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1460.3 - Bericht und Antrag der Konkordatskommission
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Zug - wie auch für alle anderen Kantone - ein Alleingang unmöglich. Der Anschluss an ein anderes bestehendes Strafvollzugskonkordat wäre zwar theoretisch denkbar, indes sind keine Gründe ersichtlich, die solche Vorgehensweise sprechen würden. Somit ist in der Kommission der Verbleib des Kantons Zug im bestehenden Konkordat der Nordwest- und Innerschweiz unbestritten. Die Konkordatskommission behandelte am 2
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1460.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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Kraft. Der geltende Konkordatstext ist heute in weiten Teilen überholt. Die Konkor- datskonferenz, bestehend aus den zuständigen Regierungsrätinnen und Regierungs- räten der Mitgliedskantone, hat deshalb im
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1460.4 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
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gemäss Art. 10, unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Art. 10 Fachkommission 1 Die Konferenz bestellt die Fachkommission gemäss Art. 62d Abs. 2 StGB und bezeichnet den Vorsitz. 2 Die Fachkommission eines Kantons prüft jährlich die im Konkordat ge- führten Rechnungen. Art. 7 Fachkonferenzen 1 Es bestehen folgende Fachkonferenzen: – Fachkonferenz der Einweisungs- und Vollzugsbehörden (FKE) – Fachkonferenz Konkordatskonferenz 1 Oberstes Organ ist die Konkordatskonferenz (im Folgenden Konferenz genannt). Sie besteht aus je einem Regierungsmitglied der beteiligten Kanto- ne. 2 Der Konferenz obliegen namentlich: a)
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1460.5 - Ablauf der Referendumsfrist: 5. Februar 2007
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gemäss Art. 10, unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Art. 10 Fachkommission 1 Die Konferenz bestellt die Fachkommission gemäss Art. 62d Abs. 2 StGB und bezeichnet den Vorsitz. 2 Die Fachkommission eines Kantons prüft jährlich die im Konkordat ge- führten Rechnungen. Art. 7 Fachkonferenzen 1 Es bestehen folgende Fachkonferenzen: – Fachkonferenz der Einweisungs- und Vollzugsbehörden (FKE) – Fachkonferenz Konkordatskonferenz 1 Oberstes Organ ist die Konkordatskonferenz (im Folgenden Konferenz genannt). Sie besteht aus je einem Regierungsmitglied der beteiligten Kanto- ne. 2 Der Konferenz obliegen namentlich: a)
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1461.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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. Der Regierungsrat des Kantons Jura hat den Austritt aus dem Konkordat beantragt. Im Parlament bestehen allerdings noch Widerstände gegen den Antrag. Im Kanton Waadt ist der Austritt aus dem Konkordat müssen letztlich die Gerichte entscheiden, ob in einem konkreten Einzelfall das Konkordat weiterhin bestehen oder wegen des Vorrangs des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 BV) keine Anwendung mehr finden kann. Zu über den Konsumkredit (KKG)1 und die Verordnung zum Konsumkreditgesetz (VKKG)2 in Kraft. Damit besteht praktisch kein Raum mehr für kantonales oder interkantonales ergänzendes Recht zum Schutz von Ko
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1466.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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einer Renovation. - Die wesentliche kantonale und regionale Bedeutung der neuen Eissportanlage ist bestens belegt. Die Nutzung durch Schülerinnen und Schüler sowie zahlreiche Eislaufvereine mit grossen J für die geplante neue Eissportanlage mit Ausseneisfeld. Angesichts der Tatsache, dass das heutige bestehende Eisstadion Herti für den dringendsten Sanierungsbedarf in den nächsten fünf bis zehn Jahren weitere hochstehenden Infrastruktur und einem Aussenfeld mit einer Fläche von 30 m x 60 m, ergänzt durch die bestehende und weitgehendst durch die Stadt Zug fi- nanzierte Trainings- und Curling-Halle bilden für den
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1465.3 - Bericht und Antrag der Kommission für den öffentlichen Verkehr
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weiterhin über das vom Kanton festgelegte Angebot hinaus Leistungen bei den Transportunternehmungen bestellen können. Die Kommission war klar der Auffassung, dass trotz Aufgabe der Monopolstellung der ZVB im Beteiligungsbestimmung aber kein Problem, nachdem künftig im Bundesrecht die Verbindung zwischen Besteller und Leistungserbringer im Rahmen der Bahnreform 2 neu definiert werden soll. Allerdings nahm die ermöglicht sie einen grundlegenden Systemwechsel, indem nur noch ein öffentliches Verkehrsnetz geplant, bestellt und bedient wird. Dieses Netz muss als Ganzes einen Mindestkostendeckungsgrad von 40 % erreichen
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1464.5 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
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Kanton die Haltestel- len mit Ausnahme jener gemäss § 4 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst. a fest; b) bestellen und finanzieren die Leistungen im öffentlichen Verkehr, die über das vom Kanton festgelegte Angebot den Preis für eine Haltestellenabfahrt gemäss § 5 Abs. 3 fest; c) erlässt den Beschluss über die Bestellung des Angebots im öffentlichen Verkehr; d) kann mit Transportunternehmungen und Tarif- oder Verk
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1464.6 - Ablauf der Referendumsfrist: 1. Mai 2007
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Kanton die Haltestel- len mit Ausnahme jener gemäss § 4 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst. a fest; b) bestellen und finanzieren die Leistungen im öffentlichen Verkehr, die über das vom Kanton festgelegte Angebot den Preis für eine Haltestellenabfahrt gemäss § 5 Abs. 3 fest; c) erlässt den Beschluss über die Bestellung des Angebots im öffentlichen Verkehr; d) kann mit Transportunternehmungen und Tarif- oder Verk
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1465.4 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
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Dabei werden die Bestimmungen der Bahnreform 2 zu beachten sein, welche die Verbindung zwischen Besteller und Leistungserbringer neu definieren wird. Bezüglich der finanziellen Auswirkungen hat die Stawiko liche Mehrkosten für den Kanton von rund 200'000 Franken verbunden, sofern 12 Kurspaare an Werktagen bestellt werden. Die Stawiko ist der Meinung, dass es nicht Aufgabe der öV-Gesetzgebung sein kann, den t