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1346.08 - Antrag von Margrit Landtwing zur 2. Lesung
gelten verminderte Leistungskürzungen bei vorzeitigem Arbeitsrücktritt. Tiefschürfende Eingriffe in Bestehendes bedürfen einer sorgfältigen, von allen Seiten akzeptierbaren Umsetzung, damit Qualität und Zuf
1367.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
n für Nachtragskredite, welche das bewilligte Budget ergänzen. Diese Möglichkeit muss weiterhin bestehen blei- ben, denn es kann nicht erwartet werden, dass nach Abschluss des Budgetpro- zesses überhaupt die Einhaltung der in diesem Paragraphen festgeschriebenen Grundsätze sicherzustellen werden die bestehenden Controlling-Instrumente ausgebaut, um die Zielerreichung zu überwachen und allenfalls notwendige Band IV, S. 322). Die Rechtslage auf Bundesebene war somit klar: Da die Ausgabenbremse von einer bestehenden Verfassungsbestimmung abwich, musste die Ausgaben- bremse zwingend durch eine Änderung der Verfassung
1367.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
reduzieren. Dies ist zurzeit nicht quantifizierbar. Es ist aber klar, dass der Abschreibungsbedarf bestehen bleibt, egal welche Methode man wählt; er verschiebt sich lediglich auf der Zeitachse. Mit der linearen der Fall ist, bei Abs. 4 jedoch nicht. Für § 16 Abs. 1 - 3 gelten die Bestimmungen auch für schon bestehende Rechtsver- hältnisse. Die Begründung dazu findet sich im Bundesgerichtsentscheid BGE 88 I 216: soll am Beispiel der Beschaffung eines Polizeifahrzeuges verdeutlicht werden: Beim Ersatz eines bestehenden Fahrzeuges handelt es sich um eine gebundene Ausgabe, weil die Polizei zur Erfüllung ihrer Aufgaben
1367.4 - Anträge der vorberatenden Kommission
Vorschüssen an Spezialfinanzierungen sowie einem all- fälligen Bilanzfehlbetrag. a) Das Finanzvermögen besteht aus jenen Vermögenswerten, die ohne Be- einträchtigung der öffentlichen Aufgabenerfüllung veräussert feststehende, in ihrer Höhe jedoch noch nicht genau bekannte Verpflichtungen. c) Das Eigenkapital besteht aus jenem Vermögen, das die Summe der Ver- pflichtungen übersteigt. Es ist eingeteilt in freies wird wie folgt geändert: § 18 Abs. 1 Staatswirtschaftskommission 1 Die Staatswirtschaftskommission besteht aus sieben Mitgliedern und hat folgende Befugnisse: 1. – 4. unverändert 5. sie gibt ihren Bericht
1367.8 - Ablauf der Referendumsfrist: 7. November 2006
Vorschüssen an Spezialfinanzierungen sowie einem all- fälligen Bilanzfehlbetrag. a) Das Finanzvermögen besteht aus jenen Vermögenswerten, die ohne Be- einträchtigung der öffentlichen Aufgabenerfüllung veräussert feststehende, in ihrer Höhe jedoch noch nicht genau bekannte Verpflichtungen. c) Das Eigenkapital besteht aus jenem Vermögen, das die Summe der Ver- pflichtungen übersteigt. Es ist eingeteilt in freies wird wie folgt geändert: § 18 Abs. 1 Staatswirtschaftskommission 1 Die Staatswirtschaftskommission besteht aus sieben Mitgliedern und hat folgende Befugnisse: 1. – 4. unverändert 5. sie gibt ihren Bericht
1367.6 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
Vorschüssen an Spezialfinanzierungen sowie einem all- fälligen Bilanzfehlbetrag. a) Das Finanzvermögen besteht aus jenen Vermögenswerten, die ohne Be- einträchtigung der öffentlichen Aufgabenerfüllung veräussert feststehende, in ihrer Höhe jedoch noch nicht genau bekannte Verpflichtungen. c) Das Eigenkapital besteht aus jenem Vermögen, das die Summe der Ver- pflichtungen übersteigt. Es ist eingeteilt in freies wird wie folgt geändert: § 18 Abs. 1 Staatswirtschaftskommission 1 Die Staatswirtschaftskommission besteht aus sieben Mitgliedern und hat folgende Befugnisse: 1. – 4. unverändert 5. sie gibt ihren Bericht
1367.2 - Antrag des Regierungsrates
Vorschüssen an Spezialfinanzierungen sowie einem all- fälligen Bilanzfehlbetrag. a) Das Finanzvermögen besteht aus jenen Vermögenswerten, die ohne Be- einträchtigung der öffentlichen Aufgabenerfüllung veräussert feststehende, in ihrer Höhe jedoch noch nicht genau bekannte Verpflichtungen. c) Das Eigenkapital besteht aus jenem Vermögen, das die Summe der Ver- pflichtungen übersteigt. Es ist eingeteilt in freies wird wie folgt geändert: § 18 Abs. 1 Staatswirtschaftskommission 1 Die Staatswirtschaftskommission besteht aus sieben Mitgliedern und hat folgende Befugnisse: 1. – 4. unverändert 5. sie gibt ihren Bericht
1367.7 - Antrag des Regierungsrates zur 2. Lesung
FHG zu präzisieren. Mit dieser Vorlage erfüllt der Regierungsrat den Auftrag des Kantonsrates. 2. Bestehende Regelungen der Zeichnungsberechtigung Gemäss § 55 Abs. 1 des Kantonsratsbeschlusses über die G ZUG Die Frau Landammann: Brigitte Profos Der Landschreiber: Tino Jorio 300/mb 1. Ausgangslage 2. Bestehende Regelungen der Zeichnungsberechtigung 3. Verwaltungshandlungen 4. Verfügungen und Verträge 5. Zeichnungsberechtigungen sind auf Inkrafttreten des revidierten FHG, also per 1.1.2007, in die schon bestehenden Ver- fügungen zu integrieren (BGS 153.711 - 153.77). Auch alle weiteren Erlasse, die für den Abschluss
1367.5 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
wird wie folgt geändert: § 18 Abs. 1 Staatswirtschaftskommission 1 Die Staatswirtschaftskommission besteht aus sieben Mitgliedern und hat folgende Befugnisse: 1. – 4. unverändert 5. sie gibt ihren Bericht
1413.07a - Beilage
iten gefordert, jedoch nicht bewilligt. In der Folge musste diese zusätzliche Aufgabe mit den bestehenden Arbeitskräften erledigt werden. Durch Prioritätensetzung in anderen Bereichen wurde schliesslich

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