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1375.1 - Interpellationstext
KANTON ZUG VORLAGE NR. 1375.1 (Laufnummer 11829) INTERPELLATION VON JEAN-PIERRE PRODOLLIET UND STEFAN GISLER BETREFFEND WOHNLIEGENSCHAFTEN IM FINANZVERMÖGEN VOM 26. SEPTEMBER 2005 Die Kantonsräte Jean
1390.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
● effektiver Betrag gemäss vorliegendem Antrag 0 0 24'000 37'400 1390.1 - 11882 15 5. TERMINE Bestellung der vorberatenden KR-Kommission Januar 2006 Beratung(en) der KR-Vorlage in der KR-Kommission Januar Sportunterricht aufgefangen werden kann. Mit 81 bis 83 Klassen werden allerdings alle bestehenden Hallen, die bestehenden Aussenplätze und die neue Sportanlage vollständig ausge- lastet sein. Mit dem Bau eines entlastet und voraussichtlich wieder den heutigen Stand von 70 bis 75 Klassen erreichen. Die bestehenden Sportanlagen und die beantragte neue Sportanlage werden den Bedarf der KSZ langfristig abdecken
1389.2 - Antwort des Regierungsrates
KANTON ZUG VORLAGE NR. 1389.2 (Laufnummer 12070) INTERPELLATION VON LEO GRANZIOL UND ANDREAS HUWYLER BETREFFEND GEFÄHRLICHE STAUS AUF DER A4A, AUSFAHRT ZUG NORD (VORLAGE NR. 1389.1 - 11881) ANTWORT DE
1389.1 - Interpellationstext
beantragt werden? e. Welche Massnahmen sind im Hinblick auf die Eröffnung der Knonauer Autobahn geplant? Besten Dank für Ihre rasche Beantwortung und Lösungsvorschläge. __________ 300/mb
1395.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
direkt bei Privatunternehmungen platziert werden, wenn: • der Arbeitgeber zu diesem Zweck kein bestehendes Arbeitsverhältnis auflöst; • der Arbeitsvertrag bei einer Probezeit von maximal drei Monaten für der Effektivität und der Effi- zienz. Die Aufgabenerfüllung soll jeweils dort erfolgen, wo sie am besten und am günstigsten erfolgen kann. Der vorliegende Gesetzesentwurf soll zusammen mit den beiden Paketen Bereichen ist Pro Infirmis diejenige Organisation, die sich für die Aufga- benerfüllung ganz klar am besten eignet. Da die beiden Wirkungs- und Leistungsbe- reiche die gleiche Stossrichtung haben, die Zielgruppen
1395.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
Vernehmlassungsantworten SHG • Zusammenstellung der Vernehmlassungsantworten EG ZGB 3. Ausgangslage Das bestehende Sozialhilfegesetz (SHG; BGS 861.4) stammt aus dem Jahre 1982. Es löste damals das Gesetz über das des Kantons Die Führung einer Fachstelle für Berufsintegration wird begrüsst. Es macht Sinn, die bestehende Stelle unbefristet weiterzuführen. Zu wenig ersichtlich sind aber bei- spielsweise die Schnittsstellen macht unter diesen Rahmenbedingungen nicht Sinn. Da sich zudem das heutige Gesetz gut bewährt hat, besteht auch aus dieser Sicht keine Notwendigkeit für eine Totalrevision. Die stark gestiegenen Kosten in
1394.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
Laufe des Jahres 2005 waren auch weitere Gebiete von Krisen und Katastrophen betroffen und somit besteht weltweit ein riesiger Bedarf an finanziellen Hilfeleistun- gen. Es sei daran erinnert, - dass im
1395.2 - Antrag des Regierungsrates
direkt bei Privatunternehmungen platziert werden, wenn: a) der Arbeitgeber zu diesem Zweck kein bestehendes Arbeitsverhältnis auf- löst; b) der Arbeitsvertrag bei einer Probezeit von maximal drei Monaten wirtschaftlicher Sozialhilfe kann davon abhän- gig gemacht werden, dass der oder die Hilfe Suchende bestehende oder künf- tige vermögensrechtliche Ansprüche gegenüber Dritten bis zur Höhe der empfangenen Leistungen
1421.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
stellt die staatspoliti- sche Maxime dar, staatliche Aufgaben jener Ebene zuzuteilen, die sie am besten zu erfüllen vermag. Schon die Bundesverfassung verlangt die Berücksichtigung der Subsidiarität auf Vollkosten auszufallen. Dies entspricht dem Grundsatz, dass der effektive Leistungsbezug abzugelten ist. Bestehen Zugangsbe- schränkungen, dürfte auch der effektive Leistungsbezug geringer sein und damit eine tiefere auszugehen, dass die Vereinbarungspartner auf der Umsetzung der Grundsätze und Prinzipien der IRV bestehen und diese in die Verhandlungen der aufgabenspezifischen Verträge einbringen werden, unab- hängig
1421.2 - Antrag des Regierungsrates
Kantonsregierungen sind verpflichtet, die kantonalen Parlamente rechtzeitig und umfassend über bestehende oder beabsichtigte Vereinbarun- gen im Bereich der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich der Beteiligung auf die Vertragsparteien zu verteilen. 2 Für allfällige zur Zeit der Auflösung bestehende Verpflichtungen haften die Trägerkantone solidarisch, soweit die interkantonalen Verträge nichts ng Art. 31 Grundsatz 1 Die Kantone und interkantonale Organe bemühen sich, Streitigkeiten aus bestehenden oder beabsichtigten interkantonalen Verträgen durch Ver- handlung oder Vermittlung beizulegen.

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