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2129.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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wurden die Auswirkungen einer starren Obergrenze von 20 % berechnet. Die Beitragszahlungen gemäss bestehendem Finanzausgleichsmodell und bei der Variante «Normsteuerfuss 75 %» liegen bei der Stadt Zug (für am 9. November 2012 zur Vernehmlassung unterbreitet. Im Anschluss daran hat eine Arbeitsgruppe, bestehend aus je drei Vertretern der Gemeinde- präsidentenkonferenz und der Konferenz der Finanzchefinnen finanzschwächsten Nehmergemeinden – erreicht werden kann. Die Arbeitsgruppe schlägt deshalb vor, am bestehenden Modell festzuhalten, jedoch eine leich- te Anpassung bei der Höhe des Normsteuerfusses vorzunehmen
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2129.3 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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bei einer Umsetzung des kantonsrätlichen Auftrags vom 30. Januar 2014 hätte eine Inkraftsetzung im besten Fall auf den 1. Januar 2016, wahr- scheinlicher aber eher auf den 1. Januar 2017 erfolgen können 2015, konnte das Ziel, nämlich eine Entlas- tung der Gebergemeinden, erreicht werden. Das heute bestehende System ist korrekt und langfristig angelegt. Es ist – obwohl kompliziert genug – im Vergleich mit
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2165.08a - Synopse
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bekannt geben, als es zur Erfül- lung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die Geheimhal- tungspflicht besteht nach Beendigung des Dienstver- hältnisses weiter. 1 Die oder der Datenschutzbeauftragte sowie die nur so weit bekanntgeben, als es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Das Amtsgeheimnis besteht nach Beendigung des Dienstverhältnisses weiter. 2 Zur Mitteilung geheim zu haltender Tatsachen und werden. § 43b (neu) Verhinderung der Vernichtung von Daten im Interesse der betroffenen Per- son 1 Besteht berechtigter Grund zur Annahme, dass a) eine Datenvernichtung die schutzwürdigen Inte- ressen der
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2165.09 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
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so weit be- kanntgeben, als es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Das Amts- geheimnis besteht nach Beendigung des Dienstverhältnisses weiter. 2 Zur Mitteilung geheim zu haltender Tatsachen und
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2165.10 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
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Kanton Zug [Geschäftsnummer] (ID 907) Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat vom 7. November 2013; inkl. Änderungen der Redaktionskommission vom 8. Januar 2014; Vorlage Nr. 2165.10 (Laufnummer 14499) Po
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2170.16b - Volksabstimmung am 22. September 2013, Variante B (Vom Bundesgericht mit Urteil vom 10. Juli 2013 aufgehoben: Fall Nr. 1C_561/2013)
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(geändert), Abs. 3 (neu) 1 Die gesetzgebende und aufsehende Gewalt übt der Kantonsrat aus. Der- selbe besteht aus 80 Mitgliedern. 2 Die Gesamterneuerungswahlen des Kantonsrats richten sich nach dem Grundsatz
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2177.10a - Beilage: Revisionsbericht 19-2021
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en. Für den Neubau und die Erstausstattung des Trakt 5 war das Hochbauamt zuständig. Der dafür bestehende Kredit wurde separat bewilligt (KRB vom 23. August 2013) und durch das Hochbauamt abgerechnet. werden kann. 9 Bei der Ausschreibung für die Neuausrüstung des Audio-/Videoinfrastruktur in den bestehenden Gebäuden des GIBZ wurde aus Kostengründen ebenfalls die Erstausstattung des zu diesem Zeitpunkt vom 11. Juli 2017 betreffend Zuschlagskompetenz beim Ersatz der Audio-/Videoinfrastruktur in den bestehenden Gebäuden nicht berücksichtigt. Das Hochbauamt ist der Meinung, dass, obwohl das Verfahren als
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2177.5a - Beilage
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vergleichbar mit dem m3 Preis vom Trakt 5. Bei einem Umbau resp. einer Aufstockung im Zusammenhang mit bestehender Substanz werden die Kosten BKP 2 immer durch Anpassungs- und Rückbauarbeiten beeinflusst. Eine
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2177.5 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
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Ausgangslage Das Gewerblich-industrielle Bildungszentrum Zug (GIBZ) an der Baarerstrasse in Zug besteht aus vier Gebäudetrakten und einer Einstellhalle. Der Regierungsrat beantragt für den Ausbau folgende
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2188.2 - Antwort des Regierungsrates
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Erwerbstätigkeit in der Schweiz keine Besteuerung nach dem Aufwand möglich wäre. Bei der Prüfung von Gesuchen um Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen an nach Aufwand besteuerte ausländische Personen holt das E r- werbstätigkeit in der Schweiz erlaubt, sich einer Besteuerung nach dem Aufwand zu unterwer- fen, sofern der Kanton diese Art der Besteuerung kennt. Seit Jahrzehnten kennt die grosse Mehrheit der Schweizer Einleitende Bemerkungen Im plakativen Titel seines Vorstosses bezeichnet der Interpellant pauschal besteuerte Perso- nen als «Steuerflüchtlinge». Aus Sicht des Regierungsrats geht dies nicht an. Auf Bundesebe-