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2333.2 - Antwort des Regierungsrates
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die öffentliche Hand getragen? Wie hoch sind die Kosten? Die Beantwortung erfolgt auf Basis der Bestellung für das Fahrplanjahr 2013. Der Kostend e- ckungsgrad über alle Linien des öffentlichen Verkehrs zusätzlichen Strassenverkehr zu verlagern. Gratis - öV würde vor allem Anreiz zu Mehrkonsum durch bestehende Kundinnen und Kunden im Fre i- zeit- oder Einkaufsverkehr geben. Es wäre zudem mit einer Verlagerung schwierige Abgrenzungen. Seite 2/4 2333.2 - 14686 b) Relativ geringer individueller Anreiz Im Kanton Zug besteht eine überdurchschnittlich hohe Verfügbarkeit an öV-Abos (Zugerpass, Halbpreisabonnement, Z-Pass oder
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2330.1 - Interpellationstext
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Betreiber des Stollenkraftwerkes müsste die Betreiber der Oberen Lorzenkraftwerke entschädigen. Die bestehende Lorze sollte nur noch mit der Mindestwassermenge betrieben werden, eine natürliche Durchspülung produziert werden, wenn ein Spitzenbedarf da ist, ohne grosse Wasserschwankungen des Ägerisees. Die bestehenden Kraftwerke an der Oberen Lorze, welche Tag und Nachtstrom erzeugen, müssten stillgelegt werden
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2346.1 - Postulatstext
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mit meiner Motion vom 16. Januar 2014 lade ich den Regierungsrat ein, sämtliche diesbezüglich bestehenden gesetzlichen Grundlagen aufzuzeigen, sowie dem Ka n- tonsrat darzulegen und einen Vorschlag zu
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2343.2 - Antwort des Regierungsrates
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3.1); - in wirtschaftlicher Hinsicht: • bei welchen Projekten ist das Kosten-Nutzen-Verhältnis am besten gegeben; - in finanzpolitischer Hinsicht: • optimale Verteilung der Investitionen auf die zwanzig Franken für die ZVB/VZ-Neubauten wurde bereits ausgegeben bzw. welche finanziellen Verbindlichkeiten bestehen bis heu- te? Bis heute sind vom bewilligten Planungskredit in der Höhe von 33,5 Millionen Franken szentrum 3 und rund 1,1 Millionen Fran- ken für den ZVB-Hauptstützpunkt verwendet worden. Zudem bestehen Verbindlichkeiten (inkl. der bereits erfolgen Zahlungen) in der Höhe von rund 1,6 Millionen Franken
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2344.2 - Antwort des Regierungsrats
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Institutionen (formell) um Vereine, die ihre Führungsgremien ohne staatl i- che Einflussnahme bestellen können, ersuchen wir um Antwort auf die Frage, warum sich diese Vereine dann nicht privat, sondern Frauenzentrale Zug als privatrechtlicher Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB (Ziff. 1 Statu- ten) bestellt seinen Vorstand nach seinen Statuten. Die Frauenzentrale Zug verfügt zur Verfol- gung des Vereinszwecks öffentlichen Bei- trägen handelt es sich nicht um eine umfassende Finanzierung des Vereins. Vielmehr bestehen zwischen dem Kanton Zug und der Frauenzentrale Zug eine Leistungs- und eine Subventions- vereinbarung
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2344.1 - Interpellationstext
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staatlichen Institutionen (formell) um Vereine, die ihre Führungsgremien ohne staatliche Einflussnahme bestellen können, ersuchen wir um Antwort auf die Frage, warum sich diese Vereine dann nicht privat, sondern aufzufordern, sich aus dem eingangs erwähnten Komitee sofort zurückzu- ziehen? Falls nein, weshalb nicht? Besten Dank für Ihre Antwort. 280/mb
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2329.3 - Bericht und Antrag der Kommission für das Gesundheitswesen
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Substanz umfasst und im Kontext des BetmG deshalb immer wieder zu Verwirrung führt. Da gestützt auf bestehende gesetzliche Grundlagen (Art. 443 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210] bzw kantonsärztlichen Dienst werde als gering eingeschätzt und es werde erwartet, dass er mit dem bestehenden Personal bewältigt werden könne. Es wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass Meldun- gen
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1076.04 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
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Epochen der zugerischen Geschichte und Kultur gewährt. Seit der Eröffnung des Museums im Jahre 1982 besteht der Zweck in der Führung dieses Museums als sogenanntes aktives Museum. Während der Unterhalt der
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2350.2 - Antwort des Regierungsrats
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entscheidet letz t- lich der Arzt, ob die Schwangerschaft abgebrochen werden kann oder ob die bestehende Schwangerschaft von der Frau auszutragen ist. Seite 2/5 2350.2 - 14721 2. Beantwortung der Fragen Schwangerschaftsabbruch, sondern auch dessen Verweigerung und der damit einhergehende Zwang, die bestehende Schwangerschaft austragen zu müssen. 2.7. Wie ist die Praxis in Zuger Spitälern für Medizinalpersonen 311.0) hält fest, dass nur von einer ärztlichen Fachperson beurteilt werden kann, ob bei einer bestehenden oder d rohen- den schweren seelischen Notlage ein Schwangerschaftsabbruch durchgeführt werden soll
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1078.1 - Bericht und Antrag des Obergerichtes
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entscheidend ist, dass in solchen Fällen nur geringe Gerichtsgebühren verlangt werden können. Sodann besteht in komplexeren Fällen selbst bei sehr tiefen Streit- werten gestützt auf die Verordnung betreffend