Navigieren auf Kanton Zug

Suche

Suchresultate

6952 Inhalte gefunden
154.234 - Verordnung über die Referenzfunktionen, den Einreihungsplan und die Lohneinreihung (Lohneinreihungsverordnung, LEVO)
Angehörigen und Betroffe- nen - Erledigen von administrativen Aufgaben (Rapporte, Berichte, Waren bestellen etc.) - Kontrollieren der Rettungsfahrzeuge und verantwortlich für die Sauberkeit der Fahr- zeuge
162.1 - Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRG)
Rechtspflege die Bestellung eines Rechtsbeistandes verbunden werden, wenn es zur Wahrung der Rechte der Partei notwendig ist. * 10 162.1 3 Der Rechtsbeistand hat gegenüber der ihn bestellenden Behörde Anspruch ihm mitzuteilen. 4 Eine Pflicht zur Begründung besteht nicht. 4. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit 4.1. Organisation § 53 Bestand 1 Das Verwaltungsgericht besteht aus sieben Mitgliedern, bei teilweiser Be- setzung sse. Die Spruchgebühr beträgt in der Regel 400 bis 15'000 Franken. In ausserordentlichen Fällen besteht keine Bindung an die untere oder obere Bemessungsgrenze. 3 Die Gebühren für Dienstleistungen ausserhalb
722.21 - Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz, FSG)
und wirkungsvoll eingesetzt werden können. 2 Die Ernennung von Chargierten setzt das erfolgreiche Bestehen der von der Gebäudeversicherung Zug vorgeschriebenen Ausbildung voraus. * § 46 Ausbildung 1 Die und Eigentü- mern festgestellte Mängel schriftlich mit und setzt eine Frist zur Behe- bung. * 2 Besteht eine unmittelbare Gefahr, ordnet die Gebäudeversicherung Zug die notwendigen Sofortmassnahmen an
732.22 - Reglement über die Abfallbewirtschaftung des Zeba
Halbunterfluranlagen 1 Für geplante Wohnsiedlungen ab 30 Wohneinheiten und bei logistischem Bedarf für bestehende Wohnsiedlungen sowie für einzelne oder mehrere Strassenzüge kann die Verbandsgemeinde die Errichtung
732.22-A1 - Reglement über die Abfallbewirtschaftung des Zeba (Anhang)
eine durch fachkundiges Personal betreute Sammelstelle zur Entgegennahme von Siedlungsabfällen. Es bestehen offizielle Öffnungszei- ten, welche durch die Standortgemeinde festgelegt werden. § 5 Littering
161.1 - Gesetz über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)
Strafbefehle Einsprache erheben. 8 Sie oder er bestellt im Vorverfahren die Person der amtlichen Verteidi- gung bzw. genehmigt in dringenden Fällen deren Bestellung durch die ver- fahrensleitenden Staatsanwältinnen Arbeitnehmerseite. 2 Die Schlichtungsbehörde handelt und beschliesst in diesen Fällen als Spruchkörper, bestehend aus einem Mitglied der Schlichtungsbehörde als Vorsitzende oder Vorsitzender und je einer Vertretung gten. 3 Die Schlichtungsbehörde Miet- und Pachtrecht handelt und beschliesst als Spruchkörper, bestehend aus einem oder einer Vorsitzenden und je einer Vertretung der Mieter- und Vermieterschaft. 4 Bei
154.211 - Vollziehungsverordnung zum Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalverordnung, PVO)
Nebenamts oder einer Nebenerwerbstätigkeit nicht beeinträchtigt, so besteht Anspruch auf eine entsprechende Bewilligung. * 2 Besteht eine Beeinträchtigung der dienstlichen Aufgabenerfüllung nur in zeitlicher Dienstaltersgeschenk. * 7 154.211 4. Pflichten und Rechte 4.1. Allgemeines § 11 Amtsgeheimnis 1 Bestehen Zweifel, ob an einer Tatsache ein öffentliches oder ein schüt- zenswertes privates Geheimhaltun gsinteresse besteht, so wird bis zum Ent- scheid durch die zuständige Direktion das Bestehen eines Amtsgeheimnis- ses vermutet. * § 12 Ausstandspflicht 1 Bezüglich der Ausstandsgründe gelten die einschlägigen
931.1 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald (EG Waldgesetz)
-anlagen werden von der Direktion des Innern bewilligt, wenn an ihnen ein öffentliches Interesse besteht und sie sowohl bei der Errichtung als auch bei der Benutzung mit dem Wald als na- turnaher Leben Veranstaltung einer Bewilligung des Amtes für Wald und Wild. Keine Melde- und Bewilligungspflicht besteht für Wande- rungen auf Waldstrassen und Waldwegen. * 2 Bewilligungspflichtig sind ebenso alle Ver
153.714 - Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Direktion des Innern an das Amt für Wald und Wild
Kanton Zug 153.714 Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Direktion des Innern an das Amt für Wald und Wild Vom 21. Dezember 2011 (Stand 29. März 2024) Die Direktion des Innern
826.251 - Verordnung über die Anpassung der Mutterschaftsbeiträge an die Preisentwicklung
Kanton Zug 826.251 Verordnung über die Anpassung der Mutterschaftsbeiträge an die Preisentwicklung Vom 6. Dezember 2018 (Stand 1. Januar 2023) Die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zug, gestützt a

Paginierung

Weitere Informationen

Fusszeile

Deutsch