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1422.2 - Antwort des Regierungsrates
kommt es bisweilen in Gutheissung der Einsprachen zur Abweisung von Baugesuchen. 3. Mit dem Ausbau bestehender und der Entwicklung neuer Techniken im Mobil- funkbereich zeichnet sich eine Flut von neuen Antennen Deshalb geht diese Frage ins Leere. Wie bereits mehrfach erwähnt, hält sich der Kanton an die bestehende Gesetzgebung. Das wird in vielen Rechtsmittelverfahren, u.a. bis vor Bundesgericht, bestätigt. sich vor allem auf die Festlegung der Anlageperimeter von neuen Anlagen im Bereich von bereits bestehenden Anlagen und auf die absoluten worst-case- Berechnungen bei Antennen-Abstrahlcharakteristiken. Auch
1421.4 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
Kantonsregierungen sind verpflichtet, die kantonalen Parlamente rechtzeitig und umfassend über bestehende oder beabsichtigte Vereinbarun- gen im Bereich der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich der Beteiligung auf die Vertragsparteien zu verteilen. 2 Für allfällige zur Zeit der Auflösung bestehende Verpflichtungen haften die Trägerkantone solidarisch, soweit die interkantonalen Verträge nichts ng Art. 31 Grundsatz 1 Die Kantone und interkantonale Organe bemühen sich, Streitigkeiten aus bestehenden oder beabsichtigten interkantonalen Verträgen durch Ver- handlung oder Vermittlung beizulegen.
1421.5 - Ablauf der Referendumsfrist: 3. April 2007
Kantonsregierungen sind verpflichtet, die kantonalen Parlamente rechtzeitig und umfassend über bestehende oder beabsichtigte Vereinbarun- gen im Bereich der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich der Beteiligung auf die Vertragsparteien zu verteilen. 2 Für allfällige zur Zeit der Auflösung bestehende Verpflichtungen haften die Trägerkantone solidarisch, soweit die interkantonalen Verträge nichts ng Art. 31 Grundsatz 1 Die Kantone und interkantonale Organe bemühen sich, Streitigkeiten aus bestehenden oder beabsichtigten interkantonalen Verträgen durch Ver- handlung oder Vermittlung beizulegen.
1428.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
Entlastungswirkung mit dem bestehenden System vollumfänglich erreicht wird. Opti- mierungspotential ist jedoch bei der sozialpolitischen "Treffgenauigkeit" vorhanden. Namentlich besteht Handlungsbedarf bei der Erst- und Zweitausbildung ohne Weiterbildung. Während gemäss § 4 Abs. 2 IPVG nur für gemeinsam besteuerte Personen ein Gesamtanspruch besteht, gilt dies nach § 7bis Abs. 1 (neu) IPVG auch für junge Erwachsene 3 IPVG regelt der Regierungsrat die Bedingungen der Anspruchs- berechtigung von selbstständig besteuerten Personen in Ausbildung. Bislang wurde diesen jeweils ein eigener Anspruch zugestanden. Dies ist
1427.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
Zusammenarbeit mit dem Kanton und dem Betreiber des öffentlichen Verkehrsmittels das bestehende Park + Ride – Angebot an bestehenden und geplanten Bahnhaltestellen." 1427.2 - 3 12147 II. Planungsstand Park + Ride Erstellungs- und Betriebskosten derartiger Anla- gen durch Dritte (Gemeinde / Private) beteiligen. Die bestehenden Anlagen wurden bisher ausschliesslich durch die Gemeinden erstellt. Es ist jedoch darauf hinzuweisen erarbeitet. Der Richtplantext unter V11.2 spricht die Gemeinden an, das Park + Ride - Angebot an bestehenden und geplanten Bahnhaltestellen zu ergänzen. Der Kanton hat die Voraussetzungen geschaffen, und
1428.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
entsprechenden Mittel nicht bewilligt. 3.2 Einkommensobergrenzen (§ 6 Abs. 3) Bereits im heutigen System bestehen implizite Einkommensobergrenzen. Sie er- geben sich aus der Belastungsgrenze, doch liegen sie relativ Prämienverbilligung zu leisten hat; dieser muss sich aber in vertretbarem Rahmen halten. Das Problem besteht allerdings darin, dass der Mittelstand ein schwieriger Begriff ist. Entscheidend ist nicht nur die
1427.1 - Postulatstext
Zusammenarbeit mit dem Kanton und den Betreibern des öffentlichen Verkehrs das bestehende Park + Ride – Angebot an bestehenden und geplanten Bahnhaltestellen“. 2. Park + Ride wird auch im Gesetz über den
1428.5 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
Gesetz betreffend individuelle Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung Änderung vom ........ Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung1), beschliesst:
1428.2 - Antrag des Regierungsrates
Gesetz betreffend individuelle Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung Änderung vom ........ Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung1), beschliesst:
1439.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
Artikel 3 Absatz 4 des SBB-Gesetzes (SR 742.31) an Investitionen und Leistungen, welche von ihnen bestellt werden und die nicht Bestandteil des Grund- auftrags der SBB sind, angemessen zu beteiligen. Typische 12052). Neben Investitionen in die Kapazitätssteigerung des Streckennetzes und der Aufwer- tung der bestehenden Bahnhöfe wurden damit folgende neun neuen Haltestellen für die Stadtbahn Zug errichtet: Baar/Neufeld

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