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2186.1c - Beilage 2
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Sportstätten gewährt werden darf. 3 Die Behörde kann anordnen, dass Besucherinnen und Besucher beim Besteigen von Fantransporten oder beim Zutritt zu Sportstätten Identitätsausweise vorweisen müssen und dass kann Besucherinnen und Besucher im Rahmen von Zutrittskontrollen zu Sportveranstaltungen oder beim Besteigen von Fantransporten bei einem konkreten Verdacht durch Personen gleichen Geschlechts auch unter den
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2185.2 - Antwort des Regierungsrates
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2013 zur Abstimmung. Gleichzeitig setzte der Bund im letzten Jahr die Arbeitsgruppe Bund/Kantone, bestehend aus Kantonalen Sozial-, Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren sowie dem Bundesamt für Asylwesen und die damit verbundenen Herausforderungen haben für den Regierungsrat hohe Priorität. Die bestehenden Instrumente werden im Kanton Zug konsequent angewendet. Dadurch kann bei einem Grossteil der Personen
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2186.2 - Antrag des Regierungsrates
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gewährt werden darf. 1) SR 311.0 2 3 Die Behörde kann anordnen, dass Besucherinnen und Besucher beim Besteigen von Fantransporten oder beim Zutritt zu Sportstätten Identitätsaus- weise vorweisen müssen und dass Besucherinnen und Besucher im Rahmen von Zutritts- kontrollen zu Sportveranstaltungen oder beim Besteigen von Fantransporten bei einem konkreten Verdacht durch Personen gleichen Geschlechts auch unter den
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2186.1a - Anhang
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Sicherheitsdirektion 14164_2186_1_Beilage_1.Doc 6.2 / 4.2 / 002 Anhang zum Bericht - Synopse PolG PolOrgG (25. September 2012) Anhang zum Bericht und Antrag: Synopse zu den Änderungen des Polizeigeset
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2098.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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Richtlinien mit den Gemeinden erarbeitet." Im Bereich der umfassenden Altersangebote, die über die bestens bekannten Angebote in der stationären und ambulanten Langzeitpflege hinausgehen (Heime und Spitex) zierungen) 278'800 279'550 6. effektiver Ertrag G. Zeitplan • 2. Lesung Regierungsrat: November 2011 • Bestellung kantonsrätliche Kommission: Januar 2012 • Kommissionsarbeit: bis März 2012 • Vorliegen Kommiss in den einzelnen Gemeinden unterschiedlich strukturiert seien und so den lokalen Gegebenheiten am besten Rechnung getragen werden könne. Auf diese gemeindlichen Eigenheiten, die auch kostengünstige Lösungen
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2106.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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Die SP des Kantons Zug verlangte, einen Lastenausgleich zwingend vorzusehen. Da bereits gemäss bestehendem EG FamZG sämtliche im Kanton tätigen Familienausgleichskassen am Lastenausgleich beteiligt sind auszudehnen. § 6 Die Integration der Selbstständigerwerbenden in die bestehenden Strukturen und der Wille, diese in die bestehenden Solidargemeinschaften einzubeziehen, erfordert, dass die Familien- a Einbezug der Selbstständigerwerbenden für etwa 65'000 Kinder kein Anspruch auf Fami- lienzulagen bestehen würde und ein erhebliches Missbrauchsrisiko bestehe. Der entsprechen- de durch den Nationalrat erstellte
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2105.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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schaftsmittelschule/Fachmittelschule ausgebaut werden. c. Erfahrungen mit der bestehenden Organisationsstruktur Die bestehende Struktur bei der Sekundarstufe II und der Tertiärstufe ist auf den ersten Blick - 14016 Seite 5/7 befürwortet die Kommission die heutige Organisationsstruktur; diese habe sich bestens be- währt und es gebe keinen Grund für eine Änderung. Da die Ausbildungsgänge vielfältig sind und Zusammenwirken nicht auto- matisch besser durch den Einbezug der Bildung in nur eine Direktion. Die bestehende sehr gu- te Zusammenarbeit ist begründet in der Offenheit der Direktionen mit deren Amtsleiter
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2116.4 - Bericht und Antrag der Konkordatskommission
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unterlaufen werden. ▪ Dieses Ziel soll erreicht werden, indem alle Kantone entweder dem schon bestehenden Westschweizer CLDJP-Konkordat oder dem vorliegend zur Diskussion stehenden Deutsch- schweizer (separates) Gesetz schaffen oder die Thematik im Polizeigesetz regeln. Der Vorteil der Konkordatslösung besteht darin, dass mit ihr schweizweit eine weitestgehend einheitliche Regulierung erfolgt. Ein Vorteil
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2116.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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privater Sicherheitsdienstleistungen ist im Kanton Zug derzeit ohne Bewilligung möglich und es bestehen keinerlei Anforderungen an Personen und Unternehmen, die private Sicherheitsdienstleistungen erbringen werden neu einer Bewilli- gungspflicht unterstellt. Dadurch soll verhindert werden, dass bereits bestehende kantonale Regelungen unterlaufen werden können. Dabei diente das seit 1996 existierende Konkordat des Polizeigesetzes (vgl. unten) hat der Beitritt zum Konkordat daher keine Auswirkungen auf das bestehende kantonale Gesetzesrecht. 5. Inhalt des Konkordats in Kürze4 Das Konkordat regelt die Marktzulassung
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2116.2 - Antrag des Regierungsrates
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mit einer Frist von zwölf Monaten auf Ende eines Kalenderjahres kündigen. Art. 22 Weitergeltung bestehender Bewilligungen 1 Bewilligungen, die vor Inkrafttreten dieses Konkordats ausgestellt wor- den sind zu diesem Konkordat. Art. 16 Konkordatskommission a) Zusammensetzung 1 Die Konkordatskommission besteht aus a) einer Vertreterin oder einem Vertreter pro Polizeikonkordat, sofern we- nigstens ein Mitglied