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2192.3c - Beilage 3
Auflösung 1 Die Aufnahme sowie der Austritt einer angeschlos- senen Institution haben für den bestehenden bezie- hungsweise für den verbleibenden Versichertenbe- stand kostenneutral zu erfolgen. 2 Bei beschliesst: I. I. 1. Allgemeine Bestimmungen § 1 Name und Zweck 1 Unter dem Namen «Zuger Pensionskasse» besteht eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechts- persönlichkeit. 2 Die Zuger Pensionskasse Kommission vom 27. Februar 2013; Vorlage Nr. 2192.3 (Lauf- nummer 14290) § 5 Staatsgarantie 1 Es besteht eine Staatsgarantie für folgende Leis- tungen, soweit sie aufgrund der Ausgangsdeckungs- grade gemäss
2192.5a - Synopse
Auflösung 1 Die Aufnahme sowie der Austritt einer angeschlos- senen Institution haben für den bestehenden bezie- hungsweise für den verbleibenden Versichertenbe- stand kostenneutral zu erfolgen. 2 Bei beschliesst: I. 1. Allgemeine Bestimmungen § 1 Name und Zweck 1 Unter dem Namen «Zuger Pensionskasse» besteht eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechts- persönlichkeit. 2 Die Zuger Pensionskasse Beitrag in den Teuerungsfonds ent- fällt bei Wegfall der Staatsgarantie. § 5 Staatsgarantie 1 Es besteht eine Staatsgarantie für folgende Leis- tungen, soweit sie aufgrund der Ausgangsdeckungs- grade gemäss
2192.6 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
14 Auflösung 1 Die Aufnahme sowie der Austritt einer angeschlossenen Institution haben für den bestehenden beziehungsweise für den verbleibenden Versicherten- bestand kostenneutral zu erfolgen. 2 Bei Auflösung beschliesst: I. 1. Allgemeine Bestimmungen § 1 Name und Zweck 1 Unter dem Namen «Zuger Pensionskasse» besteht eine öffentlich-rechtli- che Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. 2 Die Zuger Pensionskasse Beitrag in den Teuerungsfonds ent- fällt bei Wegfall der Staatsgarantie. § 5 Staatsgarantie 1 Es besteht eine Staatsgarantie für folgende Leistungen, soweit sie aufgrund der Ausgangsdeckungsgrade gemäss
2192.7 - Ablauf der Referendumsfrist: 5. November 2013
14 Auflösung 1 Die Aufnahme sowie der Austritt einer angeschlossenen Institution haben für den bestehenden beziehungsweise für den verbleibenden Versicherten- bestand kostenneutral zu erfolgen. 2 Bei Auflösung beschliesst: I. 1. Allgemeine Bestimmungen § 1 Name und Zweck 1 Unter dem Namen «Zuger Pensionskasse» besteht eine öffentlich-rechtli- che Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. 2 Die Zuger Pensionskasse Beitrag in den Teuerungsfonds ent- fällt bei Wegfall der Staatsgarantie. § 5 Staatsgarantie 1 Es besteht eine Staatsgarantie für folgende Leistungen, soweit sie aufgrund der Ausgangsdeckungsgrade gemäss
2192.5 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
Festlegung der Ausgangsdeckungsgrade und damit bezüglich der Frage Voll - oder Teilkapitalisierung besteht bis Ende 2013. Der Regierungsrat beabsichtigt mit seiner Vorlage vom 23. Oktober 2012 den übergeordneten
2205.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
Vorlage Nr. 2205.2 Laufnummer 14459 Motion der SVP-Fraktion betreffend Anpassung der Sozialhilfe an das Notwendigste (Vorlage Nr. 2205.1 - 14029) Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 1. Oktober
2204.02 - Protokollauszug mündliche Antwort des Regierungsrats
gesetzliche Auftrag des KES (KESB, unterstützende Dienste, Revisorat und Kanzlei, Mandatszentrum) besteht darin, das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht bundesrechtskonform anzuwenden und umzusetzen eit bestehen. Diese Bedingungen sind vorliegend im Grundsatz erfüllt: Die gesetzliche Grundlage besteht und das Amt muss am 1. Januar 2013 seine Tätigkeit aufnehmen. Zusätzlich stellt sich noch die Frage
2214.3 - Bericht und Antrag der Raumplanungskommission
nächsten Revision der Ortsplanung auf substanzielle Neueinzonungen zu verzichten. Arrondierungen von bestehenden Bauzonen sollen bei ausgewiesenem Bedarf weiterhin möglich sein. Damit ein massvolles Wachstum terhin möglich ist, schlägt der Regierungsrat eine Verdichtung nach innen vor, das heisst in den bestehenden Siedlungsgebieten, wo es zum Teil noch grosse bauliche Reserven hat. Da eine Verdichtung nicht der Baudirektion geht der Kanton von einem Verdichtungspotenzial von rund 11'000 Personen in den bestehenden Siedlungsgebieten aus. Es gibt Studien, die von einem theoretischen Verdichtungspotenzial von 28'000
2215.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
sanieren. Die Erdbebensicherheit ist gemäss einem aktuellen Ingenieurbericht gewährleistet. Die bestehende Gebäudestruktur wird aus Kostengründen weitestgehend bela s- sen. Die Instandsetzung beinhaltet nötig sind, um das zwischenzeitliche Wachstum an Arbeitsplätzen auffangen zu können. Handlungsbedarf besteht namentlich beim Verwal- tungszentrum 1 an der Aabachstrasse 5, das mit seinen 240 Arbeitsplätzen
2214.3b - Beilage 2
Schiessanlage Choller den Autoverkehr vom Langsamverkehr. e. Der Kanton setzt sich dafür ein, dass die bestehende Hochspannungsleitung UW Altgass - UW Herti und die damit in Zusammenhang stehenden 16-kV-Leitungen berechnet sich nach einer einheitlichen kantonalen Methodik, abge- stimmt auf die Bedürfnisse bestehenden Strukturen der Gemeinden. Als maximale Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner im Jahr 2020 gilt Bebauungs- plan. Ausgenommen sind im ganzen Kantonsgebiet der Abbruch und Wiederaufbau von bereits bestehenden Ge- bäuden über 25m. S 3.1.2 Hochhäuser über 25 m bedingen einen Bebauungsplan. Hochhäuser über

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