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2335.9a - Beilage
Zukunft wieder zur Verfü- gung stehen. Das Untergeschoss ist in der Raumhöhe minimiert und dem bestehenden Spielfeldniveau angepasst. Fazit: Die um den Faktor 2,7 höher veranschlagten «Vorbereitungsarbeiten»
2329.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
ihre oder seine Erfahrungen einbringen könne. Die Drogenkonferenz ist ein strategisches Gremium bestehend aus Vertreterinnen und Vertre- tern der kantonalen und gemeindlichen Exekutiven. Für die fachliche Zuständigkeiten für den Vollzug des eidgenössischen Betäubungsmittelrechts. Neben den Fachbegriffen besteht aufgrund des revidierten Bundesgesetzes denn auch bei den kantonalen Zuständigkeiten der grösste Aufgaben (Art. 29d BetmG) in den entsprechenden Bereichen ab. Ein zu- sätzlicher Regelungsbedarf besteht nicht. 3.2. Errichten einer Meldestelle nach Art. 3c BetmG Um den Schutz der Jugend und die Such
2328.9 - Ablauf der Referendumsfrist: 17. Februar 2015
(aufgehoben) § 11 Aufgehoben. Titel nach § 11 1.8. (aufgehoben) § 12 Aufgehoben. § 13 Abs. 3 (neu) 3 Bestehen hinsichtlich der Urteilsfähigkeit einer Urkundspartei Zweifel, nimmt die Urkundsperson die Beurkundung
2328.6 - Antrag des Obergerichts zur 2. Lesung
aber Anhaltspunkte für Unregelmässigkeiten vor, so muss eine Inspektion durchgeführt werden. Es besteht ein grosses öffentliches Interesse an der Untersuchung des Sachverhaltes im Rahmen einer Inspektion
2328.7 - Antrag von Georg Helfenstein zur 2. Lesung
Urkundspersonen haften mit ihrem Privatverm ö- gen. Ausserdem macht es schon gar keinen Sinn, die bestehenden haftungstechnischen Rege- lungen bei Fehlverhalten von öffentlich rechtlichen Angestellten oder
2328.5 - Antrag von Kurt Balmer zur 2. Lesung
bei Grundbuch- mutationen sind deshalb zu klären. 3. Bei einer gemeindlichen Wassergenossenschaft besteht zumindest bei gewissen Ge- meinden (mit hier nicht interessierenden Ausnahmen) ein Mitgliedszwang
2328.8 - Antrag von Heini Schmid zur 2. Lesung
Die Aufgabe der Urkundsperson beschränkt sich auf die Protokollierung dieser Feststellungen. Es besteht kein Grund, im Kanton Zug im Vergleich mit den anderen Kantonen, strengere Vorschriften zu erlassen
1084.04 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
kommission konnte sich überzeugen, dass die nun vorliegende Schätzung der Betriebskosten-Entwicklung nach bestem Wissen und Gewissen erstellt wurde. Die aktualisierte Version vom 19. März 2003 findet sich in Beilage so sichergestellt wird, dass die Totalunternehmer- gemeinschaft wirklich auch das ausführt, was bestellt worden ist. 8.3 Budget für Unvorhergesehenes Die Staatswirtschaftskommission ist damit einverstanden 747'095.- pro Spitalbett (184 Betten) liegen die Kosten im untersten Bereich dieser Bandbreite, und bestehen demnach den nationalen Vergleich gut. 1084.4 - 11191 9 7. Betriebskosten Wesentlich unsicherer ist
1095.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
heiten des bestehenden Gesetzes mit Bezug auf die unter- stellten Branchen und Betriebe, die Zuständigkeiten bei der öffentlichen Hand und bei den Marktteilnehmenden im Graubereich bestehen bleiben. Gemeint und allein um die Ladenöffnungszeiten gegangen sei, und es anerkenne, 2 1095.1 - 11094 dass das bestehende Gesetz aus dem Jahr 1974 im Vollzug zu grossen Schwierig- keiten führe. Auf Grund dieser Sachlage
1095.2 - Antrag des Regierungsrates
Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetz vom ........ Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung1) und in Vollziehung des Bun- desgesetzes vom 13. März 1964 über die Arbei

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