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2170.12a - Synopse 1
folgt geändert: § 38 1 Die gesetzgebende und aufsehende Gewalt übt der Kantonsrat aus. Derselbe besteht aus 80 Mitgliedern. 2 Die Gesamterneuerungswahlen des Kantonsrates richten sich nach dem Grundsatz
2170.16a - Volksabstimmung am 22. September 2013, Variante A
(neu), Abs. 4 (neu) 1 Die gesetzgebende und aufsehende Gewalt übt der Kantonsrat aus. Dersel- be besteht aus 80 Mitgliedern. 2 Die Gesamterneuerungswahlen des Kantonsrats richten sich nach dem Grundsatz
2170.10 - Antrag von Eugen Meienberg zur 2. Lesung
Januar 1894 (BGS 111.1) 1 Die gesetzgebende und aufsehende Gewalt übt der Kantonsrat aus. Derselbe besteht aus 80 Mitgliedern. 2 Die Gesamterneuerungswahlen des Kantonsrates richten sich nach dem Grundsatz
2176.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
Paragraph 72 PBG ermöglicht im Rahmen der Bestandesgarantie je- doch auch gewisse Änderungen der bestehenden Gebäude über das Mass hinaus, so wegen Wärmedämmung als Erleichterung von Grenz-, Gebäudeabstands- September 2010, ist zu en t- nehmen, dass den Kantonen ein Auftrag zur Gesetzgebung betreffend die bestehenden G e- bäude, nicht aber betreffend Neubauten erteilt ist. Es geht um Erzeugung erneuerbarer Ener-
2175.2 - Antwort des Regierungsrates
Zürich und der Stadt Chur als Bestellerinnen und Besteller sowie der IBM Schweiz AG als Lieferantin. Die Beziehungen und Verhältnisse der sechs Bestellerinnen und Besteller wurden in der Ve r- einbarung mäss Schwellenwerten). 1.3. Kompetenzzentrum für submissionsrechtliche Fragen Bei der Baudirektion besteht ein Kompetenzzentrum für Fragen, an das sich die Direktionen und Gerichte bei Problemen oder Fragen
2174.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
öffentlichen Aufgaben auf kantonaler Ebene durch die Staatswirtschaftskommission kontrolliert werden, besteht diesbezüglich weit weniger Transparenz auf Gemeindeebene. Die Steuerzahlenden haben jedoch auch auf
2176.2 - Antrag des Regierungsrates
Denkmäler nicht wesentlich beeinträchtigen. 10. Übergangs- und Schlussbestimmungen § 72 Abs. 4 4 Bestehende Gebäude, welche einen bundesrechtlich bestimmten Bau- standard3) erreichen, dürfen die von Grenz-
2174.1 - Motionstext
Erfüllung der öffentlichen Aufgaben auf kantonaler Ebene durch die Stawiko kontrolliert werden, besteht diesbezüglich weit weniger Transparenz auf Gemeindeebene. Der Steuerzahler hat jedoch auch auf G
2191.1 - Bericht und Antrag der erweiterten Staatswirtschaftskommission
Parameter bei den Zulagen. Dieser Fehler sei ausschliesslich bei der Budgetierung aufgetreten und es bestehe keine Gefahr, dass die falsch budgetierten Beiträge auch tatsächlich ausbezahlt worden wären. Gemäss (Beschluss vom 19. Juni 2012) für die neue Berichterstattung festgelegt habe, dass die Direktionen bestehende Publika- tionen auf ihre Notwendigkeit prüfen müssen. Trotzdem sind auf dem Konto 3102.10 für
2192.2 - Antrag des Regierungsrates
14 Auflösung 1 Die Aufnahme sowie der Austritt einer angeschlossenen Institution haben für den bestehenden beziehungsweise für den verbleibenden Versicherten- bestand kostenneutral zu erfolgen. 2 Bei Auflösung beschliesst: I. 1. Allgemeine Bestimmungen § 1 Name und Zweck 1 Unter dem Namen «Zuger Pensionskasse» besteht eine öffentlich-rechtli- che Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. 2 Die Zuger Pensionskasse Experten für berufli- che Vorsorge bis maximal 2.0 Prozent erhöht werden. § 5 Staatsgarantie 1 Es besteht eine Staatsgarantie für folgende Leistungen, soweit sie aufgrund der Ausgangsdeckungsgrade gemäss

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