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2170.05 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
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Richtung einer Verfassungsgerichtsbarkeit. Die Gemeinden sollten uneingeschränkt als Wahlkreise bestehen bleiben. Die Sitzzuteilung nach der Methode Pukelsheim führe dazu, dass kleinere Parteien in einer Nichtbeachtung des Bundesgerichtsurteils ausgesandt wird. Dies hätte nur Sinn, wenn eine Chance bestehen würde, dass die Rechtsprechung wieder ändert. Die Wahrscheinlichkeit dafür ist jedoch sehr klein entsprechende Rückfrage wurde festgehalten, dass das Programm erarbeitet wurde, aufbauend auf dem bestehenden WABSTI-System, das bereits bei den letzten Gesamterneue- rungswahlen zum Einsatz gekommen ist.
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2170.05b - Beilage 2
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kantonsrätlichen Kommission vom 8. November 2012 § 8 Stimmmaterial a) Zustellung 1 Das Stimmmaterial besteht aus dem Stimm- rechtsausweis, der Abstimmungsvorlage mit Erläu- terung, den Wahl- oder Stimmzetteln
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2170.05a - Beilage 1
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vorberatenden Kommission vom 8. November 2012 GEVER: 20518 - 63 Seite 2 § 45 1 Der Regierungsrat besteht aus sieben Mitglie- dern. 2 In den eidgenössischen Räten dürfen gleich- zeitig nicht mehr als zwei Kantonsratswahlen § 38 1 Die gesetzgebende und aufsehende Gewalt übt der Kantonsrat aus. Derselbe besteht aus we- nigstens siebzig und höchstens 80 Mitgliedern. Die Mitglieder des Kantonsrates werden durch zu wählen ist. § 38 1 Die gesetzgebende und aufsehende Gewalt übt der Kantonsrat aus. Derselbe besteht aus 80 Mitgliedern. 2 Die Gesamterneuerungswahlen des Kan- tonsrates richten sich nach dem Grundsatz
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2170.03 - Antrag des Regierungsrates
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folgt ge- ändert: § 38 1 Die gesetzgebende und aufsehende Gewalt übt der Kantonsrat aus. Der- selbe besteht aus 80 Mitgliedern. 2 Die Gesamterneuerungswahlen des Kantonsrates richten sich nach dem Grundsatz
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2170.08 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
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folgt ge- ändert: § 38 1 Die gesetzgebende und aufsehende Gewalt übt der Kantonsrat aus. Der- selbe besteht aus 80 Mitgliedern. 2 Die Gesamterneuerungswahlen des Kantonsrates richten sich nach dem Grundsatz
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2186.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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z.B. beim Ticketverkauf, über mögliche Durchsuchungen zu informieren. Die Durchsuchungen beim Besteigen von Fantransporten oder beim Zutritt zum Stadion kö n- nen bei allen Sportveranstaltungen durchgeführt sieht vor, dass die Polizei im Rahmen von Zutrittskontrollen zu Sportveranstaltungen oder beim Besteigen von Fantransporten Personen bei einem konkreten Verdacht durchsuchen können. Darin enthalten sind heisst, sollte die Polizei jemanden im Rahmen von Zutrittsko n- trollen zum Sportstadion oder beim Besteigen von Fantransporten durchsuchen (Geltungsbe- reich des Konkordats), müsste dies zwingend durch eine
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2186.4 - Bericht und Antrag der Konkordatskommission
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Nachteile einer eigenen „Zuger -Lösung“ verglichen mit der vorgeschlagenen Konkordatslösung? Das bestehende (wie auch das angepasste) Konkordat verhindert nicht, ungeregelte Bereiche selber zu regeln. T stört. Nach Ansicht der KKJPD braucht es zusätzliche Massnahmen und damit eine Verschär- fung des bestehenden Hooliganismuskonkordats, um weitere Verbesserungen zu erzielen. Mit der vorliegend zur Diskussion wer diese zuständi- gen Behörden sind. Die Zuger Polizei ist bisher für alle Massnahmen aus dem bestehenden Konkordat zuständig (z.B. die Aussprache von Rayonverboten), ebenso ist sie Meldestelle für 2186
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2186.1c - Beilage 2
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Sportstätten gewährt werden darf. 3 Die Behörde kann anordnen, dass Besucherinnen und Besucher beim Besteigen von Fantransporten oder beim Zutritt zu Sportstätten Identitätsausweise vorweisen müssen und dass kann Besucherinnen und Besucher im Rahmen von Zutrittskontrollen zu Sportveranstaltungen oder beim Besteigen von Fantransporten bei einem konkreten Verdacht durch Personen gleichen Geschlechts auch unter den
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2185.2 - Antwort des Regierungsrates
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2013 zur Abstimmung. Gleichzeitig setzte der Bund im letzten Jahr die Arbeitsgruppe Bund/Kantone, bestehend aus Kantonalen Sozial-, Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren sowie dem Bundesamt für Asylwesen und die damit verbundenen Herausforderungen haben für den Regierungsrat hohe Priorität. Die bestehenden Instrumente werden im Kanton Zug konsequent angewendet. Dadurch kann bei einem Grossteil der Personen
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2186.2 - Antrag des Regierungsrates
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gewährt werden darf. 1) SR 311.0 2 3 Die Behörde kann anordnen, dass Besucherinnen und Besucher beim Besteigen von Fantransporten oder beim Zutritt zu Sportstätten Identitätsaus- weise vorweisen müssen und dass Besucherinnen und Besucher im Rahmen von Zutritts- kontrollen zu Sportveranstaltungen oder beim Besteigen von Fantransporten bei einem konkreten Verdacht durch Personen gleichen Geschlechts auch unter den