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1438.4 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
Die finanziellen Mittel dafür kommen vom Bund und vom Kanton Zug. Die SBB ist Eigentümerin der bestehenden und auch der ausge- bauten Anlagen, welche bis Ende 2008 für insgesamt 46.4 Mio. Franken erstellt
1446.1b - Beilage 2
des amtlich bestellten notwendigen Verteidigers aufzukommen, wird ihm auf beson- deres Gesuch hin die Unentgeltlichkeit gewährt. Die Vorschriften der Zivilpro- zessordnung über die Bestellung und die Entlassung lich Frist zur Bestellung eines Verteidigers an. Lässt der Beschuldigte diese Frist ungenutzt verstreichen oder drängt sich eine amtliche Verteidigung aus anderen Gründen auf, bestellt der Richter den unverzüglich Frist zur Bestellung eines Verteidigers an. Lässt der Beschuldigte diese Frist ungenutzt verstreichen oder drängt sich eine amtliche Verteidigung aus anderen Gründen auf, bestellt der Staatsanwalt
1446.2 - Antrag des Obergerichtes
unverzüglich Frist zur Bestellung eines Verteidigers an. Lässt 8 der Beschuldigte diese Frist ungenutzt verstreichen oder drängt sich eine amtliche Verteidigung aus anderen Gründen auf, bestellt der Staatsanwalt ns zu treffenden Anordnun- gen, namentlich betreffend Haft und weiterer Zwangsmassnahmen sowie Bestellung eines amtlichen Verteidigers, Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung, Akteneinsicht, v Hauptverhandlung vor- gängig eine Aktenzirkulation unter den Richtern stattfinden und ein Referent bestellt werden soll. § 44 e) Anwesenheit des Beschuldigten 1 unverändert 2 Der Einzelrichter bzw. der S
1339.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
isse an der HSW in kantonalzürcherische An- stellungen überführt, soweit die bisherigen Stellen bestehen bleiben. Durch die Aufhebung des Konkordats wird es grundsätzlich zu keinem Stellenabbau kommen Übernahme der Hochschule Wädenswil aber nicht nur Vorteile, sondern auch vermehrte Kosten. Diese bestehen einerseits aus den Investitionskosten, insbesondere für die Verschiebung des Studienganges Chemie Obstverbandes stellte das Startkapital von CHF 100'000 zur Verfügung. Die bereits in Wädenswil bestehende Eidgenössische Forschungsanstalt für Obst-, Wein- und Gartenbau gab den Ausschlag für die Standortwahl
1341.07 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
e Kommission. Es geht um die Besteuerung von stillen Reserven bei einer Vermögensübertragung von einer ordentlich besteuerten Gesellschaft auf eine privilegiert besteuerte Gesellschaft (Holding-, Domizil- beträgt 2'999'999 Franken. - Bei einem Vermögensübertrag von der ordentlich besteuerten Gesellschaft «H.AG» in die privilegiert besteuerte Gesellschaft «S.Holding AG» unterliegt die stille Reserve nicht mehr entscheiden gemäss der Bundesgesetzgebung selber, ob und unter welchen Umständen sie einen solchen Besteuerungsverzicht in Kauf nehmen wollen, indem sie zwischen den folgenden drei Umsetzungsvarianten wählen können:
1342.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
der Kanton ein Interesse hat, wenn Innovationstools zur Förderung der Innovationskompetenz weiter bestehen und er sich deshalb finanziell mitengagieren soll. Dies betrifft von den bisherigen Tätigkeiten
1341.06 - Anträge der vorberatenden Kommission
Schweiz ihren Wohnsitz oder Aufenthalt, so steht dem Wohnsitz- oder Auf- enthaltskanton das Besteuerungsrecht im Verhältnis zur Dauer der Steuer- pflicht zu. 1) BGS 111.1 2) GS 26, 755 (BGS 632.1) 300 / Abs. 4 wird zu Abs. 5. § 8 3 … zugerechnet. Bei Kindern unter gemeinsamer Sorge nicht gemeinsam besteuerter Eltern erfolgt die Zurechnung bei demjenigen Elternteil, dem der Kinderabzug im Sinn von § 33 Abs von Gegenständen des betrieblichen Anlagevermögens auf eine Gesellschaft, die nach §§ 68 und 69 besteuert wird. 4 Werden im Fall einer Übertragung nach § 62 Abs. 3 während der nach- folgenden fünf Jahre
1341.08 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
Schweiz ihren Wohnsitz oder Aufenthalt, so steht dem Wohnsitz- oder Auf- enthaltskanton das Besteuerungsrecht im Verhältnis zur Dauer der Steuer- pflicht zu. 1) BGS 111.1 2) GS 26, 755 (BGS 632.1) 300 / Abs. 4 wird zu Abs. 5. § 8 3 … zugerechnet. Bei Kindern unter gemeinsamer Sorge nicht gemeinsam besteuerter Eltern erfolgt die Zurechnung bei demjenigen Elternteil, dem der Kinderabzug im Sinn von § 33 Abs von Gegenständen des betrieblichen Anlagevermögens auf eine Gesellschaft, die nach §§ 68 und 69 besteuert wird. 4 Werden im Fall einer Übertragung nach § 62 Abs. 3 während der nach- folgenden fünf Jahre
1341.11 - Ablauf der Referendumsfrist: 6. Juni 2006
Schweiz ihren Wohnsitz oder Aufenthalt, so steht dem Wohnsitz- oder Auf- enthaltskanton das Besteuerungsrecht im Verhältnis zur Dauer der Steuer- pflicht zu. 1) BGS 111.1 2) GS 26, 755 (BGS 632.1) 350 / Abs. 4 wird zu Abs. 5. § 8 3 … zugerechnet. Bei Kindern unter gemeinsamer Sorge nicht gemeinsam besteuerter Eltern erfolgt die Zurechnung bei demjenigen Elternteil, dem der Kinderabzug im Sinn von § 33 Abs von Gegenständen des betrieblichen Anlagevermögens auf eine Gesellschaft, die nach §§ 68 und 69 besteuert wird. 4 Werden im Fall einer Übertragung nach § 62 Abs. 3 während der nach- folgenden fünf Jahre
1352.2 - Antwort, Bericht und Antrag des Regierungsrates
dass die bestehenden Gebäude erhalten blei- ben und die freien Flächen überbaut werden. Die östlich angrenzende Parzelle der Stadt Zug ist in der Konzeptstudie nicht miteinbezogen. Die bestehende Bau- substanz Der grosse Wert des Landis & Gyr-Areals besteht aus der Kombination von gut nutzbaren Bauten und freien, überbaubaren Flächen. Eine Überbauung, die das Bestehende umnutzt und ergänzt, profitiert vom Vorhandenen - Eine wirtschaftliche Nutzung des Areals mit bestehenden und neuen Bauten setzt voraus, dass die bauliche Entwicklung unter Einbezug aller bestehenden und neuen Bauten geplant wird. 16 1324.2/1352.2

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