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1274.3 - Bericht und Antrag der Konkordatskommission
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KANTON ZUG VORLAGE NR. 1274.3 (Laufnummer 11693) KANTONSRATSBESCHLUSS BETREFFEND BEITRITT ZUM KONKORDAT VOM 19. APRIL 2004 ÜBER DIE ZENTRALSCHWEIZER BVG- UND STIFTUNGSAUFSICHT BERICHT UND ANTRAG DER K
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1283.2 - Antwort des Regierungsrates
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Aus- gleichkasse Zug kontrollierte 2004 ca. 600 Arbeitgebende. Dieses System hat sich seit 1948 bestens bewährt. Die Angaben für das Jahr 2004 kommen somit frühes- tens im Laufe des Jahres 2005 zur Kontrolle haben und/oder hier eine Erwerbstätigkeit ausüben. Von der grundsätzlichen Versicherungspflicht bestehen folgende Ausnahmen: – Im Falle der sog. „Entsendung“, wenn Arbeitnehmende von Arbeitgebenden mit neuen EU-Mitgliedstaaten) in Kraft. Bei einem Aufenthalt bis zu drei Monaten pro Kalen- derjahr besteht für Arbeitnehmende mit einem Stellenantritt bei einem Schweizer Arbeitgeber, für selbstständig D
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1284.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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ten der NFA per 1. Januar 2008 einzuhalten. Wie in Ziffer 4 dieses Berichts bereits ausgeführt, besteht keine Bereitschaft, die gesetzlichen Grundlagen (BV oder FiLaG) vor Inkraft- treten nochmals zu ändern
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1285.1 - Antwort des Regierungsrates
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Sie kommen dem Staatshaushalt als Ganzem zu Gute; eine detaillierte Regelung der Mittelverwendung besteht nicht. Es profitieren somit alle Bereiche der Staatsverwaltung von diesen LSVA-Einnahmen, auch der
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1297.08 - Antrag des Regierungsrates und des Obergerichtes für die 2. Lesung
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Behörde im Verfahren gegen Ju- gendliche bis zum vollendeten 15. Altersjahr. § 33 1 Das Jugendgericht besteht aus drei Mitgliedern und zwei Ersatzmitglie- dern. 2 2 Das Obergericht wählt die Richter und die
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1297.10 - Ablauf der Referendumsfrist: 28. Februar 2006
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Behörde im Verfahren gegen Ju- gendliche bis zum vollendeten 15. Altersjahr. § 33 1 Das Jugendgericht besteht aus drei Mitgliedern und zwei Ersatzmitglie- dern. 2 2 Das Obergericht wählt die Richter und die
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1297.06 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
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Behörde im Verfahren gegen Ju- gendliche bis zum vollendeten 15. Altersjahr. § 33 1 Das Jugendgericht besteht aus drei Mitgliedern und zwei Ersatzmitglie- dern. 2 2 Das Obergericht wählt die Richter und die
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1297.07 - Bericht und Antrag des Regierungsrates und des Obergerichtes für die 2. Lesung
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erster Lesung zu. Nach Auffassung des Jugendanwalts hat sich jedoch der bisherige Kosten- schlüssel bestens bewährt, verhindere er doch, dass Fälle, in denen eine Heimplatzierung angezeigt sei, nicht einfach einmal straffällig würden. Würden solche Jugendliche dann aber doch ein- oder mehrmals straffällig, bestehe immer noch die Möglichkeit, dass die Jugendanwaltschaft die weitere Verantwortung für einen Heim
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1307.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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Mehrkosten von rund Fr. 1'400'000 zu rechnen. 2. Die Fachhochschulen in der Schweiz Seit den 90er Jahren bestehen in der Schweiz als zweite Hochschulkategorie neben den Universitäten sieben Fachhochschulen mit Die Vereinbarungskantone haben deshalb am 12. Juni 2003 eine neue FHV verabschie- det, welche die bestehende ablösen soll. Diese kann auf Beginn des Studienjahres 2005/06 in Kraft treten, sofern mindestens Fachhochschulvereinbarung von 2003 3.2.1. Die Neuerungen gegenüber der Vereinbarung von 1998 Die bestehende Fachhochschulvereinbarung hat sich seit ihrem In-Kraft-Treten be- währt. Im Studienjahr 2003/04
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1307.5 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
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Kantonsratsbeschluss betreffend Beitritt zur Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung vom ………..…… 2005 Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst. i der Kantonsverfassung1), beschliesst: §