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2118.1 - Bericht und Antrag des Verwaltungsgerichts
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2118.1 - 14001 Ad § 13 Hier handelt es sich bloss um eine Umformatierung einer weitgehend bereits bestehenden Be- stimmung. Ad § 20 Abs. 2 und 3 Mit der neuen Bestimmung von § 20 Abs. 3 wird dem Gericht ermöglicht
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2124.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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vorhandenen IKT-Mittel sind aufeinander abgestimmt. Es besteht je- doch Optimierungspotenzial. Eine Schwachstelle zeigt sich bei der bestehenden IKT-Führungsinfrastruktur vor allem in Be- zug auf die
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2127.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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der Gemeinden wird durch § 24 der Kantonsverfassung wie folgt g e- währleistet: "Der Kanton Zug besteht aus den elf Einwohnergemeinden …" (Aufzählung aller elf Gemeinden). Die Gemeindeautonomie ist st
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2125.2 - Antwort des Regierungsrates
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eine neue Lagebeurteilung vornehmen. Dannzumal wird zu entscheiden sein, ob der Kanton Zug die bestehenden Standardaufgaben weiterentwickeln, sich auf die Aufgabenda- tenbank der EDK abstützen oder generell
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2125.1 - Interpellationstext
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Vorlage Nr. 2125.1 Laufnummer 14014 Interpellation von Thomas Lötscher betreffend Vergleichbarkeit der Schulnoten vom 12. März 2012 Kantonsrat Thomas Lötscher, Neuheim, hat am 12. März 2012 folgende I
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2127.1 - Motionstext
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Einwohnergemeinden (mindestens 6 von 11 Gemein- den müssen zustimmen) neben dem bereits heute bestehenden Volksmehr sollen die Einwoh- nergemeinden gestärkt werden. 300/mb
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2141.2a - Wirksamkeitsbericht Zuger Finanzausgleich (ZFA) - Evaluation des Zuger Finanzausgleichs 2006-2011 vom 30. April 2012
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Arbeitsgruppe kommt zum Schluss, dass sich das bestehende Modell des ZFA grundsätzlich bewährt hat. Die Arbeitsgruppe schlägt deshalb vor, grundsätzlich am bestehenden Modell festzuhalten, jedoch eine leichte . dem Ausgleich entwickelt haben. 3.4.1 Ergebnisse der Datenanalyse Vor Ausgleich durch den ZFA bestehen wesentliche Unterschiede zwischen den effektiven Steuererträgen pro Einwohner der einzelnen Gemeinden werden kann. Die Arbeitsgruppe schlägt deshalb (per Mehrheitsentscheid) vor, grundsätzlich am bestehenden Modell festzuhalten, jedoch eine leichte Anpassung bei der Höhe des Normsteuerfusses vorzunehmen
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2140.2 - Antwort des Regierungsrates
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/ 2140.2 / 2219.2 - 14265 und steigenden Kosten. Diese Umstände haben den Entscheid der sechs Bestellerinnen (Lu- zern, Schaffhausen, Solothurn, Zug und Zürich sowie die Stadt Chur) , das Projekt ISOV- des Kantons gegenüber der beauftragten Software-Firma bestellt. Die beauftragte Software-Firma bestellte ebenfalls eine neue Projekt- leitung. Der vom Kanton eingesetzte Gesamtprojektleiter verlängerte es keine Schwierigkeiten und auch die Datensicherheit ist gewährleistet. Die Wartung ist gemäss bestehendem Wartungs- vertrag für die EK V4 bis 31. Dezember 2013 gewährleistet. Eine mögliche Verlängerung
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2139.2 - Antwort des Regierungsrates
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bei der Neuausscheidung von FFF nicht genügend involviert gewesen seien, obschon sie den Bo- den am besten kennen würden. In einer Aussprache mit dem Bauernverband wurde deshalb beschlossen, alle neuen Flächen Nettoflächen, der Kanton Zug weist 3'191 ha auf (Stand 24. April 2012). Frage 2 Welche Möglichkeiten bestehen noch, um neue Fruchtfolgeflächen auszuscheiden? Die Möglichkeiten, neue Fruchtfolgeflächen auszuscheiden sie auf viel genaueren Grundlagendaten beruhen (amtliche Vermessung, Bodenkarte), konnten die bestehenden und die neu ausgeschiedenen Flächen für die Berechnung der Nettofläche nicht gleich behandelt werden
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2141.2b - Zusatzbericht zu "Variante 20" vom 3. August 2012
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80% (+7%) 64% 59% 4'324 4'538 -28 Total Es hat sich gezeigt, dass die Beitragszahlungen gemäss bestehendem Modell nur bei einer von vier Gebergemeinden (2012) bzw. bei zwei der drei Gebergemeinden (2013) und Normsteuerfuss von 80 Prozent 1.1.1 Varianten-Beschrieb Die Variante 20.1 basiert auf dem bestehenden Modell mit einem Normsteuerfuss von 80 Prozent. Neu werden allerdings die Beiträge der Gebergemeinden hrieb Die Variante 20.2 ist weitgehend identisch mit der Variante 20.1. Der einzige Unterschied besteht darin, dass bei Variante 20.2 nebst der Obergrenze auch der Normsteuerfuss im Gegensatz zum heutigen