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1384.1 - Interpellationstext
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im Wesentlichen aufgeführt, es müsse mit indirekten Folge- kosten gerechnet werden. Insbesondere bestehe gestützt auf § 19, indem das Staatsarchiv als Kompetenzzentrum für das kantonale und gemeindliche
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1393.01 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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in das bestehende Verkehrsnetz ein und ergänzt es, berücksichtigt die Entwicklungsziele der Gemeinden Cham und Hünenberg, schliesst Lücken im Netz des Langsamverkehrs und macht dessen bestehende An- lagen Linienführung bei den Kammern und Knoten: bis Januar 2005 • Generelles Projekt mit den gewählten besten Linienführungen und Knoten: bis Mai 2005 10 1393.1 - 11890 • Vernehmlassung: Juni 2005 • Vorstellung programm zur Vorprüfung eingereicht. Das Kammerkonzept ist in diesem Programm enthalten. Zurzeit bestehen jedoch keine Zusagen für eine Mitfinanzierung durch den Bund via Infrastrukturfonds. Die gesamten
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1393.07 - Bericht und Antrag der Raumplanungskommission
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2. Danach sind für das Projekt "Kammerkonzept Ennetsee", das aus vier neuen Strassenabschnitten besteht (auch Kammern genannt), folgende Prioritäten vorgesehen: Die Kammern B und C sind der ersten Priorität
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1393.02 - Antrag des Regierungsrates
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Mai 19961), beschliesst: § 1 1 Das Generelle Projekt «Kammerkonzept Ennetsee» wird genehmigt. 2 Es besteht aus folgenden Kammern: A. Neubau Verbindung Alpenblick bis Knonauerstrasse, Cham B. Neubau Verbindung
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1407.2 - Antwort des Regierungsrates
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Kiesver- sorgung) und es braucht eine Interessenabwägung zwischen diesen beiden Interes- sen. 3. Bestehen Konzepte, wie die Schutzziele umgesetzt werden? Antwort: Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) ist zur zum NHG anpasst, ist noch offen. Wei- tergehende Konzepte für die BLN Gebiete auf kantonaler Ebene bestehen nicht und sind auch nicht geplant. Mit der Ausscheidung der behördenverbindlichen Land- schafts
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1407.1 - Interpellationstext
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der BLN- Gebiete getroffen? 2. Welche Schutzziele wurden bezüglich der BLN-Gebiete formuliert? 3. Bestehen Konzepte, wie die Schutzziele umgesetzt werden sollen? 4. Bis wann gedenkt der Kanton Zug diese
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1412.01 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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schweigen oder die Aussage verweigern darf. Es wird etwa gesagt, das Recht der Aussageverweigerung bestehe nur im strafprozessualen Ver- fahren. Deshalb müsse es im Falle der polizeilichen Ingewahrsamnahme wäre deshalb, da nicht durchsetzbar, irreführend, weil sie den fal- schen Eindruck erweckt, es bestehe in diesem Bereich eine Pflicht zur wahrheitsge- mässen Auskunft. Auch die Strafprozessordnung sieht Radarkästen manuell der Auswertung zugeführt. Es ist vorgesehen, bei neuen Anlagen oder beim Ersatz bestehender An- lagen die digitalen Kameras direkt mit der Bussenzentrale der Zuger Polizei zu ver- binden
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1412.03 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
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werden kann. Änderungen des Anhanges sind von der Gemeindepräsidenten-Konferenz als heute bereits bestehendes Organ und seitens des Kantons auf Stufe Regierungsrat im gegenseitigen Einvernehmen zu regeln. Handelns beschrieben werden, die polizeilichen Massnahmen werden aufgeführt, die im Wesentlichen bestehen aus Personennachforschung und Perso- nenkontrolle, der Möglichkeit, Personen in polizeilichen Gewahrsam Kommission wollte in Bezug auf die 0,2 befristeten Stellen für die Ausarbeitung und Anpassung der bestehenden Verträge der Polizei für private Sicherheitseinrich- tungen nicht darüber entscheiden, ob 0,1 oder
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1412.02 - Antrag des Regierungsrates
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3. er im Haftfall oder bei delegierten Einvernahmen (§ 10quater Abs. 3 StPO) eine Verteidigung bestellen kann. Einvernahmen ohne diese Hinweise sind nicht verwertbar. 5 (neu) Die Tätigkeit der Polizei Verfahrens bilden, 2. er schweigen oder die Aussage verweigern kann, 3. er jederzeit eine Verteidigung bestellen kann. Einvernahmen ohne diese Hinweise sind nicht verwertbar. Der bisherige Abs. 1 wird neu zu Abs über die Befragung erstellte Protokoll zur Einsichtnahme und Unterzeichnung vor. § 14 c) Dauer 1 Bestehen keine Gründe mehr für den polizeilichen Gewahrsam, wird die in Gewahrsam genommene Person sofort
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1411.2 - Antwort des Regierungsrates
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es um- so weniger angezeigt, dass der Kanton Einfluss über gewisse Mitwirkungsrechte ausübt; hier besteht ein Controlling via Rechenschaftsablage. 1411.2 - 12038 5 2.3 Keine Aufsichtspflicht des Kantons Vorstandes durch sein eigenes zu ersetzen; er nimmt auch keine indirekte Arbeitgeberfunktion wahr. 3. Besteht eine Zusammenarbeit mit der Stadt zur Wahrnehmung der in der zweiten Frage angesprochenen Aufgabe Aufgabe? Wenn ja, wie sieht diese aus? Wie in den Antworten auf die Fragen 1 und 2 dargelegt wurde, besteht im vorliegen- den Fall keine Arbeitgeberverantwortung oder Mitwirkungs- und Aufsichtspflicht der ö