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2104.1a - Beilage
Verdichtung unumgänglich und Neubauten ohne Ersatz bestehender Gebäude nicht realisier- bar. Die Machbarkeitsstudie geht von der Prämis- se aus, dem bestehenden baulichen Ensemble und dem Aussenraumkonzept die Neubauten erfolgen. Die Sanierung der bestehenden Gebäude aus den 70er-Jahren bildet den Abschluss. Die Neubauten erlauben eine Optimierung von Kos- ten und Nutzen. Bestehende und geeignete Ge- bäude werden weiter Die übrigen bestehenden Ge- bäude bleiben möglichst unverändert, auch wenn deren Nutzflächen entsprechend dem Raumpro- gramm optimiert werden. Einziger baulicher Eingriff ist im bestehenden Turnhallen-
2102.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
realisiert werden. 2.2 Baubeschrieb Die Zu- und Wegfahrt zum Neubau «Lüssihaus» erfolgt über den bestehenden Neufeldweg von der Zugerstrasse ins dahinterliegende Wohnquartier. Das Grundstück ist mit Wasser Unterbringung von suchtmittelabhängigen Frauen und Männern, bei denen keine Absti- nenzforderung besteht und die aufgrund ihrer Erkrankung immer wieder Aufenthalte in psychi- atrischen Kliniken benötigen 466'800 bilanziert. Neu dient es der Erfüllung einer Aufgabe, an der ein öffentliches Interesse besteht und ist deshalb zum Buchwert ins Verwaltungsvermögen zu übertragen. Bei diesem Übertrag handelt es
2093.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
werden: Die Hochschule Luzern weist im Vergleich zu allen anderen Hoch- schulen und Universitäten den besten Kostendeckungsgrad auf. - Als erste Hochschule im deutschsprachigen Raum erhielt die Hochschule Luzern Bedeutung, wenn die Hochschule Luzern im Wettbewerb unter den Schwei- zer Fachhochschulen erfolgreich bestehen will. Aus diesen Gründen hat bereits im Jahr 2004 der FHZ-Konkordatsrat einen Bericht zu den St des Kantons Zug mit dem Kanton Luzern als zunehmend schwierig. Deshalb war lange unklar, ob das bestehende Konkordat für die Fachhochschule Zentralschweiz grundsätzlich erneuert werden kann. Es wurde sogar
2122.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
Härtefällen näher konkretisiert. Darüber hinaus besteht eine umfangreiche Gerichtspraxis, an welcher sich das Amt für Migration orientiert. Die bestehende Regelung hat sich bewährt und es kann im Kanton Rechts Mit Inkrafttreten des neuen Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht ist das bestehende EG ANAG aufzuheben. Es besteht kein weiterer Aufhebungs- oder Anpassungsbedarf. § 19 Inkrafttreten Das EG AuG bedarf hat. Wie in den nachfolgenden Er- läuterungen zu § 12 EG AuG festgehalten wird, richtet sich die Bestellung eines unentgeltli- chen Rechtsbeistandes nach den üblichen Verfahrensregeln. Es gelten die allgemeinen
2123.1a - Beilage
herstellt, bestellt oder bestellen lässt, wer solche Stempel, Siegel oder Zeichen auf Bestellung herstellt, liefert oder von ihnen Ab- drücke macht, obwohl er weiss oder annehmen muss, dass dem Besteller die herstellt, liefert oder von ihnen Ab- drücke macht im Wissen um die fehlende Berechtigung der bestellenden Person, ist in aller Regel Mittäter oder Gehilfe. Mittäter- und Gehilfenschaft zu einem Verbrechen Aufsichtspflicht beruht, ob aufgrund eines Erlasses, eines Vertrags oder aufgrund be- sonderer Umstände. Besteht eine Rechtspflicht einzugreifen oder lediglich eine moralische Pflicht? Offen bleibt somit, wer von
2122.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
Vorlage Nr. 2122.3 Laufnummer 14183 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz (EG AuG) Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission vom 14. Septemb
2122.3a - Synopse
ist die kantonale richterliche Behörde im Sinne des ANAG. 2 Es ist überdies zuständig für a) die Bestellung eines Rechtsbeistands (§ 12 EG ANAG); b) den Entscheid über Beschwerden gegen die Anordnung von
2169.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
in einer Behörde angemessen vertreten seien, weshalb dieses Verfahren auch regelmässig für die Bestellung von Parlamenten zum Zuge komme. Weiter sei die Ma- jorzwahl im Vergleich zur Proporzwahl einfacher
2168.7a - Anhang
Kanton Zug [Geschäftsnummer] Anhang; Vorlage Nr. 2168.7 (Laufnummer 14282) Interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV) vom 22. März 2012 Vom 22. März
2169.2 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
der Lage, sich im politischen System einzubringen, was von hohem Nutzen sei. Das Kantonsparlament bestehe auch nicht aus vier Blöcken, sondern es seien sechs Pa r- teien vertreten. Wenn argumentiert werde Einfü h- rung des Majorzsystems würde in der heutigen Zeit, da 20er- und 25er-Blöcke im Kantonsrat bestehen würden, auch keine Gefahr bestehen, dass ein Block die anderen majorisieren könn- te. Entscheidend

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