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1455.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
der neuen Ferienord- nung vielfach dem Bedürfnis der Ferienabreise entgegengekommen. Schliesslich bestehe für jede Gemeinde im Rahmen der Absenzenordnung genügend Spielraum, individuelle Absenzen zu bewilligen (auch Deutsch) gefördert werden müssen und dies, wenn immer möglich, in den Regelklassen. Da die bestehende Formulierung von Abs. 2 zu Missverständnissen führen kann, be- schloss die Kommission folgende an die Schule gestellt würden. Nach einge- hender Diskussion gelangte man zum Schluss, dass die bestehenden Bestimmun- gen von § 21 genügen, diese aber im Alltag auch umgesetzt werden müssten. Die Kommission
1455.1a - Beilage
letzter Satz und Abs. 2 zweiter Satz Klassengrössen 1 … Die Eröffnung neuer und die Aufhebung bestehender Abteilungen sind dem Schulinspektorat bekanntzugeben. 2 Die Einteilungen und Zuweisungen sind so gemeindlichen und kantonalen Behörden sowie den hiefür eingesetzten Amtsstellen wahrgenom- men. 2 Es bestehen folgende gemeindliche Schulbehörden: a) Gemeinderat; a) Schulkommission; b) Schulpräsidium; c) der Konferenz der gemeindlichen Schulpräsidenten zusammen. § 63 Schulrektorat 1 In jeder Gemeinde besteht ein Schulrektorat. 2 Das Rektorat erfüllt insbesondere folgende Aufgaben: a) Leitung und Koordination
1451.1 - Bericht und Antrag des Verwaltungsgerichtes
Offenlegung staatlicher Vorgänge hin angelegt“ sei (K. Zwei- gert, a.a.O., S. 15), und Kontrolle am besten ermöglicht werde durch Publizität, durch Offenlegung des staatlichen Geschehens. „Öffentliche Au 4.2. Mögliche Formen der Transparenz und der Dissenting Opinion Im Falle abweichender Meinungen bestehen im Wesentlichen die folgenden Mög- lichkeiten: - Das Stimmenverhältnis in der Abstimmung wird v mässiges Organ der Recht- sprechung hat sich, unabhängig und unbeeinflusst von aussen, über das Bestehen oder Nichtbestehen rechtlicher Ansprüche auszusprechen. Die von den Motionären gewünschte, möglichst
1455.4 - Anträge der vorberatenden Kommission
mins einen Lehrer ausnahmsweise vor dem Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand versetzen. Es besteht Anspruch auf das rechtliche Gehör und auf Begründung der Verfügung. 2 Die dadurch bedingte Schmälerung
1455.6 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
mins einen Lehrer ausnahmsweise vor dem Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand versetzen. Es besteht Anspruch auf das rechtliche Gehör und auf Begründung der Verfügung. 2 Die dadurch bedingte Schmälerung
1455.2 - Antrag des Regierungsrates
mins einen Lehrer ausnahmsweise vor dem Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand versetzen. Es besteht Anspruch auf das rechtliche Gehör und auf Begründung der Verfügung. 2 Die dadurch bedingte Schmälerung
1464.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
abgestimmt auf das 2. Paket der Zuger Finanz- und Aufgabenreform (ZFA) in Kraft zu setzen. Um den Bestellprozess im öffentlichen Verkehr jedoch sauber abwickeln zu können, muss das Datum der Inkraftsetzung Gesamtheit der bestellten Leistungen im öffentli- chen Verkehr. Die Gesamtbelastung der öffentlichen Gemeinwesen des Kantons Zug für den Aufwand im öffentlichen Verkehr (Abgeltungen für die bestellten Verkehrsleis- zukunftsfähig. Wir weisen dabei vor allem auf folgende Schwachstellen hin: - Das Planungs- und Bestellverfahren im öffentlichen Regionalverkehr ist mit der Änderung des Eisenbahngesetzes des Bundes im Jahr
1462.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
sverfahrens Die Direktion des Innern (Kantonsforstamt) verweist in ihrer Stellungnahme auf die bestehende gesetzliche Grundlage, um aus der Sicht des Waldes bei Waldbrandge- fahr Feuerverbote anzuordnen einander abweichende Feuerschutzmassnahmen anord- neten, stiess die unterschiedliche Beurteilung der bestehenden Gefahr und die darauf gestützten unterschiedlichen Massnahmen teilweise auf Unverständnis. Umso
1464.3 - Bericht und Antrag der Kommission für den öffentlichen Verkehr
weiterhin über das vom Kanton festgelegte Angebot hinaus Leistungen bei den Transportunternehmungen bestellen können. Die Kommission war klar der Auffassung, dass trotz Aufgabe der Monopolstellung der ZVB im Beteiligungsbestimmung aber kein Problem, nachdem künftig im Bundesrecht die Verbindung zwischen Besteller und Leistungserbringer im Rahmen der Bahnreform 2 neu definiert werden soll. Allerdings nahm die ermöglicht sie einen grundlegenden Systemwechsel, indem nur noch ein öffentliches Verkehrsnetz geplant, bestellt und bedient wird. Dieses Netz muss als Ganzes einen Mindestkostendeckungsgrad von 40 % erreichen
1464.2 - Antrag des Regierungsrates
Kanton die Haltestel- len mit Ausnahme jener gemäss § 4 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst. a fest; b) bestellen und finanzieren die Leistungen im öffentlichen Verkehr, die über das vom Kanton festgelegte Angebot den Preis für eine Haltestellenabfahrt gemäss § 5 Abs. 3 fest; c) erlässt den Beschluss über die Bestellung des Angebots im öffentlichen Verkehr; d) kann mit Transportunternehmungen und Tarif- oder Verk

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