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1307.2 - Antrag des Regierungsrates
Kantonsratsbeschluss betreffend Beitritt zur Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung vom ………..…… 2005 Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung1), beschliesst: §
1307.6 - Ablauf der Referendumsfrist: 31. Januar 2006
Kantonsratsbeschluss betreffend Beitritt zur Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung vom 24. November 2005 Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst. i der Kantonsverfassung1), beschlies
1307.3 - Bericht und Antrag der Konkordatskommission
drehten sich um die Finanzierung. Dabei zeigte sich, dass zwischen Bund und Kantonen Differenzen bestehen über die Frage, welche Aufwendungen notwendig sind. Daraus ergibt sich, dass der Bund faktisch statt
1308.1 - Motionstext
KANTON ZUG VORLAGE NR. 1308.1 (Laufnummer 11659) MOTION VON STEPHAN SCHLEISS BETREFFEND MILDERUNG DER WIRTSCHAFTLICHEN DOPPELBELASTUNG BEI DER EINKOMMENS- UND VERMÖGENSSTEUER VOM 2. FEBRUAR 2005 Kanto
1316.12 - Ergänzender Bericht und Antrag des Regierungsrates zum Antrag der vorberatenden Kommission des Kantonsrates
sind, 5 1316.12 - 12332 festgelegt. Der Aufwand lässt sich nicht statistisch belegen. Er wurde nach bestem Wissen und Gewissen durch die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ermittelt. Zudem geht Grundlagen für die Beurteilung der finanziellen Auswirkungen Es ist heikel mit der Datenbasis eines bestehenden Systems die Auswirkungen eines grundlegend anderen Systems abschätzen zu wollen. Das Umrechnen
1316.13 - Zusatzbericht und Antrag der vorberatenden Kommission
KANTON ZUG VORLAGE NR. 1316.13 (Laufnummer 12392) GESETZ ÜBER DEN GEBÜHRENTARIF IM GRUNDBUCHWESEN (GRUNDBUCHGEBÜHRENTARIF) ZUSATZBERICHT UND ANTRAG DER VORBERATENDEN KOMMISSION VOM 10. MAI 2007 Sehr g
1316.16 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
ses abhängig gemacht werden. 2 Wird innert der angesetzten Frist der Vorschuss nicht geleistet, besteht kein Anspruch auf die verlangte Tätigkeit. Diese Folge ist der Partei mit der Aufforderung zur Leistung des Vorschusses schriftlich mitzuteilen. § 8 Gesetzliches Pfandrecht Für die Gebühren und Auslagen besteht ein gesetzliches Pfandrecht, das allen privatrechtlichen Belastungen vorgeht und im Grundbuch angemerkt
1316.17 - Ablauf der Referendumsfrist: 4. Dezember 2007
ses abhängig gemacht werden. 2 Wird innert der angesetzten Frist der Vorschuss nicht geleistet, besteht kein Anspruch auf die verlangte Tätigkeit. Diese Folge ist der Partei mit der Aufforderung zur Leistung des Vorschusses schriftlich mitzuteilen. § 8 Gesetzliches Pfandrecht Für die Gebühren und Auslagen besteht ein gesetzliches Pfandrecht, das allen privatrechtlichen Belastungen vorgeht und im Grundbuch angemerkt
1322.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
anders zu behandeln sei als die Abgabe per Internet, E-Mail oder auf Diskette, damit sie in ein bestehendes System integriert werden können. Der Regierungsrat hält an Abs. 2 Bst. d unverän- dert fest. Die
1324.2 - Antwort, Bericht und Antrag des Regierungsrates
dass die bestehenden Gebäude erhalten blei- ben und die freien Flächen überbaut werden. Die östlich angrenzende Parzelle der Stadt Zug ist in der Konzeptstudie nicht miteinbezogen. Die bestehende Bau- substanz Der grosse Wert des Landis & Gyr-Areals besteht aus der Kombination von gut nutzbaren Bauten und freien, überbaubaren Flächen. Eine Überbauung, die das Bestehende umnutzt und ergänzt, profitiert vom Vorhandenen - Eine wirtschaftliche Nutzung des Areals mit bestehenden und neuen Bauten setzt voraus, dass die bauliche Entwicklung unter Einbezug aller bestehenden und neuen Bauten geplant wird. 16 1324.2/1352.2

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