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1285.1 - Antwort des Regierungsrates
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Sie kommen dem Staatshaushalt als Ganzem zu Gute; eine detaillierte Regelung der Mittelverwendung besteht nicht. Es profitieren somit alle Bereiche der Staatsverwaltung von diesen LSVA-Einnahmen, auch der
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1297.08 - Antrag des Regierungsrates und des Obergerichtes für die 2. Lesung
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Behörde im Verfahren gegen Ju- gendliche bis zum vollendeten 15. Altersjahr. § 33 1 Das Jugendgericht besteht aus drei Mitgliedern und zwei Ersatzmitglie- dern. 2 2 Das Obergericht wählt die Richter und die
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1297.10 - Ablauf der Referendumsfrist: 28. Februar 2006
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Behörde im Verfahren gegen Ju- gendliche bis zum vollendeten 15. Altersjahr. § 33 1 Das Jugendgericht besteht aus drei Mitgliedern und zwei Ersatzmitglie- dern. 2 2 Das Obergericht wählt die Richter und die
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1297.06 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
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Behörde im Verfahren gegen Ju- gendliche bis zum vollendeten 15. Altersjahr. § 33 1 Das Jugendgericht besteht aus drei Mitgliedern und zwei Ersatzmitglie- dern. 2 2 Das Obergericht wählt die Richter und die
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1297.07 - Bericht und Antrag des Regierungsrates und des Obergerichtes für die 2. Lesung
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erster Lesung zu. Nach Auffassung des Jugendanwalts hat sich jedoch der bisherige Kosten- schlüssel bestens bewährt, verhindere er doch, dass Fälle, in denen eine Heimplatzierung angezeigt sei, nicht einfach einmal straffällig würden. Würden solche Jugendliche dann aber doch ein- oder mehrmals straffällig, bestehe immer noch die Möglichkeit, dass die Jugendanwaltschaft die weitere Verantwortung für einen Heim
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1307.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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Mehrkosten von rund Fr. 1'400'000 zu rechnen. 2. Die Fachhochschulen in der Schweiz Seit den 90er Jahren bestehen in der Schweiz als zweite Hochschulkategorie neben den Universitäten sieben Fachhochschulen mit Die Vereinbarungskantone haben deshalb am 12. Juni 2003 eine neue FHV verabschie- det, welche die bestehende ablösen soll. Diese kann auf Beginn des Studienjahres 2005/06 in Kraft treten, sofern mindestens Fachhochschulvereinbarung von 2003 3.2.1. Die Neuerungen gegenüber der Vereinbarung von 1998 Die bestehende Fachhochschulvereinbarung hat sich seit ihrem In-Kraft-Treten be- währt. Im Studienjahr 2003/04
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1307.5 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
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Kantonsratsbeschluss betreffend Beitritt zur Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung vom ………..…… 2005 Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst. i der Kantonsverfassung1), beschliesst: §
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1307.2 - Antrag des Regierungsrates
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Kantonsratsbeschluss betreffend Beitritt zur Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung vom ………..…… 2005 Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung1), beschliesst: §
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1307.6 - Ablauf der Referendumsfrist: 31. Januar 2006
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Kantonsratsbeschluss betreffend Beitritt zur Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung vom 24. November 2005 Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst. i der Kantonsverfassung1), beschlies
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1307.3 - Bericht und Antrag der Konkordatskommission
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drehten sich um die Finanzierung. Dabei zeigte sich, dass zwischen Bund und Kantonen Differenzen bestehen über die Frage, welche Aufwendungen notwendig sind. Daraus ergibt sich, dass der Bund faktisch statt