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1367.4 - Anträge der vorberatenden Kommission
Vorschüssen an Spezialfinanzierungen sowie einem all- fälligen Bilanzfehlbetrag. a) Das Finanzvermögen besteht aus jenen Vermögenswerten, die ohne Be- einträchtigung der öffentlichen Aufgabenerfüllung veräussert feststehende, in ihrer Höhe jedoch noch nicht genau bekannte Verpflichtungen. c) Das Eigenkapital besteht aus jenem Vermögen, das die Summe der Ver- pflichtungen übersteigt. Es ist eingeteilt in freies wird wie folgt geändert: § 18 Abs. 1 Staatswirtschaftskommission 1 Die Staatswirtschaftskommission besteht aus sieben Mitgliedern und hat folgende Befugnisse: 1. – 4. unverändert 5. sie gibt ihren Bericht
1367.8 - Ablauf der Referendumsfrist: 7. November 2006
Vorschüssen an Spezialfinanzierungen sowie einem all- fälligen Bilanzfehlbetrag. a) Das Finanzvermögen besteht aus jenen Vermögenswerten, die ohne Be- einträchtigung der öffentlichen Aufgabenerfüllung veräussert feststehende, in ihrer Höhe jedoch noch nicht genau bekannte Verpflichtungen. c) Das Eigenkapital besteht aus jenem Vermögen, das die Summe der Ver- pflichtungen übersteigt. Es ist eingeteilt in freies wird wie folgt geändert: § 18 Abs. 1 Staatswirtschaftskommission 1 Die Staatswirtschaftskommission besteht aus sieben Mitgliedern und hat folgende Befugnisse: 1. – 4. unverändert 5. sie gibt ihren Bericht
1367.6 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
Vorschüssen an Spezialfinanzierungen sowie einem all- fälligen Bilanzfehlbetrag. a) Das Finanzvermögen besteht aus jenen Vermögenswerten, die ohne Be- einträchtigung der öffentlichen Aufgabenerfüllung veräussert feststehende, in ihrer Höhe jedoch noch nicht genau bekannte Verpflichtungen. c) Das Eigenkapital besteht aus jenem Vermögen, das die Summe der Ver- pflichtungen übersteigt. Es ist eingeteilt in freies wird wie folgt geändert: § 18 Abs. 1 Staatswirtschaftskommission 1 Die Staatswirtschaftskommission besteht aus sieben Mitgliedern und hat folgende Befugnisse: 1. – 4. unverändert 5. sie gibt ihren Bericht
1367.2 - Antrag des Regierungsrates
Vorschüssen an Spezialfinanzierungen sowie einem all- fälligen Bilanzfehlbetrag. a) Das Finanzvermögen besteht aus jenen Vermögenswerten, die ohne Be- einträchtigung der öffentlichen Aufgabenerfüllung veräussert feststehende, in ihrer Höhe jedoch noch nicht genau bekannte Verpflichtungen. c) Das Eigenkapital besteht aus jenem Vermögen, das die Summe der Ver- pflichtungen übersteigt. Es ist eingeteilt in freies wird wie folgt geändert: § 18 Abs. 1 Staatswirtschaftskommission 1 Die Staatswirtschaftskommission besteht aus sieben Mitgliedern und hat folgende Befugnisse: 1. – 4. unverändert 5. sie gibt ihren Bericht
1367.7 - Antrag des Regierungsrates zur 2. Lesung
FHG zu präzisieren. Mit dieser Vorlage erfüllt der Regierungsrat den Auftrag des Kantonsrates. 2. Bestehende Regelungen der Zeichnungsberechtigung Gemäss § 55 Abs. 1 des Kantonsratsbeschlusses über die G ZUG Die Frau Landammann: Brigitte Profos Der Landschreiber: Tino Jorio 300/mb 1. Ausgangslage 2. Bestehende Regelungen der Zeichnungsberechtigung 3. Verwaltungshandlungen 4. Verfügungen und Verträge 5. Zeichnungsberechtigungen sind auf Inkrafttreten des revidierten FHG, also per 1.1.2007, in die schon bestehenden Ver- fügungen zu integrieren (BGS 153.711 - 153.77). Auch alle weiteren Erlasse, die für den Abschluss
1367.5 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
wird wie folgt geändert: § 18 Abs. 1 Staatswirtschaftskommission 1 Die Staatswirtschaftskommission besteht aus sieben Mitgliedern und hat folgende Befugnisse: 1. – 4. unverändert 5. sie gibt ihren Bericht
1413.07a - Beilage
iten gefordert, jedoch nicht bewilligt. In der Folge musste diese zusätzliche Aufgabe mit den bestehenden Arbeitskräften erledigt werden. Durch Prioritätensetzung in anderen Bereichen wurde schliesslich
1413.11 - Ablauf der Referendumsfrist: 5. Februar 2007
schützen, ver- hältnismässig zu handeln und meine Pflichten ohne Ansehen der Person un- bestechlich und nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen und mich an die Wahrheit zu halten.» 3. Abschnitt Besondere Übergangs- und Schlussbestimmungen § 26 Übergangsbestimmung Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehenden Verträge mit der Polizei für private Sicherheitseinrichtungen müssen bis 31. Dezember 2010 den Die Polizei leistet Behörden und Dienststellen Vollzugshilfe, sofern da- für eine Rechtsgrundlage besteht oder sie zur Durchsetzung der Rechtsord- nung notwendig ist. 2 Vollzugshilfe wird auf schriftliches
1413.07 - Zusatzbericht und Antrag des Regierungsrates
Im Rahmen solcher Anpassungen müsse es möglich sein, die notwendigen Personalressourcen aus dem bestehenden Personal-Pool zu rekrutieren und für andere Aufgaben einzusetzen. Diese Vorstellung, dass es einen
1413.09 - Zusatzbericht und Antrag der vorberatenden Kommission
KANTON ZUG VORLAGE NR. 1412.9/1413.9 (Laufnummer 12249) POLIZEIGESETZ UND GESETZ ÜBER DIE ORGANISATION DER POLIZEI (POLIZEI-ORGANISATIONSGESETZ) ZUSATZBERICHT UND ANTRAG DER VORBERATENDEN KOMMISSION V

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