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2122.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
Härtefällen näher konkretisiert. Darüber hinaus besteht eine umfangreiche Gerichtspraxis, an welcher sich das Amt für Migration orientiert. Die bestehende Regelung hat sich bewährt und es kann im Kanton Rechts Mit Inkrafttreten des neuen Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht ist das bestehende EG ANAG aufzuheben. Es besteht kein weiterer Aufhebungs- oder Anpassungsbedarf. § 19 Inkrafttreten Das EG AuG bedarf hat. Wie in den nachfolgenden Er- läuterungen zu § 12 EG AuG festgehalten wird, richtet sich die Bestellung eines unentgeltli- chen Rechtsbeistandes nach den üblichen Verfahrensregeln. Es gelten die allgemeinen
2123.1a - Beilage
herstellt, bestellt oder bestellen lässt, wer solche Stempel, Siegel oder Zeichen auf Bestellung herstellt, liefert oder von ihnen Ab- drücke macht, obwohl er weiss oder annehmen muss, dass dem Besteller die herstellt, liefert oder von ihnen Ab- drücke macht im Wissen um die fehlende Berechtigung der bestellenden Person, ist in aller Regel Mittäter oder Gehilfe. Mittäter- und Gehilfenschaft zu einem Verbrechen Aufsichtspflicht beruht, ob aufgrund eines Erlasses, eines Vertrags oder aufgrund be- sonderer Umstände. Besteht eine Rechtspflicht einzugreifen oder lediglich eine moralische Pflicht? Offen bleibt somit, wer von
2122.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
Vorlage Nr. 2122.3 Laufnummer 14183 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz (EG AuG) Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission vom 14. Septemb
2122.3a - Synopse
ist die kantonale richterliche Behörde im Sinne des ANAG. 2 Es ist überdies zuständig für a) die Bestellung eines Rechtsbeistands (§ 12 EG ANAG); b) den Entscheid über Beschwerden gegen die Anordnung von
2169.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
in einer Behörde angemessen vertreten seien, weshalb dieses Verfahren auch regelmässig für die Bestellung von Parlamenten zum Zuge komme. Weiter sei die Ma- jorzwahl im Vergleich zur Proporzwahl einfacher
2168.7a - Anhang
Kanton Zug [Geschäftsnummer] Anhang; Vorlage Nr. 2168.7 (Laufnummer 14282) Interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV) vom 22. März 2012 Vom 22. März
2169.2 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
der Lage, sich im politischen System einzubringen, was von hohem Nutzen sei. Das Kantonsparlament bestehe auch nicht aus vier Blöcken, sondern es seien sechs Pa r- teien vertreten. Wenn argumentiert werde Einfü h- rung des Majorzsystems würde in der heutigen Zeit, da 20er- und 25er-Blöcke im Kantonsrat bestehen würden, auch keine Gefahr bestehen, dass ein Block die anderen majorisieren könn- te. Entscheidend
2194.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
Dritten benötigen, zwin- gend durch den Arbeitgeber zu übernehmen sind. Wie bis anhin besteht die Möglichkeit der Bestellung eines verwaltungsexternen Rechtsvertreters durch die Mitarbeitende bzw. den Mit- schliesslich auch die Verantwortung für das einwandfreie Funktionieren der Verwaltung trägt . Es bestehe teilweise bereits heute der Eindruck, dass bezüglich solcher Entscheide, die Direk- tionen zum Teil Regel zusätzlich auf die beigezogenen Akten der be- handelnden Ärztinnen oder Ärzte. Schliesslich bestehe die Möglichkeit, Spezialärztinnen oder -ärzte zur Beurteilung bei zu ziehen. Beschluss: Die Kommission
2195.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
Schweinestalles (die bestehenden Einbauten sind auf den Versuchsbetrieb ausgerichtet) und die Anpassung / der Ersatz diverser Einric htungen und Geräte nötig. Zudem soll der bestehende Eberstall in ein B ermöglichen, das Rationalisierungspotential der bestehenden Kooperationen noch mehr auszuschöpfen und die Stückkosten weiter zu senken. c) Gebäulichkeiten Besteht kein Eigenbedarf, so vermietet das LBBZ seine Kriterien zu füh- ren. Der Gutsbetrieb verfügt deshalb seit je über eine eigene Buchhaltung, die den besten Standards der landwirtschaftlichen Buchhaltung genügt und deren Ergebnisse in die Staat s- rechnung
2194.3c - Beilage 3
vor Ablauf der Verpflichtungszeit besteht kei- ne Rückzahlungspflicht. Bei unverschuldeter Beendigung des Dienstverhält- nisses vor Ablauf der Verpflichtungszeit besteht kei- ne Rückzahlungspflicht. § 51 und an denen ein öffentliches Geheimhal- tungsinteresse oder ein Persönlichkeitsschutzinteres- se besteht oder die gemäss besonderer Vorschrift geheimzuhalten sind. 1 Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und an denen ein öffentliches Geheimhaltungsinter- esse oder ein Persönlichkeitsschutzinteresse besteht oder die gemäss besonderer Vorschrift geheimzuhal- ten sind. 3 Zur Mitteilung geheimzuhaltender Tatsachen

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