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2335.1a - Beilage
vor allem für die architektonische Referenz zur bestehenden Anlage und den sorgsamen Um- gang mit dem Boden, insbesondere im Hinblick auf das bestehende Biotop und die ohnehin weni- gen Sportplätze. Die Neubauten ergänzen das bestehende Ensemble an der nörd- lichen respektive nordwestlichen Peripherie des Areals. Zum Einen wird ein drei- geschossiges Provisorium auf den bestehenden Park- platz beim Zug Neubau des Turnhallengebäudes befi ndet sich im Umfeld der bestehenden Turn- und Sportanla- gen auf dem nördlichen Teil des Hartplatzes. Der bestehende Hartplatz mit zwei Sportplätzen wird abgebrochen und
2331.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
wurden die Auswirkungen einer starren Obergrenze von 20 % berechnet. Die Beitragszahlungen gemäss bestehendem Finanzausgleichsmodell und bei der Variante «Normsteuerfuss 75 %» liegen bei der Stadt Zug (für am 9. November 2012 zur Vernehmlassung unterbreitet. Im Anschluss daran hat eine Arbeitsgruppe, bestehend aus je drei Vertretern der Gemeinde- präsidentenkonferenz und der Konferenz der Finanzchefinnen finanzschwächsten Nehmergemeinden – erreicht werden kann. Die Arbeitsgruppe schlägt deshalb vor, am bestehenden Modell festzuhalten, jedoch eine leich- te Anpassung bei der Höhe des Normsteuerfusses vorzunehmen
2331.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
bei einer Umsetzung des kantonsrätlichen Auftrags vom 30. Januar 2014 hätte eine Inkraftsetzung im besten Fall auf den 1. Januar 2016, wahr- scheinlicher aber eher auf den 1. Januar 2017 erfolgen können 2015, konnte das Ziel, nämlich eine Entlas- tung der Gebergemeinden, erreicht werden. Das heute bestehende System ist korrekt und langfristig angelegt. Es ist – obwohl kompliziert genug – im Vergleich mit
2335.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
Zwei Turnhallen Die beiden Turnhallen werden aufgrund der knappen Platzverhältnisse nördlich der bestehe n- den Sportplätze übereinander angeordnet. Die untere Turnhalle wird halbgeschossig versenkt, sodass Vertiefte Machbarkeitsstudie (Beilage 1, Broschüre vertiefte Machbarkeitsstudie) 12 3.1 Grundstück und bestehende Anlage 12 3.2 Raumprogramm 13 3.2.1 Zwei Turnhallen 13 3.2.2 Schulraumprovisorium 13 3.3 Planerische übernehmen; an der Überlastung der Schulanlage ändert dies jedoch nichts. Kommt dazu, dass die bestehende Schulanlage aus den 1970er Jahren in absehbarer Zeit saniert werden muss und deshalb zu- sätzlicher
2331.3 - Bericht und Antrag der Kommission
Dabei könne auf dem bestehenden ZFA, wie er heute bestehe, aufgebaut werden. Es müsse aber mehr in Frage ge- stellt werden, als dies bei dessen Einführung der Fall gewesen sei. Es bestehe heute das Po - tenzial bei einer Umsetzung des kantonsrätlichen Auftrages vom 30. Januar 2014 hätte eine Inkraftsetzung im besten Fall auf den 1. Januar 2016, wahrscheinlicher aber eher auf den 1. Januar 2017 erfolgen können. Bei also des Finanzausgleichs, wünschten. Im Rahmen des Projekts «ZFA Reform 2018» sollen keine Tabus bestehen bezüglich möglicher Änderungen und Anpassungen des ZFA im weiteren Sinn, also betreffend den Fi
2331.1b - Zusatzbericht zu "Variante 20" vom 3. August 2012
80% (+7%) 64% 59% 4'324 4'538 -28 Total Es hat sich gezeigt, dass die Beitragszahlungen gemäss bestehendem Modell nur bei einer von vier Gebergemeinden (2012) bzw. bei zwei der drei Gebergemeinden (2013) und Normsteuerfuss von 80 Prozent 1.1.1 Varianten-Beschrieb Die Variante 20.1 basiert auf dem bestehenden Modell mit einem Normsteuerfuss von 80 Prozent. Neu werden allerdings die Beiträge der Gebergemeinden hrieb Die Variante 20.2 ist weitgehend identisch mit der Variante 20.1. Der einzige Unterschied besteht darin, dass bei Variante 20.2 nebst der Obergrenze auch der Normsteuerfuss im Gegensatz zum heutigen
1112.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
ation 6 Die Auslastung wird durchschnittlich 50 % betragen, wobei grosse saisonale Schwankungen bestehen (Ferien, Festtage). Die durchschnittliche Aufenthaltsdauer pro Tier beträgt 4 bis 5 Wochen. 4 1112
1095.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
KANTON ZUG VORLAGE NR. 1095.3 (Laufnummer 11143) RUHETAGS- UND LADENÖFFNUNGSGESETZ BERICHT UND ANTRAG DER VORBERATENDEN KOMMISSION VOM 14. APRIL 2003 Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen un
1112.3 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
getragen werden können. 2. Bemerkungen zur Rechtsgrundlage Nach Ansicht der Staatswirtschaftskommission besteht keine Rechtsgrundlage, um den beantragten Beitrag auszurichten. Zwar ist das Veterinäramt die kantonale nicht für notwendig und eine rechtliche Grundlage für die Gewährung eines Investitionsbeitrages besteht nicht. Auch wenn freiwillige Arbeiten sehr geschätzt und gewürdigt werden, ist es nicht die Aufgabe
1095.4 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetz vom ........ Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung1) und in Vollziehung des Bun- desgesetzes vom 13. März 1964 über die Arbei

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