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1252.06 - Anträge der vorberatenden Kommission
geändert: I. Name, Sitz und Zweck der Stiftung Artikel 1 1 Unter dem Namen «Museum in der Burg Zug» besteht eine öffentlich- rechtliche Stiftung mit Sitz in Zug. 2 Neben dem Kanton Zug sind an ihr die Ein Stiftungsrat 2. die Revisionsstelle Titel: 1. Der Stiftungsrat aufgehoben Artikel 9 1 Der Stiftungsrat besteht aus sechs Mitgliedern. Vier Mitglieder, wovon eines auf gemeinsamen Vorschlag des Bürger- und des eine Amts- dauer von vier Jahren gewählt. Der Rat konstituiert sich selbst. 2 1 Der Stiftungsrat besteht aus sechs Mitgliedern, die auf vier Jahre gewählt sind. Vier Mitglieder, wovon eines auf gemeinsamen
1252.11 - Ablauf der Referendumsfrist: 22. Februar 2005
geändert: I. Name, Sitz und Zweck der Stiftung Artikel 1 1 Unter dem Namen «Museum in der Burg Zug» besteht eine öffentlich- rechtliche Stiftung mit Sitz in Zug. 2 Neben dem Kanton Zug sind an ihr die Ein Stiftungsrat 2. die Revisionsstelle Titel: 1. Der Stiftungsrat aufgehoben Artikel 9 1 Der Stiftungsrat besteht aus sechs Mitgliedern, die auf vier Jahre ge- wählt sind. Vier Mitglieder, wovon eines auf gemeinsamen
1252.09 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
geändert: I. Name, Sitz und Zweck der Stiftung Artikel 1 1 Unter dem Namen «Museum in der Burg Zug» besteht eine öffentlich- rechtliche Stiftung mit Sitz in Zug. 2 Neben dem Kanton Zug sind an ihr die Ein Stiftungsrat 2. die Revisionsstelle Titel: 1. Der Stiftungsrat aufgehoben Artikel 9 1 Der Stiftungsrat besteht aus sechs Mitgliedern, die auf vier Jahre ge- wählt sind. Vier Mitglieder, wovon eines auf gemeinsamen
1252.03 - Antrag des Regierungsrates
geändert: I. Name, Sitz und Zweck der Stiftung Artikel 1 1 Unter dem Namen «Museum in der Burg Zug» besteht eine öffentlich- rechtliche Stiftung mit Sitz in Zug. 2 Neben dem Kanton Zug sind an ihr die Ein Stiftungsrat 2. die Revisionsstelle Titel: 1. Der Stiftungsrat aufgehoben Artikel 9 1 Der Stiftungsrat besteht aus sechs Mitgliedern. Vier Mitglieder, wovon eines auf gemeinsamen Vorschlag des Bürger- und des
1261.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
Motionär selber beantragt zudem Fristerstreckungsmöglichkeiten über zwei bzw. drei Jahre hinaus. Solche bestehen auch zur Behandlung von parlamentarischen Vorstössen bezüglich Erheblicherklärung bzw. Nichterh Motion wie folgt Stellung genommen: "Der Regierungsrat hat Verständnis für dieses Begehren. Zurzeit besteht keine der- artige Frist in der Geschäftsordnung. Es ist nicht einzusehen, warum für die Behand- lung
1268.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
Umsetzung ausgesprochen. 1268.2 - 11834 3 2. Ausgangslage 2.1. Die Situation im Kanton Zug Im Kanton Zug bestehen seit dem Schulgesetzes vom 27. September 1990 (SchulG / BGS 412.11) Blockzeiten. § 11 Abs. 3 SchulG Motion gestellten Begehren 3.1. Klarstellung Es gilt zu unterscheiden zwischen einer Ausweitung der bestehenden Blockzeiten für den Unterricht und "erweiterten Blockzeiten". Die Blockzeiten legen gleiche Anfangs- fallen dann allerdings nicht mehr in die Schulgesetzgebung. Die Motion fordert eine Ausweitung der bestehenden Blockzeiten. Gemäss heutiger Rechtslage ist der Erziehungsrat für die Festlegung der Blockzeiten
1268.1 - Motionstext
drängt sich diesbezüg- lich keine materielle gesetzliche Änderung auf. Die einzige formelle Änderung besteht darin, dass nicht mehr der Erziehungsrat, sondern in einem formellen Gesetz der Kantonsrat diesen
1269.1 - Motionstext
KANTON ZUG VORLAGE NR. 1269.1 (Laufnummer 11568) MOTION VON WERNER VILLIGER, KARL NUSSBAUMER UND THOMAS VILLIGER BETREFFEND FÖRDERUNG DES ERWERBS VON WOHNEIGENTUM MITTELS BAUSPAREN VOM 30. SEPTEMBER 2
1270.1 - Interpellationstext
Abgaben gezwungen werden können? Wenn ja, wie erfolgt die Festlegung und würden bestehende Leistungen angerechnet oder besteht da kein Zusammenhang? 3. Es ist denkbar, dass sich einzelne Leistungen auf zeitlich
1277.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
Sanktionen können Verfahrensausschlüsse oder ein Widerruf eines Zuschlages an- geordnet werden. Das bestehende und das revidierte Konkordat verpflichten zu einer Zusammenarbeit mit dem Bund. So wurde bereits Kantone beigetreten. Aufgrund einer Er- hebung im Rahmen des Forums öffentliches Beschaffungswesen besteht bei allen Kantonen die Absicht, auch der neuen IVöB 2001 beizutreten. Der IVöB 2001 sind bereits . 8 1277.1 - 11585 5.2 Schwellenwerte im Binnenmarkt Wohl die wichtigste Neuerung der IVöB 2001 besteht in der Harmonisierung des Vergaberechts im eigentlichen Binnenbereich. Von der IVöB 2001 erfasst

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