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2183.BGS 151.1 - Aufnahme in BGS 151.1, GS 2013/079
Kommissionen § 23 Delegationen 1 Der Regierungsrat kann aus seiner Mitte Delegationen bestimmen. Diese bestehen in der Regel aus drei Ratsmitgliedern. Den Vorsitz übt dasjenige Ratsmitglied aus, dessen Direktion
2185.1 - Interpellationstext
Vorlage Nr. 2185.1 Laufnummer 14163 Interpellation von Thomas Lötscher betreffend Internierung abgewiesener Asylbewerber vom 27. September 2012 Kantonsrat Thomas Lötscher, Neuheim, hat am 27. Septembe
2192.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
prüfen und allenfalls zu ergreifen. Sanierungsmassnahmen sind aber nicht vor- gesehen, sofern ein bestehender Deckungsgrad unterschritten wird, der über dem Aus- gangsdeckungsgrad liegt. Unter Berücksichtigung das Festlegen der Ausgangsdeckungsgrade ist gemäss nBVG der De- ckungsgrad per 1. Januar 2012. Es bestehen aber zwei Jahre Übergangsfrist, um die Ausgangsdeckungsgrade definitiv zu bestimmen. Technisch gesehen sinnvoll bezeichnet werden: – Jüngere Anschlüsse würden dadurch Solidaritäten leisten. Solidaritäten bestehen be- reits im Risiko-, Umlage- und Teuerungsbeitrag, wo sie auch Sinn machen. – Es müsste eine S
2192.3c - Beilage 3
Auflösung 1 Die Aufnahme sowie der Austritt einer angeschlos- senen Institution haben für den bestehenden bezie- hungsweise für den verbleibenden Versichertenbe- stand kostenneutral zu erfolgen. 2 Bei beschliesst: I. I. 1. Allgemeine Bestimmungen § 1 Name und Zweck 1 Unter dem Namen «Zuger Pensionskasse» besteht eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechts- persönlichkeit. 2 Die Zuger Pensionskasse Kommission vom 27. Februar 2013; Vorlage Nr. 2192.3 (Lauf- nummer 14290) § 5 Staatsgarantie 1 Es besteht eine Staatsgarantie für folgende Leis- tungen, soweit sie aufgrund der Ausgangsdeckungs- grade gemäss
2192.5a - Synopse
Auflösung 1 Die Aufnahme sowie der Austritt einer angeschlos- senen Institution haben für den bestehenden bezie- hungsweise für den verbleibenden Versichertenbe- stand kostenneutral zu erfolgen. 2 Bei beschliesst: I. 1. Allgemeine Bestimmungen § 1 Name und Zweck 1 Unter dem Namen «Zuger Pensionskasse» besteht eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechts- persönlichkeit. 2 Die Zuger Pensionskasse Beitrag in den Teuerungsfonds ent- fällt bei Wegfall der Staatsgarantie. § 5 Staatsgarantie 1 Es besteht eine Staatsgarantie für folgende Leis- tungen, soweit sie aufgrund der Ausgangsdeckungs- grade gemäss
2192.6 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
14 Auflösung 1 Die Aufnahme sowie der Austritt einer angeschlossenen Institution haben für den bestehenden beziehungsweise für den verbleibenden Versicherten- bestand kostenneutral zu erfolgen. 2 Bei Auflösung beschliesst: I. 1. Allgemeine Bestimmungen § 1 Name und Zweck 1 Unter dem Namen «Zuger Pensionskasse» besteht eine öffentlich-rechtli- che Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. 2 Die Zuger Pensionskasse Beitrag in den Teuerungsfonds ent- fällt bei Wegfall der Staatsgarantie. § 5 Staatsgarantie 1 Es besteht eine Staatsgarantie für folgende Leistungen, soweit sie aufgrund der Ausgangsdeckungsgrade gemäss
2192.7 - Ablauf der Referendumsfrist: 5. November 2013
14 Auflösung 1 Die Aufnahme sowie der Austritt einer angeschlossenen Institution haben für den bestehenden beziehungsweise für den verbleibenden Versicherten- bestand kostenneutral zu erfolgen. 2 Bei Auflösung beschliesst: I. 1. Allgemeine Bestimmungen § 1 Name und Zweck 1 Unter dem Namen «Zuger Pensionskasse» besteht eine öffentlich-rechtli- che Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. 2 Die Zuger Pensionskasse Beitrag in den Teuerungsfonds ent- fällt bei Wegfall der Staatsgarantie. § 5 Staatsgarantie 1 Es besteht eine Staatsgarantie für folgende Leistungen, soweit sie aufgrund der Ausgangsdeckungsgrade gemäss
2192.5 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
Festlegung der Ausgangsdeckungsgrade und damit bezüglich der Frage Voll - oder Teilkapitalisierung besteht bis Ende 2013. Der Regierungsrat beabsichtigt mit seiner Vorlage vom 23. Oktober 2012 den übergeordneten
2205.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
Vorlage Nr. 2205.2 Laufnummer 14459 Motion der SVP-Fraktion betreffend Anpassung der Sozialhilfe an das Notwendigste (Vorlage Nr. 2205.1 - 14029) Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 1. Oktober
2204.02 - Protokollauszug mündliche Antwort des Regierungsrats
gesetzliche Auftrag des KES (KESB, unterstützende Dienste, Revisorat und Kanzlei, Mandatszentrum) besteht darin, das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht bundesrechtskonform anzuwenden und umzusetzen eit bestehen. Diese Bedingungen sind vorliegend im Grundsatz erfüllt: Die gesetzliche Grundlage besteht und das Amt muss am 1. Januar 2013 seine Tätigkeit aufnehmen. Zusätzlich stellt sich noch die Frage

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