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3015.7 - Ablauf der Referendumsfrist: 8. September 2020
bleibt die Besteuerung der Seeleute für Arbeit an Bord eines Hochseeschiffs. 3 Steuerbar sind auch Leistungen nach Art. 18 Abs. 3 AHVG1). 4 Davon ausgenommen sind Einkommen, die der Besteuerung im verein- einem Arbeitgebenden mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erhalten; davon ausgenommen bleibt die Besteuerung der Seeleute für Arbeit an Bord eines Hochsee- schiffs. 1) BGS 111.1 1 [Geschäftsnummer] § 11 Abs unselbstständiger Erwerbstätigkeit der Quellensteuer. Davon ausgenom- men sind Einkommen, die der Besteuerung im vereinfachten Abrechnungs- verfahren nach § 37bis unterstehen. 2 Eheleute, die in rechtlich
3015.3 - Bericht und Antrag der Kommission
raum für die Kantone sei sehr gering, er bestehe einzig bei der Bezugsprovision für die Schuldnerinnen und Schuldner der steuerbaren Leistungen. Bei der Besteuerung von Seeleuten auf Hochseeschiffen gehe Spiel- bankenspiele sowie Verkaufsförderungsspiele vor. Bei der Besteuerung komme es zu neuen Freibeträgen und Freigrenzen. Hier bestehe ein Umsetzungsfreiraum. Dies gelte ebenfalls für die Einsatzkostenabzüge bezüglich der Besteuerung von Seeleuten auf Hochseeschiffen gesetzlich nachgeführt. Aufgrund der Annahme des Bundesgesetzes über Geldspiele durch das Stimmvolk ändert sich auch die Besteuerung von Geldsp
3015.4 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
Bundesgesetz über die Berechnung des Beteiligungsabzugs bei systemrelevanten Banken Für die Kantone besteht lediglich ein sehr eingeschränkter Umsetzungsfreiraum , und zwar bei der Quellenbesteuerung und den lediglich diejenigen Paragrafen erwähnt, bei denen in der kantona- len Umsetzung ein Handlungsspielraum besteht bzw. zu denen Fragen oder Anträge gestellt worden sind: 4.1. Änderungen betr. Quellenbesteuerung jedoch auch Anträge stellen, wenn kein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Antrag des Regierungsrats besteht (siehe § 69 Abs. 2 Satz 2 der Geschäftsordnung des Kantonsrats [BGS 141.1]). In der Stawiko wurde
3058.1a - Beilage Erläuterung zur IUV
Fachbereichs zu einer Kostengruppe, Einrichtung zusätzlicher Kos tengruppen und / oder Aufteilung bestehender Kostengruppen sowie entsprechende Anpassung des Anhangs (Artikel 9 Absatz 3), d. Plafonierung der eines Fachbereichs zu einer Kostengruppe ändern, zusätzliche Kostengruppen einrichten und / oder bestehende Kostengruppen aufteilen. In begründeten Fällen kann sie zudem die für die Forschung anzurechnenden dieser Angebote zu einer Kostengruppe zu ändern, zusätzliche Kostengruppen einzurichten und/oder bestehende Kostengruppen aufzuteilen. Schliesslich gewährt der Absatz der Konferenz der Vereinbarungskantone
3058.3 - Bericht und Antrag der Konkordatskommission
kann festgestellt werden, dass es sich beim vorliegenden Geschäft um die Totalrevision eines bestehenden Konkordats handelt , dem der Kanton Zug bereits beigetreten ist. Die massgeblichste Änderung, nämlich
3057.1 - Antwort des Obergerichts
bis anhin nicht von Behörden oder Dritten angegangen. Gemäss den uns vorliegenden Informationen besteht für die fraglichen Sachverhalte schwergewichtig Bundesgerichtsbarkeit (Art. 23 ff. StPO). Weiter
3080.1b - Beilage 2: COVID-19 Stützungsverordnung
über Beiträge zu Lasten des Stützungsfonds. Ablehnende Entscheide werden summarisch begründet. 4 Es besteht kein Anspruch auf Ausrichtung eines Beitrags. § 6 Beitragshöhe 1 Zu Lasten des Stützungsfonds werden
3079.01 - Petitionstext
Vorlage 3079 Thun, 2. April 2020 (übermittelt per E-Mail) An die Staatskanzleien der Schweizer Kantone Dringliche Anfrage Prüfung der Online-Petition «Für eine Gebets- und Gedenkzeit!» Sehr geehrte Da
3083.1a - Beilage Geschäftsbericht Gebäudeversicherung 2019
NNGG Als Revisionsstelle haben wir die beiliegende Jahresrechnung der Gebäudeversicherung Zug, bestehend aus Bilanz, Erfolgsrechnung, Geldflussrechnung, Eigenkapitalnachweis und Anhang, für das am 31. (KGV). Zwischen der Gebäudeversicherung Zug, dem Kanton Zug und den erwähnten Or- ganisationen bestehen vielfältige Beziehungen personeller, rechtlicher und wirtschaftli- cher Natur. Alle Geschäfte mit grund- sätzlich nicht gestattet. Derartige Geschäfte sind ausschliesslich für die Absicherung von bestehenden Positionen zulässig. 2.4 Sachanlagen Die Informatikinfrastruktur (Hard- und Software) wird der
3082.2 - Bericht und Antrag der erweiterten Justizprüfungskom.
Kenntnis zu nehmen; - der amtierenden Ombudsfrau sowie allen Mitarbeitenden der Ombudsstelle den besten Dank für die geleistete Arbeit auszusprechen. Zug, 5. Juni 2020 Mit vorzüglicher Hochachtung Im Namen

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