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162.1 - Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRG)
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Rechtspflege die Bestellung eines Rechtsbeistandes verbunden werden, wenn es zur Wahrung der Rechte der Partei notwendig ist. * 3 Der Rechtsbeistand hat gegenüber der ihn bestellenden Behörde Anspruch ihm mitzuteilen. 4 Eine Pflicht zur Begründung besteht nicht. 4. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit 4.1. Organisation § 53 Bestand 1 Das Verwaltungsgericht besteht aus sieben Mitgliedern, bei teilweiser Be- setzung
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3240.1 - KESB ab Seite 109 der Vorlage Nr. 3224
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Tagen nach Bestellung zugestellt 4 Vorprüfungen von Grundbuchgeschäften sind zeitgerecht an die Hand genommen und führen zu korrekten Anmeldungen Kontakt zur Bestellerin bzw. zum Besteller in- nert 5 Tagen; 2020 Traktandiert für Kommissions- bestellung Traktandiert für 28. Januar 2021 103 3153 Änderung des Publikationsgesetzes Staatskanzlei 26.11.2020 Kommission bestellt 104 3091 Änderung des Steuergesetzes %) − Verkehrsplanung − Agglomerationsprogramme − Bestellung öffentlicher Personenverkehr − Überregionale Angebots- und Infrastrukturplanungen − Bestellung Schifffahrtsleistungen − Fachstelle Fuss- und V
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932.111 - Jagdbetriebsvorschriften 2022/2023
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Gastkarten ohne Waffe sowie Saisonkarten sind bis 16.00 Uhr des Vortags (Montag bis Freitag) zu bestellen oder können jederzeit on- line unter http://www.zg.ch/afw gelöst und direkt ausgedruckt werden. Zielsetzung der Bestandesreduktion gemäss Jagdplanung ergibt ein Jagdkontingent von 364 Rehen, bestehend aus einem Basiskontingent (ca. 245 Rehe) und einem Zusatzkontingent (ca. 119 Rehe). Die Bestandesre-
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932.111 - Jagdbetriebsvorschriften 2023/2024
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Gastkarten ohne Waffe sowie Saisonkarten sind bis 16.00 Uhr des Vortags (Montag bis Freitag) zu bestellen oder können jederzeit on- line unter http://www.zg.ch/de/natur-umwelt-tiere/arten-und-lebensraeume/jagen
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154.211 - Vollziehungsverordnung zum Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalverordnung)
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Nebenamts oder einer Nebenerwerbstätigkeit nicht beeinträchtigt, so besteht Anspruch auf eine entsprechende Bewilligung. * 2 Besteht eine Beeinträchtigung der dienstlichen Aufgabenerfüllung nur in zeitlicher sgeschenk ausgerichtet. 7 154.211 4. Pflichten und Rechte 4.1. Allgemeines § 11 Amtsgeheimnis 1 Bestehen Zweifel, ob an einer Tatsache ein öffentliches oder ein schüt- zenswertes privates Geheimhaltun gsinteresse besteht, so wird bis zum Ent- scheid durch die zuständige Direktion das Bestehen eines Amtsgeheimnis- ses vermutet. * § 12 Ausstandspflicht 1 Bezüglich der Ausstandsgründe gelten die einschlägigen
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722.212 - Reglement zum Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzreglement, FSR)
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Gesuche um Ausrichtung von Beiträgen an Fahrzeuge und Bauten sind der Gebäudeversicherung Zug vor der Bestellung einzurei- chen. 2 Vorab erstellt die Gemeinde ein Bedarfskonzept, das als Entscheidungs- grundlage 1 Die Stützpunktaufgabe besteht in der Unterstützung der Zuger Gemeinde- feuerwehren mit zusätzlichem Atemschutz. Ziff. 10 Ersteinsatzelement 1 Die Stützpunktaufgabe besteht in der Unterstützung der Zuger Die Stützpunktaufgabe besteht in der Unterstützung der Zuger Gemeinde- feuerwehren mit Löschschaum und Netzmittel. Ziff. 12 Schwerer Wassertransport 1 Die Stützpunktaufgabe besteht in der Unterstützung
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740.11 - Verordnung zum Energiegesetz
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Warmwas- serkostenabrechnung VHKA, herausgegeben vom Bundesamt für Energie, ist wegleitend sowohl für bestehende Gebäude, in denen die Geräte zur Er- fassung des individuellen Wärmeverbrauchs für Heizung und errei- chen. 2 Ergänzend gilt, dass bei Neubauten, Erweiterungen oder wesentlichen Umbauten von bestehenden Bauten der Anteil der nicht erneuerbaren Ener- gie den zulässigen Wärmebedarf für Heizung und
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413.12 - Reglement über die Organisation und den Betrieb der Bildungszentren (Reglement Bildungszentren)
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November 20172), * beschliesst: 1. Allgemeines § 1 Bezeichnungen 1 Bei der Volkswirtschaftsdirektion bestehen folgende Ämter als Bildungs- einrichtungen im Sinn des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom
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721.53 - Submissionsverordnung (SubV)
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Kanton Zug 721.53 Submissionsverordnung (SubV) Vom 20. September 2005 (Stand 10. Juli 2023) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 2 des Submissionsgesetzes vom 2. Juni 20051), beschliesst:
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412.11 - Schulgesetz (SchulG)
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ihm anvertrauten Schüler und sorgt für eine gute Schulatmosphäre. 4 Er erfüllt seinen Auftrag nach bestem Wissen und Gewissen unter Beach- tung der gesetzlichen Vorgaben und der Weisungen der Schulbehörden Grund- oder Basisstufe 1. Richtzahl: 22 2. Höchstzahl: 26 1b Die Eröffnung neuer und die Aufhebung bestehender Abteilungen sind der Direktion für Bildung und Kultur bekanntzugeben. * 2 In besonderen Fällen