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2353.1 - Motionstext
Motion wird der Regierungsrat beauftragt, dem Kantonsrat zügig eine entsprechende Ergänzung des bestehenden Energiegesetzes vorzulegen. Motionstext Der Regierungsrat wird beauftragt, dem Kantonsrat eine
1141.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
von 200 Lieferanten aus den Bereichen Dienstleistungen, Infrastruktur und Technik aufgebaut. Bestellvolumen ca 1.2 Mio. Franken pro Jahr, Volumen mit Zentralschweizer Lieferanten rund 700'000 Franken pro Faktoren zur Generierung von Arbeitsplät- zen und Steuerertrag sind: � Stärkung der Innovationskraft bestehender Unternehmen durch den Zugang zu neuestem Wissen und neuester Technologie 10 1141.1 - 11219 � Förderung Fachkräften und setzt sich für die Bereitstellung von Ausbildungsplätzen in der Zentralschweiz ein. Bestehende und künftige Lehranstalten der Region werden durch Lehraufträge unterstützt. Den Aufbau der Forschungs-
1176.2 - Antwort des Regierungsrates
anpassen. Vorstand und Geschäftsleitung sind zuversichtlich, dass die Pensionskasse den noch bestehenden Fehlbetrag in den nächsten Jahren aus eigener Kraft wird ausgleichen können. Im Rahmen der laufenden se soll die Finanzierungssicherheit der Kasse verbessert werden. Insbesondere sollen die noch bestehenden strukturellen Probleme, soweit sie die Entwicklung des Fehlbetrages 6 1176.2 - 11346 begünstigen verbessert und die laufende Gesetzesrevision wird, soweit dies erforderlich, die letzten noch bestehenden Lücken im Bereich der Finanzierungssicherheit schliessen. Antrag Kenntnisnahme. Zug, 11. November
1175.8 - Ablauf der Referendumsfrist: 7. September 2004
Ausnahmen für die Erweiterung von Tierbeständen, insbesondere im Hinblick auf die Übernahme bereits bestehender Bestände innerhalb des Kantons, zu bestimmen; c) Vorschriften über die Verminderung der Phosph
2251.02 - Antrag des Büros des Kantonsrates
eine weitergehende Teilnahme beschliessen. § 30 Kommissionsminderheiten 1 Kommissionsminderheiten, bestehend aus einem oder mehreren Mitglie- dern, sind ermächtigt, mit denselben Fristen wie für den Kommissionsbe- Antrag, der innert sechs Monaten seit der Einrei- chung der Initiative vorliegt. 4 Der Kantonsrat bestellt danach eine Kommission, die dem Kantonsrat in- nert neun Monaten seit der Einreichung der Initiative Präsidium und Stimmenzählende § 7 Zusammensetzung und Aufgaben des Büros 1 Das Büro des Kantonsrates besteht aus der Präsidentin oder dem Präsiden- ten (Leitung), der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten
2228.5b - Beilage 2
Bahnverkehrs auf einer Strecke oder in einem Knoten; b. Kapazitätsausbau: Massnahme zur Behebung eines bestehenden Kapazitäts- engpasses sowie zur Leistungssteigerung; c. Beschleunigungsmassnahme: Massnahme zur
2230.1 - Interpellationstext
befassen. In diesem Zusammenhang möchte ich dem Regierungsrat die folgenden Fragen stellen: 1. Wo besteht nach dem klaren Volksverdikt bei der Zuger Raumplanung Handlungsbedarf? 2. Der Bundesrat schreibt
2226.6 - Antrag der vorberatenden Kommission zur Totalrevision der Geschäftsordnung des Kantonsrats zur 2. Lesung
ständigen Kommission entstehen, sofern der Ka ntonsrat diese Kommission mangels Bedarf nicht mehr bestellt und ein Gesuch um Zugang zu diesen Kommissionsdokumenten nach der Auflösung der Kommission gestellt Kommission mit der Verabschiedung des vorberatenen Geschäfts im Kantonsrat ihre Aufgabe beendet und besteht nicht mehr. In diesen Fällen kann das Gesuch um Zugang nicht mehr "an die Behörde gerichtet werden
2241.2 - Antwort des Regierungsrates
liegen keine detaillierten Daten zu den Auswirkungen des Rauchverbots auf die Gastrobetriebe vor. Es besteht denn auch gar kein Anlass für eine kostspielige Date n- erhebung, da der Kanton wie oben ausgeführt immerhin – die Ausgaben, welche für die Aufgabenerfüllung zwingend notwendig sind (Minimallösung). Es besteht bezüglich sachlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht deshalb ein verhältnismässig grosser Han
2235.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
34 BV zu bewegen. Allein die Tatsache, dass auf kantonaler Ebene unterschiedliche Systeme zur Bestellung der Legislativen bestehen, zeigt, dass die Kantone über eine gewisse Eigenständigkeit auch in diesen t der Kantone und damit den Föderalismus zu beac h- ten. Eine gewisse im Rahmen von Art. 34 BV bestehende Eigenständigkeit der Kantone bei der Bestimmung des kantonalen Wahlrechts ist daher naheliegend

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