingen, hat am 27.
1271.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
nd werde sie im schweizerischen Steuerrecht auch selbständig besteuert und unterliege einer besonderen Steuer. Diese getrennte Besteuerung sei auch fis- kalisch gerechtfertigt, da die juristische Person sonen besteht daher kein dringender Handlungsbedarf. Die Belastung der juristischen Personen durch die Kirchensteuer im Kanton Zug ist bescheiden; im Jahre 2003 betrug sie für ordentlich besteuerte Gese Personen durch die Kirchensteuer im Kanton Zug ist bescheiden. Im Jahre 2003 betrug sie für ordentlich besteuerte Gesellschaften lediglich rund 3 % der Belastung durch die direkten Steuern von Bund, Kanton und
1274.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
ergibt sich für den Regierungsrat eine zu- sätzliche Motivation, durch konsequentes Infragestellen bestehender Strukturen in der kantonalen Verwaltung allfällige Überkapazitäten abzubauen und die dadurch frei das heisst: Die gesamten Kosten der künftigen Anstalt werden mit den zu erhebenden Gebühren - bestehend aus der jährlichen Aufsichtsgebühr und Gebühren für Verfü- gungen und Dienstleistungen - vollumfänglich Bedeutung zu und setzte für die Abklärung der Fragen eine Steuerungsgruppe ein. Diese analysierte die bestehende Situation und die in Zukunft zu erwartenden Entwicklungen und prüfte verschiedene Varianten einer
1272.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
1272.2 - 11851 auch bei bestehenden Bauten Fuss gefasst, doch gebe es noch ein erhebliches Potenzial. Ein Förderprogramm leiste wertvolle Impulse zur Erneuerung der bestehenden Bausubstanz, diene dem
1272.1 - Motionstext
Energiehaushalt von bestehenden Bauten zu verbessern. - Viele Neubauten werden heute nach Minergie-Standard realisiert. Dank dem Förderprogramm hat der Minergie-Standard auch bei bestehenden Bauten Fuss gefasst gefasst. Es besteht aber noch immer ein erhebliches Potential. - Das Förderprogramm leistet wertvolle Impulse zur Erneuerung der bestehen- den Bausubstanz. Es dient der Förderung des einheimischen Gewerbes
1282.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
verabschiedet. In Kapitel 3.1 dieses Dokuments wird den Kantonsregierungen empfohlen, eine bereits bestehende Amtsstelle als kantonale IIZ-Koordinationsstelle zu bezeichnen. Mit RRB vom 28. Mai 2002 hat der koordinierende Norm im zur Zeit in Bearbeitung stehenden Sozialhilfegesetz zu verankern. Vorder- hand besteht jedoch bereits eine Zusammenarbeit, die zur Zeit durch ein Pilotprojekt verstärkt wird. Deshalb sind
1288.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
nd werde sie im schweizerischen Steuerrecht auch selbständig besteuert und unterliege einer besonderen Steuer. Diese getrennte Besteuerung sei auch fis- kalisch gerechtfertigt, da die juristische Person sonen besteht daher kein dringender Handlungsbedarf. Die Belastung der juristischen Personen durch die Kirchensteuer im Kanton Zug ist bescheiden; im Jahre 2003 betrug sie für ordentlich besteuerte Gese Personen durch die Kirchensteuer im Kanton Zug ist bescheiden. Im Jahre 2003 betrug sie für ordentlich besteuerte Gesellschaften lediglich rund 3 % der Belastung durch die direkten Steuern von Bund, Kanton und
1287.1 - Motionstext
Stimmrechtsbeschwerde aus dem Kanton Aarau gutge- heißen und festgestellt, dass die schon lange bestehenden Bezirke im Kanton Aargau - von unterschiedlicher Größe - als Wahlkreise verfassungswidrig sind
1290.1 - Motionstext
h, wird die Politik der nächsten Jahre im Kanton Zug wesentlich mitbestimmen. Unseres Erachtens besteht dabei die Gefahr, dass nur über Steuern gesprochen wird und die übrigen Standortfaktoren und -qualitäten
1297.01 - Bericht und Antrag des Obergerichtes und des Regierungsrates
das Bundesgesetz über das Jugendstrafverfahren (Jugendstrafge- setz, JStG). Eine Arbeitsgruppe, bestehend aus Vertretern der Justiz und der Verwal- tung, erarbeitete die vorliegenden Revisionsvorschläge Bestimmungen. Die genaue Darstellung der geän- derten Bestimmungen trägt der Rechtssicherheit am besten Rechnung und lässt für die Bereinigung der Gesetzessammlung keine Zweifel offen. Insbeson- dere im Zusammenhang mit der Revision auf Bundes- ebene. Es handelt sich dabei um Änderungen, mit denen bestehende Lücken ge- schlossen bzw. wesentliche Verbesserungen vorgenommen werden sollen (so z.B. § 24 Abs

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