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1303.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
effizient und in guter Qualität erfüllt" werden? Und kann die geforderte "Ausgleichswirkung des bestehenden Finanzausgleichs zwischen den Gemeinden" beibehalten werden? Oft könnten Aufgaben, wenn sie durch g die Bürgernähe einen angemessenen Stellenwert behält. Die heutige Struktur hat sich mit den bestehenden Gemeinden und dem Kanton grundsätzlich bewährt. Diese Beurteilung schliesst selbstverständlich
1303.1 - Motionstext
effizient und in guter Qualität erfüllt" werden? Und kann die geforderte "Ausgleichswirkung des bestehenden Finanzausgleichs zwischen den Gemeinden" beibehalten werden? Oft können Aufgaben, wenn sie durch
1306.1 - Motionstext
Strassenverkehr so ändert, dass hybrid- und erdgasbetriebene Motorfahrzeuge von einer reduzierten Besteuerung profitieren können. Begründung: Der Kanton Zug hat schon mehrmals bewiesen, dass er auf verschiedenen Ebenso wird auf Elektrofahrzeugen aus ökologischen Gründen ein Steuerrabatt gewährt. Handlungsbedarf besteht nun auch bei den hybrid- und erdgasbetriebenen Fahrzeugen, denn diese tragen eben- falls zu einer
1316.08 - Bericht und Antrag des Regierungsrates zum Antrag der vorberatenden Kommission des Kantonsrates
nicht auf dem Grundbuchamt erbracht werden. 5. Übergangs- und Schlussbestimmungen (§§ 17-20) Das bestehende Gesetz über den Grundbuchgebührentarif soll aufgehoben werden. Eine kleine Anpassung der Gebühren Grundbuchwesen (Grundbuchgebüh- rentarif). Der Entwurf des Regierungsrates baut auf die Grundsätze des bestehenden Systems auf. Er führt die Mischform Gemengsteuern einerseits und Verwaltungsge- bühren andererseits aber auf Härtefälle und Dienstleistungen im öffentli- chen Interesse beschränkt. Wie nach der bestehenden Regelung soll dieser Ent- scheid der Direktion des Innern überlassen werden. Diesem Vorschlag kann
1316.03 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
1000 Franken Gebühren auslösen und zwar unabhängig von der Höhe der Pfandsumme. Mit dem heute bestehenden Promilleansatz sind kleinere Schuldbriefe oder Hypothe- kareinträge zwar billiger. Aber bereits allgemein halten. • Die Kommission beantragt, die Ausnahmen der objektiven Gebührenpflicht mit dem bestehenden Steuergesetz (betreffend die Konkubinate) und dem neuen Partnerschaftsgesetz zu koordinieren. • eines Grundeigentümers) entstehen zu lassen, bevor das Grundbuchamt überhaupt Kenntnis davon hat. Es besteht die Gefahr, dass die Gebührenberechtigung verjährt, bevor eine Rechnung gestellt werden kann. Aus
1316.06 - Antrag der Kommissionsminderheit
ses abhängig gemacht werden. 2 Wird innert der angesetzten Frist der Vorschuss nicht geleistet, besteht kein Anspruch auf die verlangte Tätigkeit. Diese Folge ist der Partei mit der Aufforderung zur Leistung Leistung des Vorschusses schriftlich mitzuteilen. § 7 Sicherstellung Für die Gebühren und Auslagen besteht ein gesetzliches Pfandrecht, das allen privatrechtlichen Belastungen vorgeht und im Grundbuch angemerkt mit Einschluss anderer liegenschaftlicher Werte sowie der Zugehör berechnet. Die Gegenleistung besteht aus allen vermögenswerten Leistungen, die die erwerbende Person der veräussernden oder einer Dritt-
1316.09 - Zusatzbericht und Antrag der vorberatenden Kommission
zwischen Bund und Kantonen (NFA) sei es der falsche Zeitpunkt, dem Kanton Mittel zu entziehen. Auch bestehe im Bereich der Grundbuchgebühren zwi- schen den Kantonen kein Wettbewerb, der einen Handlungsbedarf Revisionsvorlage der Regierung konzentriert sich auf eine formelle und materielle Verbesserung des bestehenden Gesetzesinstrumentariums. In finanzieller Hinsicht sollte die Totalrevision kosten- neutral au
1316.02 - Antrag des Regierungsrates
ses abhängig gemacht werden. 2 Wird innert der angesetzten Frist der Vorschuss nicht geleistet, besteht kein Anspruch auf die verlangte Tätigkeit. Diese Folge ist der Partei mit der Aufforderung zur Leistung Leistung des Vorschusses schriftlich mitzuteilen. § 7 Sicherstellung Für die Gebühren und Auslagen besteht ein gesetzliches Pfandrecht, das allen privatrechtlichen Belastungen vorgeht und im Grundbuch angemerkt mit Einschluss anderer liegenschaftlicher Werte sowie der Zugehör berechnet. Die Gegenleistung besteht aus allen vermögenswerten Leistungen, die die erwerbende Person der veräussernden oder einer Dritt-
1316.05 - Bericht und Antrag der Kommissionsminderheit
den Rückzug von Grundbuchanmeldungen, die Vorprüfung von Vertragsentwürfen und die Bereinigung bestehender Einträge. Diesen Anliegen des Regierungsrates wird Rechnung getragen mit der Vorlage Nr. 1316.2 mussten. Im 2. ZFA-Paket geht es nur noch um Aufgabenverschiebun- gen. - Im Rahmen des 2. ZFA-Paketes besteht aus Sicht des Kantons keine Möglichkeit zu einer finanziellen Kompensation für die Gemeinden, da
1316.07 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
zwischen Bund und Kantonen (NFA) der falsche Zeitpunkt ist, dem Kanton Mittel zu entziehen. Es besteht keine zeitliche Dringlichkeit, von der Gemengsteuer zu einer reinen Gebührenordnung zu wechseln.

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