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417.16 - Verordnung über den Sportfonds
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Einzel- personen gewährt werden, die diese Voraussetzungen nicht oder nur teilwei- se erfüllen. * 3 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beiträge. * 2. Jahresbeiträge § 5 Pauschalbeiträge und Beiträge pro Mitglied
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942.461 - Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (Kantonale Geldspielverordnung, V EG BGS)
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Kanton Zug 942.461 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (Kantonale Geldspielverordnung, V EG BGS) Vom 9. Mai 2023 (Stand 1. Juli 2023) Der Regierungsrat des Kantons Zug, g
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154.21 - Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz; PG)
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verpflichtet, sich die zur Erfül- lung ihrer Aufgaben notwendigen Fähigkeiten anzueignen bzw. diese nach bestem Können weiterzuentwickeln und auf neue Erkenntnisse und Metho- den auszurichten. Sie können zur Teilnahme Zusammensetzung der Entlöhnung * 1 Die Entlöhnung setzt sich wie folgt zusammen: * 1. * Jahreslohn, bestehend aus: a) * Grundlohn (12⁄13 des Jahreslohns) b) * 13. Monatslohn (1⁄13 des Jahreslohns) 2. Teuer regelmässigen Kontakt mit Minderjährigen oder besonders schutzbedürftigen Volljährigen umfasst, besteht (Art. 67 StGB1)); b) in ihrem Privatauszug ein Eintrag wegen eines Sexualdelikts gegen Kinder oder
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414.411 - Verordnung zum Gesetz über die Pädagogische Hochschule Zug (PHV)
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zusammen, wird die Zahl der angerechneten Stufen jeweils um eine Stufe reduziert. 2 Jede Lohnklasse besteht aus zehn Lohnstufen. Die erste Stufe entspricht dem Minimum der Lohnklasse. Die weiteren Stufen erhöhen
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154.214 - Verordnung über die Arbeitszeit (Arbeitszeitverordnung, AZVO)
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gleichgesetzt. 2 Bei Teilzeitarbeit oder Beginn oder Ende des Arbeitsverhältnisses wäh- rend des Jahres besteht der Ferienanspruch anteilsmässig entsprechend dem Beschäftigungsgrad bzw. der Beschäftigungsdauer
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861.5 - Gesetz über Leistungen für Menschen mit Behinderung und Betreuungsbedarf (LBBG)
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so informiert die Aufsichtsbehörde die zuständige Behörde dieses Kantons. Bei anderen Massnahmen besteht ein Melderecht. 4. Steuerung § 18 Bedarfsanalyse und Angebotsplanung 1 Die Ermittlung und Entwicklung
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932.111 - Jagdbetriebsvorschriften 2023/2024
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Gastkarten ohne Waffe sowie Saisonkarten sind bis 16.00 Uhr des Vortags (Montag bis Freitag) zu bestellen oder können jederzeit on- line unter http://www.zg.ch/de/natur-umwelt-tiere/arten-und-lebensraeume/jagen
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154.21 - Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz; PG)
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verpflichtet, sich die zur Erfül- lung ihrer Aufgaben notwendigen Fähigkeiten anzueignen bzw. diese nach bestem Können weiterzuentwickeln und auf neue Erkenntnisse und Metho- den auszurichten. Sie können zur Teilnahme Zusammensetzung der Entlöhnung * 1 Die Entlöhnung setzt sich wie folgt zusammen: * 1. * Jahreslohn, bestehend aus: a) * Grundlohn (12⁄13 des Jahreslohns) b) * 13. Monatslohn (1⁄13 des Jahreslohns) 2. Teuer regelmässigen Kontakt mit Minderjährigen oder besonders schutzbedürftigen Volljährigen umfasst, besteht (Art. 67 StGB1)); b) in ihrem Privatauszug ein Eintrag wegen eines Sexualdelikts gegen Kinder oder
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412.11 - Schulgesetz (SchulG)
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ihm anvertrauten Schüler und sorgt für eine gute Schulatmosphäre. 4 Er erfüllt seinen Auftrag nach bestem Wissen und Gewissen unter Beach- tung der gesetzlichen Vorgaben und der Weisungen der Schulbehörden Grund- oder Basisstufe 1. Richtzahl: 22 2. Höchstzahl: 26 1b Die Eröffnung neuer und die Aufhebung bestehender Abteilungen sind der Direktion für Bildung und Kultur bekanntzugeben. * 2 In besonderen Fällen
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412.31 - Gesetz über das Dienstverhältnis und die Besoldung der Lehrpersonen an den gemeindlichen Schulen (Lehrpersonalgesetz)
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Einwohnergemeinden haben an die Lehrpersonen folgende Besoldun- gen auszurichten: * 1. * Jahreslohn, bestehend aus: a) * Grundlohn (12/13 des Jahreslohns) b) * 13. Monatslohn (1/13 des Jahreslohns) 2. Teuer innerhalb oder ausserhalb des Staatsdienstes kann angemessen angerechnet werden. * 6 Jede Lohnklasse besteht aus zehn Lohnstufen. Die erste Stufe entspricht dem Minimum der Lohnklasse. Die weiteren Stufen erhöhen nach Massgabe der Unterrichtszeit besoldet. 2 Der ungekürzte Anspruch auf den gesetzlichen Lohn besteht bei folgender wöchentlicher Unterrichtszeit, wobei eine Lektion 45 Minuten dauert: * a) * … b) *