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2571.2 - Antwort des Regierungsrats
legte der Regierungsrat die Maximalfallzahl bei zwischen sech- zig und siebzig Fällen fest. Es bestehen unterschiedliche Empfehlungen bezüglich der generellen Richtgrössen zur B e- messung der Fallbelastung: resp. Anbieter in den Ausschreibungsunterlagen aufgefordert wurden die Möglich- keit aufzuzeigen, bestehende Mandatsträgerinnen und Mandatsträger bei gegebener Qualifika- tion zu übernehmen. Nach dem Entscheid
2580.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
Einbussen der Gemeinden ein ausserordentlich wichtiger Ertrag seien. Auch sei die Abschaf- fung einer bestehenden Steuer im aktuellen Zeitpunkt sehr unglücklich. Im Zusammenhang mit dem Projekt der neuen Aufg teuern mehr erheben. Die Steuerpflicht im Kanton Zug (bzw. in der jeweiligen Einwohnergemeinde) besteht nament- lich dann, wenn die Schenkerin oder der Schenker im Zeitpunkt der Zuwendung Wohnsitz im Kanton
2589.1 - Antwort des Regierungsrats
Vermietung liegt dann bei der Vermieterin oder beim Vermieter. Es gibt keine "Abnahmeverpflichtung des Beste llers". Da der Kanton seit Anfang 2015 über zu wenig Asylunterkünfte verfügte, beschloss der Regie- Seite 2/3 2589.1 - 15113 Submissionsrechtlich sieht die Situation anders aus, wenn der Kanton ein bestehendes Ge- bäude (mit allgemeinem Wohnzweck) von einer privaten natürlichen oder juristischen Person für eingeschränkt wurde, wurde die Ausschreibung bewusst offen formuliert: So- wohl die Miete von bestehenden als auch von neuen Gebäuden als Asylunterkunft konnte off e- riert werden. Die Ausschreibung war
2434.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
bereit über eine Stre i- chung zu diskutieren, wenn Alternativen (Ausbau bestehendes Strassennetz, Kapazitätserhö- hung bestehende Autobahnanschlüsse, alternative Linienführungen vom Halbanschluss Süd zum und Unterführung würde einen erheblichen Eingriff in die bestehenden Gleisanlagen bedingen und hätte eine Vermi n- derung der Anzahl bestehender Gleisachsen zur Folge.  Die Realisierung der Haltestelle Stein- hausen Süd war unter den Mitwirkenden umstritten. CVP und FDP lehnen die Streichungen ab. Es bestehe keine Not auf diese zentralen langfrist i- gen Verkehrsinfrastrukturen zu verzichten. Die beiden
2378.3 - Bericht und Antrag der Bildungskommission
Regierung nur die Primarstufe berücksichtigen wolle. Die Reduktion der Unterrichtsverpflichtung sei das beste Mittel, um die Lehrpersonen zu en t- lasten, auch auf der Oberstufe. Nötig sei dies deshalb, weil Pensen-Pools für Schulleitungen genau das Gegenteil bewirke. Die Hauptaufgabe eines Schulleiters bestehe nämlich darin, die Lehrpersonen zu unterstützen und zu entlasten und ihnen administrative Aufgaben Lehrpersonen. Darum sei es wichtig, dass die Zuger Gemeinden auch langfristig im Wettbewerb um die besten Lehrperso- nen mithalten können. Die Situation ist jetzt noch nicht akut, doch dies könne sich ändern
666.6 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
versuchte man, die Ergebnisse in das bestehende Gehaltskonzept umzulegen. Tendenziell wäre bei der Umlegung der Ergebnisse der Arbeitsplatzbewertung ins bestehende Gehaltssystem im Verwaltungsbereich beim Pensionierung durch den Arbeitgeber ausgelöst wird (Ver- setzung in den Ruhestand), kann gemäss bestehender Regelung (§ 22 des Perso- nalgesetzes) die dadurch entstehende Schmälerung der Vorsorgeleistungen Vergleich mit anderen Kan- tonen bezüglich Besoldung und Arbeitszeit; Entwicklung in anderen Kantonen, bestehender Automatismus bei den Gehaltsklassen- und -stufenerhöhungen. Bezüg- lich des letztgenannten Automatismus
977.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
Beiträge einer Erfolgskontrolle unterzogen werden. Ins- besondere wird dabei analysiert, inwieweit die bestehende Vergabepraxis Anreiz bietet, die finanziell unterstützten Aufgaben effizient und effektiv zu erfüllen Führung einer Steuerungsgruppe unter der Leitung der Finanzdirektion übertragen. Die Steuerungsgruppe besteht ausserdem aus dem Landschreiber, aus Vertreterinnen und Vertretern der beteiligten Direktionen und
581.10a - Beilage 1
nicht nach dem objektiven Wertzuwachs im Vermögen des Bestellers zu berechnen, sondern danach, was die unbestellte Leistung gerade für diesen Besteller (unter Berücksichtigung seiner Vermögensplanung) wert der Zahlungsfrist und anschliessender Mahnung geschuldet. e. Nicht bestellte Mehrleistungen 1. Wie erwähnt, besteht für nicht bestellte Mehrleistungen grundsätzlich kein vertraglicher Vergütungsanspruch Zahlungsverzug des Bauherrn…………………. 33 d. Bestellte Mehrleistungen (unterschriebene Bestellungs- änderungen Nrn. 1 - 27)………………………………………………………………. 34 e. Nicht bestellte Mehrleistungen……………………………………………….....
823.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
Verwaltungs- rechtspflege mit letztinstanzlicher Überprüfung durch das Verwaltungsgericht als die beste Kombination". Der Verzicht auf die verwaltungsinterne Verwaltungsrechts- pflege "würde einen Verlust rungsrat unterstellt sind, an den Regierungsrat weitergezogen werden (§ 40 Abs. 2 VRG). Ausnahmen bestehen dann, wenn untere Behörden gemäss ausdrücklicher Gesetzesbestimmung für die Beurteilung einer Sache verfah- rensrecht; es erklärt sich auch aus ihrem Selbstverständnis: Die Aufgabe der Gerich- te besteht in erster Linie darin, zu garantieren, dass die Gesetze respektiert werden. Sie pflegen erst dann
2378.4 - Bericht und Antrag der Stawiko
zu denen Anträge gestellt worden sind. Zu § 6 ter Abs. 2 Bst. a wurde der Antrag gestellt, beim bestehenden Recht zu bleiben, und die vom Regierungsrat beantragte Erhöhung von 23,77 auf 28 Lektionen abzulehnen rat beantragte Entlastung von 1 Lektion und dem Antrag der Bildungskommission zu folgen, beim bestehenden Recht von 30 Lektionen zu bleiben. Zudem ist die Stawiko der Meinung, dass die durch unsere Ge Enthaltung zugestimmt. Zu § 6 ter Abs. 4 und § 17 Abs. 1 wurde ebenfalls der Antrag gestellt, beim bestehenden Recht zu bleiben und die Mehrkosten für die Entlastung für die Klassenlehrfunktion auf allen drei

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