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1308.1 - Motionstext
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KANTON ZUG VORLAGE NR. 1308.1 (Laufnummer 11659) MOTION VON STEPHAN SCHLEISS BETREFFEND MILDERUNG DER WIRTSCHAFTLICHEN DOPPELBELASTUNG BEI DER EINKOMMENS- UND VERMÖGENSSTEUER VOM 2. FEBRUAR 2005 Kanto
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1316.12 - Ergänzender Bericht und Antrag des Regierungsrates zum Antrag der vorberatenden Kommission des Kantonsrates
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sind, 5 1316.12 - 12332 festgelegt. Der Aufwand lässt sich nicht statistisch belegen. Er wurde nach bestem Wissen und Gewissen durch die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ermittelt. Zudem geht Grundlagen für die Beurteilung der finanziellen Auswirkungen Es ist heikel mit der Datenbasis eines bestehenden Systems die Auswirkungen eines grundlegend anderen Systems abschätzen zu wollen. Das Umrechnen
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1316.13 - Zusatzbericht und Antrag der vorberatenden Kommission
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KANTON ZUG VORLAGE NR. 1316.13 (Laufnummer 12392) GESETZ ÜBER DEN GEBÜHRENTARIF IM GRUNDBUCHWESEN (GRUNDBUCHGEBÜHRENTARIF) ZUSATZBERICHT UND ANTRAG DER VORBERATENDEN KOMMISSION VOM 10. MAI 2007 Sehr g
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1316.16 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
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ses abhängig gemacht werden. 2 Wird innert der angesetzten Frist der Vorschuss nicht geleistet, besteht kein Anspruch auf die verlangte Tätigkeit. Diese Folge ist der Partei mit der Aufforderung zur Leistung des Vorschusses schriftlich mitzuteilen. § 8 Gesetzliches Pfandrecht Für die Gebühren und Auslagen besteht ein gesetzliches Pfandrecht, das allen privatrechtlichen Belastungen vorgeht und im Grundbuch angemerkt
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1316.17 - Ablauf der Referendumsfrist: 4. Dezember 2007
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ses abhängig gemacht werden. 2 Wird innert der angesetzten Frist der Vorschuss nicht geleistet, besteht kein Anspruch auf die verlangte Tätigkeit. Diese Folge ist der Partei mit der Aufforderung zur Leistung des Vorschusses schriftlich mitzuteilen. § 8 Gesetzliches Pfandrecht Für die Gebühren und Auslagen besteht ein gesetzliches Pfandrecht, das allen privatrechtlichen Belastungen vorgeht und im Grundbuch angemerkt
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1322.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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anders zu behandeln sei als die Abgabe per Internet, E-Mail oder auf Diskette, damit sie in ein bestehendes System integriert werden können. Der Regierungsrat hält an Abs. 2 Bst. d unverän- dert fest. Die
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1324.2 - Antwort, Bericht und Antrag des Regierungsrates
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dass die bestehenden Gebäude erhalten blei- ben und die freien Flächen überbaut werden. Die östlich angrenzende Parzelle der Stadt Zug ist in der Konzeptstudie nicht miteinbezogen. Die bestehende Bau- substanz Der grosse Wert des Landis & Gyr-Areals besteht aus der Kombination von gut nutzbaren Bauten und freien, überbaubaren Flächen. Eine Überbauung, die das Bestehende umnutzt und ergänzt, profitiert vom Vorhandenen - Eine wirtschaftliche Nutzung des Areals mit bestehenden und neuen Bauten setzt voraus, dass die bauliche Entwicklung unter Einbezug aller bestehenden und neuen Bauten geplant wird. 16 1324.2/1352.2
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1325.2 - Antwort des Regierungsrates
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KANTON ZUG VORLAGE NR. 1325.2 (Laufnummer 11736) INTERPELLATION VON LEO GRANZIOL UND PETER DÜR BETREFFEND ERHÖHUNG DER ÜBERLEBENSCHANCEN BEI HERZSTILLSTAND (VORLAGE NR. 1325.1 - 11696) ANTWORT DES REG
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1323.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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erheblich zu erklären. 3. Verbuchung des Kantonsanteils Im geltenden Bundes- und im kantonalen Recht besteht keine ausdrückliche Rechts- grundlage für die Verbuchung von ausserordentlichen Einnahmen seitens
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1326.1 - Interpellationstext
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tzen kontrolliert? 4. Öffentlicher Verkehr: Welche Hindernisse bestehen bei der Nutzung des öffentlichen Verkehrs für Behinderte? Besteht ein Arbeitsprogramm für die Beseitigung dieser Hindernisse? Bis