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2194.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
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Dritten benötigen, zwin- gend durch den Arbeitgeber zu übernehmen sind. Wie bis anhin besteht die Möglichkeit der Bestellung eines verwaltungsexternen Rechtsvertreters durch die Mitarbeitende bzw. den Mit- schliesslich auch die Verantwortung für das einwandfreie Funktionieren der Verwaltung trägt . Es bestehe teilweise bereits heute der Eindruck, dass bezüglich solcher Entscheide, die Direk- tionen zum Teil Regel zusätzlich auf die beigezogenen Akten der be- handelnden Ärztinnen oder Ärzte. Schliesslich bestehe die Möglichkeit, Spezialärztinnen oder -ärzte zur Beurteilung bei zu ziehen. Beschluss: Die Kommission
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2195.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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Schweinestalles (die bestehenden Einbauten sind auf den Versuchsbetrieb ausgerichtet) und die Anpassung / der Ersatz diverser Einric htungen und Geräte nötig. Zudem soll der bestehende Eberstall in ein B ermöglichen, das Rationalisierungspotential der bestehenden Kooperationen noch mehr auszuschöpfen und die Stückkosten weiter zu senken. c) Gebäulichkeiten Besteht kein Eigenbedarf, so vermietet das LBBZ seine Kriterien zu füh- ren. Der Gutsbetrieb verfügt deshalb seit je über eine eigene Buchhaltung, die den besten Standards der landwirtschaftlichen Buchhaltung genügt und deren Ergebnisse in die Staat s- rechnung
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2194.3c - Beilage 3
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vor Ablauf der Verpflichtungszeit besteht kei- ne Rückzahlungspflicht. Bei unverschuldeter Beendigung des Dienstverhält- nisses vor Ablauf der Verpflichtungszeit besteht kei- ne Rückzahlungspflicht. § 51 und an denen ein öffentliches Geheimhal- tungsinteresse oder ein Persönlichkeitsschutzinteres- se besteht oder die gemäss besonderer Vorschrift geheimzuhalten sind. 1 Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und an denen ein öffentliches Geheimhaltungsinter- esse oder ein Persönlichkeitsschutzinteresse besteht oder die gemäss besonderer Vorschrift geheimzuhal- ten sind. 3 Zur Mitteilung geheimzuhaltender Tatsachen
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2194.3a - Beilage 1
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Datenschutzstelle Datenschutzstelle, Postfach 156, 6301 Zug T direkt 041 728 31 87 rene.huber@zg.ch Zug, 25. Januar 2013 HREE Revision des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Pers
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2194.4 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
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und an denen ein öf- fentliches Geheimhaltungsinteresse oder ein Persönlichkeitsschutzinteresse besteht oder die gemäss besonderer Vorschrift geheim zu halten sind. 3 Zur Mitteilung geheim zu haltender Aufgehoben. Bei unverschuldeter Beendigung des Dienstverhältnisses vor Ablauf der Verpflichtungszeit besteht keine Rückzahlungspflicht. § 51 Abs. 1 (geändert) 1 Das Gehalt basiert auf einem Landesindex der
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2194.5 - Ablauf der Referendumsfrist: 7. Januar 2014
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und an denen ein öf- fentliches Geheimhaltungsinteresse oder ein Persönlichkeitsschutzinteresse besteht oder die gemäss besonderer Vorschrift geheim zu halten sind. 3 Zur Mitteilung geheim zu haltender Aufgehoben. Bei unverschuldeter Beendigung des Dienstverhältnisses vor Ablauf der Verpflichtungszeit besteht keine Rückzahlungspflicht. § 51 Abs. 1 (geändert) 1 Das Gehalt basiert auf einem Landesindex der
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2217.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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ängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung bei Neu- bauten und bei wesentlichen Erneuerungen bestehender Gebäude, wofür wir auf § 4 Abs. 2 unseres kantonalen Energiegesetzes verweisen können. Auch die sie verschiedene Detailvorschläge. Die SP will ab sofort auf Heizöl Extra-leicht verzichten. Wo bestehende Öl- und Gasheizungen ersetzt werden sollen, soll es eine Bewilligungspflicht geben. Auch macht in ihren Bauvorschriften und R e- gelwerken für neue Gebäude und für grössere Renovierungen bei bestehenden Gebäuden ein Mindestmass an Energie aus erneuerbaren Quellen vorschreiben müssten, auch und vor
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2216.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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im Kanton Bern Fr. 831.8 Mio., während etwa in den Kantonen Waadt oder Zug eine Kostenüberdeckung besteht (Fr. 602.3 Mio. bzw. Fr. 1.7 Mio.). Für die Zukunft wird angestrebt, dass die Prämien konsequent gsforderung vorstellig zu werden. Mit Blick auf die vorgesehene Regelung von Art. 106 (neu) KVG besteht im Gegenteil das Risi- ko, dass die Zuger Bevölkerung statt Prämienabschlägen Prämienzuschläge zu
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2055.1 - Bericht und Antrag der erweiterten Staatswirtschaftskommission
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ISOV-Grundbuch gibt es seit Jahren Schwierigkeiten. Es geht dabei um die Weiterentwicklung der bestehenden IBM-Software, die von den Kantonen Zürich, Lu- zern, Schaffhausen, Solothurn und Zug sowie von
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2052.2 - Antwort des Regierungsrates
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en System mit seinen weitreichenden dezentralen Befugnissen insbesondere im Steuerbereich die am besten geeignete Einheit zur Messung des frei verfügbaren Einkommens. Sie werden in der CS-Studie separat