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2140.2 - Antwort des Regierungsrates
/ 2140.2 / 2219.2 - 14265 und steigenden Kosten. Diese Umstände haben den Entscheid der sechs Bestellerinnen (Lu- zern, Schaffhausen, Solothurn, Zug und Zürich sowie die Stadt Chur) , das Projekt ISOV- des Kantons gegenüber der beauftragten Software-Firma bestellt. Die beauftragte Software-Firma bestellte ebenfalls eine neue Projekt- leitung. Der vom Kanton eingesetzte Gesamtprojektleiter verlängerte es keine Schwierigkeiten und auch die Datensicherheit ist gewährleistet. Die Wartung ist gemäss bestehendem Wartungs- vertrag für die EK V4 bis 31. Dezember 2013 gewährleistet. Eine mögliche Verlängerung
2139.2 - Antwort des Regierungsrates
bei der Neuausscheidung von FFF nicht genügend involviert gewesen seien, obschon sie den Bo- den am besten kennen würden. In einer Aussprache mit dem Bauernverband wurde deshalb beschlossen, alle neuen Flächen Nettoflächen, der Kanton Zug weist 3'191 ha auf (Stand 24. April 2012). Frage 2 Welche Möglichkeiten bestehen noch, um neue Fruchtfolgeflächen auszuscheiden? Die Möglichkeiten, neue Fruchtfolgeflächen auszuscheiden sie auf viel genaueren Grundlagendaten beruhen (amtliche Vermessung, Bodenkarte), konnten die bestehenden und die neu ausgeschiedenen Flächen für die Berechnung der Nettofläche nicht gleich behandelt werden
2141.2b - Zusatzbericht zu "Variante 20" vom 3. August 2012
80% (+7%) 64% 59% 4'324 4'538 -28 Total Es hat sich gezeigt, dass die Beitragszahlungen gemäss bestehendem Modell nur bei einer von vier Gebergemeinden (2012) bzw. bei zwei der drei Gebergemeinden (2013) und Normsteuerfuss von 80 Prozent 1.1.1 Varianten-Beschrieb Die Variante 20.1 basiert auf dem bestehenden Modell mit einem Normsteuerfuss von 80 Prozent. Neu werden allerdings die Beiträge der Gebergemeinden hrieb Die Variante 20.2 ist weitgehend identisch mit der Variante 20.1. Der einzige Unterschied besteht darin, dass bei Variante 20.2 nebst der Obergrenze auch der Normsteuerfuss im Gegensatz zum heutigen
2170.05 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
Richtung einer Verfassungsgerichtsbarkeit. Die Gemeinden sollten uneingeschränkt als Wahlkreise bestehen bleiben. Die Sitzzuteilung nach der Methode Pukelsheim führe dazu, dass kleinere Parteien in einer Nichtbeachtung des Bundesgerichtsurteils ausgesandt wird. Dies hätte nur Sinn, wenn eine Chance bestehen würde, dass die Rechtsprechung wieder ändert. Die Wahrscheinlichkeit dafür ist jedoch sehr klein entsprechende Rückfrage wurde festgehalten, dass das Programm erarbeitet wurde, aufbauend auf dem bestehenden WABSTI-System, das bereits bei den letzten Gesamterneue- rungswahlen zum Einsatz gekommen ist.
2170.05b - Beilage 2
kantonsrätlichen Kommission vom 8. November 2012 § 8 Stimmmaterial a) Zustellung 1 Das Stimmmaterial besteht aus dem Stimm- rechtsausweis, der Abstimmungsvorlage mit Erläu- terung, den Wahl- oder Stimmzetteln
2170.05a - Beilage 1
vorberatenden Kommission vom 8. November 2012 GEVER: 20518 - 63 Seite 2 § 45 1 Der Regierungsrat besteht aus sieben Mitglie- dern. 2 In den eidgenössischen Räten dürfen gleich- zeitig nicht mehr als zwei Kantonsratswahlen § 38 1 Die gesetzgebende und aufsehende Gewalt übt der Kantonsrat aus. Derselbe besteht aus we- nigstens siebzig und höchstens 80 Mitgliedern. Die Mitglieder des Kantonsrates werden durch zu wählen ist. § 38 1 Die gesetzgebende und aufsehende Gewalt übt der Kantonsrat aus. Derselbe besteht aus 80 Mitgliedern. 2 Die Gesamterneuerungswahlen des Kan- tonsrates richten sich nach dem Grundsatz
2170.03 - Antrag des Regierungsrates
folgt ge- ändert: § 38 1 Die gesetzgebende und aufsehende Gewalt übt der Kantonsrat aus. Der- selbe besteht aus 80 Mitgliedern. 2 Die Gesamterneuerungswahlen des Kantonsrates richten sich nach dem Grundsatz
2170.08 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
folgt ge- ändert: § 38 1 Die gesetzgebende und aufsehende Gewalt übt der Kantonsrat aus. Der- selbe besteht aus 80 Mitgliedern. 2 Die Gesamterneuerungswahlen des Kantonsrates richten sich nach dem Grundsatz
2186.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
z.B. beim Ticketverkauf, über mögliche Durchsuchungen zu informieren. Die Durchsuchungen beim Besteigen von Fantransporten oder beim Zutritt zum Stadion kö n- nen bei allen Sportveranstaltungen durchgeführt sieht vor, dass die Polizei im Rahmen von Zutrittskontrollen zu Sportveranstaltungen oder beim Besteigen von Fantransporten Personen bei einem konkreten Verdacht durchsuchen können. Darin enthalten sind heisst, sollte die Polizei jemanden im Rahmen von Zutrittsko n- trollen zum Sportstadion oder beim Besteigen von Fantransporten durchsuchen (Geltungsbe- reich des Konkordats), müsste dies zwingend durch eine
2186.4 - Bericht und Antrag der Konkordatskommission
Nachteile einer eigenen „Zuger -Lösung“ verglichen mit der vorgeschlagenen Konkordatslösung? Das bestehende (wie auch das angepasste) Konkordat verhindert nicht, ungeregelte Bereiche selber zu regeln. T stört. Nach Ansicht der KKJPD braucht es zusätzliche Massnahmen und damit eine Verschär- fung des bestehenden Hooliganismuskonkordats, um weitere Verbesserungen zu erzielen. Mit der vorliegend zur Diskussion wer diese zuständi- gen Behörden sind. Die Zuger Polizei ist bisher für alle Massnahmen aus dem bestehenden Konkordat zuständig (z.B. die Aussprache von Rayonverboten), ebenso ist sie Meldestelle für 2186

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