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2129.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
wurden die Auswirkungen einer starren Obergrenze von 20 % berechnet. Die Beitragszahlungen gemäss bestehendem Finanzausgleichsmodell und bei der Variante «Normsteuerfuss 75 %» liegen bei der Stadt Zug (für am 9. November 2012 zur Vernehmlassung unterbreitet. Im Anschluss daran hat eine Arbeitsgruppe, bestehend aus je drei Vertretern der Gemeinde- präsidentenkonferenz und der Konferenz der Finanzchefinnen finanzschwächsten Nehmergemeinden – erreicht werden kann. Die Arbeitsgruppe schlägt deshalb vor, am bestehenden Modell festzuhalten, jedoch eine leich- te Anpassung bei der Höhe des Normsteuerfusses vorzunehmen
2129.3 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
bei einer Umsetzung des kantonsrätlichen Auftrags vom 30. Januar 2014 hätte eine Inkraftsetzung im besten Fall auf den 1. Januar 2016, wahr- scheinlicher aber eher auf den 1. Januar 2017 erfolgen können 2015, konnte das Ziel, nämlich eine Entlas- tung der Gebergemeinden, erreicht werden. Das heute bestehende System ist korrekt und langfristig angelegt. Es ist – obwohl kompliziert genug – im Vergleich mit
2165.08a - Synopse
bekannt geben, als es zur Erfül- lung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die Geheimhal- tungspflicht besteht nach Beendigung des Dienstver- hältnisses weiter. 1 Die oder der Datenschutzbeauftragte sowie die nur so weit bekanntgeben, als es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Das Amtsgeheimnis besteht nach Beendigung des Dienstverhältnisses weiter. 2 Zur Mitteilung geheim zu haltender Tatsachen und werden. § 43b (neu) Verhinderung der Vernichtung von Daten im Interesse der betroffenen Per- son 1 Besteht berechtigter Grund zur Annahme, dass a) eine Datenvernichtung die schutzwürdigen Inte- ressen der
2165.09 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
so weit be- kanntgeben, als es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Das Amts- geheimnis besteht nach Beendigung des Dienstverhältnisses weiter. 2 Zur Mitteilung geheim zu haltender Tatsachen und
2165.10 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
Kanton Zug [Geschäftsnummer] (ID 907) Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat vom 7. November 2013; inkl. Änderungen der Redaktionskommission vom 8. Januar 2014; Vorlage Nr. 2165.10 (Laufnummer 14499) Po
2170.16b - Volksabstimmung am 22. September 2013, Variante B (Vom Bundesgericht mit Urteil vom 10. Juli 2013 aufgehoben: Fall Nr. 1C_561/2013)
(geändert), Abs. 3 (neu) 1 Die gesetzgebende und aufsehende Gewalt übt der Kantonsrat aus. Der- selbe besteht aus 80 Mitgliedern. 2 Die Gesamterneuerungswahlen des Kantonsrats richten sich nach dem Grundsatz
2177.10a - Beilage: Revisionsbericht 19-2021
en. Für den Neubau und die Erstausstattung des Trakt 5 war das Hochbauamt zuständig. Der dafür bestehende Kredit wurde separat bewilligt (KRB vom 23. August 2013) und durch das Hochbauamt abgerechnet. werden kann. 9 Bei der Ausschreibung für die Neuausrüstung des Audio-/Videoinfrastruktur in den bestehenden Gebäuden des GIBZ wurde aus Kostengründen ebenfalls die Erstausstattung des zu diesem Zeitpunkt vom 11. Juli 2017 betreffend Zuschlagskompetenz beim Ersatz der Audio-/Videoinfrastruktur in den bestehenden Gebäuden nicht berücksichtigt. Das Hochbauamt ist der Meinung, dass, obwohl das Verfahren als
2177.5a - Beilage
vergleichbar mit dem m3 Preis vom Trakt 5. Bei einem Umbau resp. einer Aufstockung im Zusammenhang mit bestehender Substanz werden die Kosten BKP 2 immer durch Anpassungs- und Rückbauarbeiten beeinflusst. Eine
2177.5 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
Ausgangslage Das Gewerblich-industrielle Bildungszentrum Zug (GIBZ) an der Baarerstrasse in Zug besteht aus vier Gebäudetrakten und einer Einstellhalle. Der Regierungsrat beantragt für den Ausbau folgende
2188.2 - Antwort des Regierungsrates
Erwerbstätigkeit in der Schweiz keine Besteuerung nach dem Aufwand möglich wäre. Bei der Prüfung von Gesuchen um Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen an nach Aufwand besteuerte ausländische Personen holt das E r- werbstätigkeit in der Schweiz erlaubt, sich einer Besteuerung nach dem Aufwand zu unterwer- fen, sofern der Kanton diese Art der Besteuerung kennt. Seit Jahrzehnten kennt die grosse Mehrheit der Schweizer Einleitende Bemerkungen Im plakativen Titel seines Vorstosses bezeichnet der Interpellant pauschal besteuerte Perso- nen als «Steuerflüchtlinge». Aus Sicht des Regierungsrats geht dies nicht an. Auf Bundesebe-

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