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1252.06 - Anträge der vorberatenden Kommission
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geändert: I. Name, Sitz und Zweck der Stiftung Artikel 1 1 Unter dem Namen «Museum in der Burg Zug» besteht eine öffentlich- rechtliche Stiftung mit Sitz in Zug. 2 Neben dem Kanton Zug sind an ihr die Ein Stiftungsrat 2. die Revisionsstelle Titel: 1. Der Stiftungsrat aufgehoben Artikel 9 1 Der Stiftungsrat besteht aus sechs Mitgliedern. Vier Mitglieder, wovon eines auf gemeinsamen Vorschlag des Bürger- und des eine Amts- dauer von vier Jahren gewählt. Der Rat konstituiert sich selbst. 2 1 Der Stiftungsrat besteht aus sechs Mitgliedern, die auf vier Jahre gewählt sind. Vier Mitglieder, wovon eines auf gemeinsamen
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1252.11 - Ablauf der Referendumsfrist: 22. Februar 2005
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geändert: I. Name, Sitz und Zweck der Stiftung Artikel 1 1 Unter dem Namen «Museum in der Burg Zug» besteht eine öffentlich- rechtliche Stiftung mit Sitz in Zug. 2 Neben dem Kanton Zug sind an ihr die Ein Stiftungsrat 2. die Revisionsstelle Titel: 1. Der Stiftungsrat aufgehoben Artikel 9 1 Der Stiftungsrat besteht aus sechs Mitgliedern, die auf vier Jahre ge- wählt sind. Vier Mitglieder, wovon eines auf gemeinsamen
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1252.09 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
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geändert: I. Name, Sitz und Zweck der Stiftung Artikel 1 1 Unter dem Namen «Museum in der Burg Zug» besteht eine öffentlich- rechtliche Stiftung mit Sitz in Zug. 2 Neben dem Kanton Zug sind an ihr die Ein Stiftungsrat 2. die Revisionsstelle Titel: 1. Der Stiftungsrat aufgehoben Artikel 9 1 Der Stiftungsrat besteht aus sechs Mitgliedern, die auf vier Jahre ge- wählt sind. Vier Mitglieder, wovon eines auf gemeinsamen
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1252.03 - Antrag des Regierungsrates
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geändert: I. Name, Sitz und Zweck der Stiftung Artikel 1 1 Unter dem Namen «Museum in der Burg Zug» besteht eine öffentlich- rechtliche Stiftung mit Sitz in Zug. 2 Neben dem Kanton Zug sind an ihr die Ein Stiftungsrat 2. die Revisionsstelle Titel: 1. Der Stiftungsrat aufgehoben Artikel 9 1 Der Stiftungsrat besteht aus sechs Mitgliedern. Vier Mitglieder, wovon eines auf gemeinsamen Vorschlag des Bürger- und des
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1261.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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Motionär selber beantragt zudem Fristerstreckungsmöglichkeiten über zwei bzw. drei Jahre hinaus. Solche bestehen auch zur Behandlung von parlamentarischen Vorstössen bezüglich Erheblicherklärung bzw. Nichterh Motion wie folgt Stellung genommen: "Der Regierungsrat hat Verständnis für dieses Begehren. Zurzeit besteht keine der- artige Frist in der Geschäftsordnung. Es ist nicht einzusehen, warum für die Behand- lung
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1268.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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Umsetzung ausgesprochen. 1268.2 - 11834 3 2. Ausgangslage 2.1. Die Situation im Kanton Zug Im Kanton Zug bestehen seit dem Schulgesetzes vom 27. September 1990 (SchulG / BGS 412.11) Blockzeiten. § 11 Abs. 3 SchulG Motion gestellten Begehren 3.1. Klarstellung Es gilt zu unterscheiden zwischen einer Ausweitung der bestehenden Blockzeiten für den Unterricht und "erweiterten Blockzeiten". Die Blockzeiten legen gleiche Anfangs- fallen dann allerdings nicht mehr in die Schulgesetzgebung. Die Motion fordert eine Ausweitung der bestehenden Blockzeiten. Gemäss heutiger Rechtslage ist der Erziehungsrat für die Festlegung der Blockzeiten
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1268.1 - Motionstext
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drängt sich diesbezüg- lich keine materielle gesetzliche Änderung auf. Die einzige formelle Änderung besteht darin, dass nicht mehr der Erziehungsrat, sondern in einem formellen Gesetz der Kantonsrat diesen
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1269.1 - Motionstext
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KANTON ZUG VORLAGE NR. 1269.1 (Laufnummer 11568) MOTION VON WERNER VILLIGER, KARL NUSSBAUMER UND THOMAS VILLIGER BETREFFEND FÖRDERUNG DES ERWERBS VON WOHNEIGENTUM MITTELS BAUSPAREN VOM 30. SEPTEMBER 2
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1270.1 - Interpellationstext
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Abgaben gezwungen werden können? Wenn ja, wie erfolgt die Festlegung und würden bestehende Leistungen angerechnet oder besteht da kein Zusammenhang? 3. Es ist denkbar, dass sich einzelne Leistungen auf zeitlich
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1277.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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Sanktionen können Verfahrensausschlüsse oder ein Widerruf eines Zuschlages an- geordnet werden. Das bestehende und das revidierte Konkordat verpflichten zu einer Zusammenarbeit mit dem Bund. So wurde bereits Kantone beigetreten. Aufgrund einer Er- hebung im Rahmen des Forums öffentliches Beschaffungswesen besteht bei allen Kantonen die Absicht, auch der neuen IVöB 2001 beizutreten. Der IVöB 2001 sind bereits . 8 1277.1 - 11585 5.2 Schwellenwerte im Binnenmarkt Wohl die wichtigste Neuerung der IVöB 2001 besteht in der Harmonisierung des Vergaberechts im eigentlichen Binnenbereich. Von der IVöB 2001 erfasst