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1249.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
sich somit gemäss Prüfungsergebnis des Expertenteams als vernünftig und nachvollziehbar. Einigkeit besteht aber auch darin, dass weitere Umnutzungen wohl durchwegs zu Lasten des Kerngeschäftes Pflege gehen
1249.2 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
Gemäss Seite 3 der regierungsrätlichen Vorlage habe ein direktionsüber- greifendes Expertenteam bestehend aus einem Controller, einem Revisor, einem Architekten und einem Juristen die Kosten für die be
1248.4 - Anträge der vorberatenden Kommission
Anträge der vorberatenden Kommission vom 29. Oktober 2004 § 18 1 Die Staatswirtschaftskommission besteht aus neun Mitgliedern und hat folgende … 2 Für die Behandlung … wird die Staatswirtschafts- kommission kommission um sechs auf 15 Mitglieder erweitert. Die Wahl … § 19 1 Die Justizprüfungskommission besteht aus neun Mitgliedern. Sie prüft … 2 unverändert … 3 Für die Behandlung von Geschäften aus dem Be- reich dieser zusätzlichen Mitglieder erfolgt für die ganz Amtsdauer. § 19bis 1 Die Konkordatskommission besteht aus neun Mit- gliedern. Sie wirkt bei … § 22 1 unverändert 2 Die Fraktionen sollen in den Kommissionen
1275.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
kan- tonalen Richtplanes keine generelle Erhöhungen der Motorfahrzeugsteuern nötig sein werden. Es bestehe im Rahmen der Finanzstrategie 2004 bis 2010 kein unmit- telbarer Handlungsbedarf, der Spezialfinanzierung Monaten der Folgejahre zu leisten sind. Die mittel- und langfristigen Anlagen des Finanzvermögens bestehen hauptsächlich aus den Landreserven des Kantons. Diese steigen in der Planung nur leicht an. 4.4 Planjahr 2008 dürfte es wieder leicht abnehmen. 4.4.3. Fremdkapital Die Laufenden Verpflichtungen bestehen hauptsächlich aus Kreditoren. Der weitaus grösste Kreditorenposten per Ende Jahr ist jeweils der
1274.2 - Antrag des Regierungsrates
Gebühren 1 Die Anstalt erhebt für ihre Tätigkeit Gebühren. 2 Die Gebühren decken die Kosten und bestehen aus: a) einer jährlichen Aufsichtsgebühr, b) Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen. 3 Die Anwendung. 3 Für Schäden, welche die Anstalt verursacht hat, haftet diese ausschliess- lich. Es besteht keine subsidiäre Haftung der Kantone. Vorbehalten bleiben allfällige Versicherungsleistungen und angestellt wird, werden die im Kanton geleisteten Dienst- jahre angerechnet. 2 Bei der Gründung der ZBSA besteht die Möglichkeit, dass Mitarbeiten- de, die von einem Konkordatskanton übernommen werden, bei der
1274.5 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
Gebühren 1 Die Anstalt erhebt für ihre Tätigkeit Gebühren. 2 Die Gebühren decken die Kosten und bestehen aus: a) einer jährlichen Aufsichtsgebühr, b) Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen. 3 Die Anwendung. 3 Für Schäden, welche die Anstalt verursacht hat, haftet diese ausschliess- lich. Es besteht keine subsidiäre Haftung der Kantone. Vorbehalten bleiben allfällige Versicherungsleistungen und angestellt wird, werden die im Kanton geleisteten Dienst- jahre angerechnet. 2 Bei der Gründung der ZBSA besteht die Möglichkeit, dass Mitarbeiten- de, die von einem Konkordatskanton übernommen werden, bei der
1274.6 - Ablauf der Referendumsfrist: 6. September 2005
Gebühren 1 Die Anstalt erhebt für ihre Tätigkeit Gebühren. 2 Die Gebühren decken die Kosten und bestehen aus: a) einer jährlichen Aufsichtsgebühr, b) Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen. 3 Die Anwendung. 3 Für Schäden, welche die Anstalt verursacht hat, haftet diese ausschliess- lich. Es besteht keine subsidiäre Haftung der Kantone. Vorbehalten bleiben allfällige Versicherungsleistungen und angestellt wird, werden die im Kanton geleisteten Dienst- jahre angerechnet. 2 Bei der Gründung der ZBSA besteht die Möglichkeit, dass Mitarbeiten- de, die von einem Konkordatskanton übernommen werden, bei der
1274.3 - Bericht und Antrag der Konkordatskommission
KANTON ZUG VORLAGE NR. 1274.3 (Laufnummer 11693) KANTONSRATSBESCHLUSS BETREFFEND BEITRITT ZUM KONKORDAT VOM 19. APRIL 2004 ÜBER DIE ZENTRALSCHWEIZER BVG- UND STIFTUNGSAUFSICHT BERICHT UND ANTRAG DER K
1283.2 - Antwort des Regierungsrates
Aus- gleichkasse Zug kontrollierte 2004 ca. 600 Arbeitgebende. Dieses System hat sich seit 1948 bestens bewährt. Die Angaben für das Jahr 2004 kommen somit frühes- tens im Laufe des Jahres 2005 zur Kontrolle haben und/oder hier eine Erwerbstätigkeit ausüben. Von der grundsätzlichen Versicherungspflicht bestehen folgende Ausnahmen: – Im Falle der sog. „Entsendung“, wenn Arbeitnehmende von Arbeitgebenden mit neuen EU-Mitgliedstaaten) in Kraft. Bei einem Aufenthalt bis zu drei Monaten pro Kalen- derjahr besteht für Arbeitnehmende mit einem Stellenantritt bei einem Schweizer Arbeitgeber, für selbstständig D
1284.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
ten der NFA per 1. Januar 2008 einzuhalten. Wie in Ziffer 4 dieses Berichts bereits ausgeführt, besteht keine Bereitschaft, die gesetzlichen Grundlagen (BV oder FiLaG) vor Inkraft- treten nochmals zu ändern

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