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154.223 - Reglement über die Abgabe und Entschädigung von Arbeitskleidern und Sicherheitsausrüstung in der Direktion des Innern
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nen und Fischereiaufseher werden vom Amt für Wald und Wild je nach Be- darf die Bootsausrüstung bestehend aus Schwimmwesten und Schutzhelmen sowie die Schutzkleider für Helferinnen und Helfer bei der E
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412.11 - Schulgesetz (SchulG)
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Schülerin- nen und Schüler und sorgt für eine gute Schulatmosphäre. * 4 Sie erfüllt ihren Auftrag nach bestem Wissen und Gewissen unter Beach- tung der gesetzlichen Vorgaben und der Weisungen der Schulbehörden Grund- oder Basisstufe 1. Richtzahl: 22 2. Höchstzahl: 26 1b Die Eröffnung neuer und die Aufhebung bestehender Abteilungen sind der Direktion für Bildung und Kultur bekanntzugeben. * 2 In besonderen Fällen
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413.112 - Ausführungsbestimmungen 2 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Regelung des Qualifikationsverfahrens)
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Kanton Zug 413.112 Ausführungsbestimmungen 2 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Regelung des Qualifikationsverfahrens) Vom 30. Mai 2008 (Stand 1. März 2024) Das Amt für Berufsbildung des Kantons Zug
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154.236 - Verordnung über die Lohneinreihung der Lehrpersonen der Mittel- und Berufsfachschulen sowie der Brückenangebote
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und Lehrer der betreffen- den Anstalten. * 1) BGS 154.21 GS 2015/062 1 154.236 4 Jede Lohnklasse besteht aus zehn Lohnstufen. Die erste Stufe entspricht dem Minimum der Lohnklasse. Die weiteren Stufen erhöhen
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162.1 - Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG)
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mitzuteilen. * 4 Eine Pflicht zur Begründung besteht nicht. 4. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit 4.1. Organisation § 53 Bestand 1 Das Verwaltungsgericht besteht aus sieben Mitgliedern, bei teilweiser Be- setzung sse. Die Spruchgebühr beträgt in der Regel 400 bis 15'000 Franken. In ausserordentlichen Fällen besteht keine Bindung an die untere oder obere Bemessungsgrenze. 3 Die Gebühren für Dienstleistungen ausserhalb
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161.3 - Verordnung über die Staatsanwaltschaft (VO STA)
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Geschäfte. 1a Sie ernennen in dringenden Fällen die amtliche Verteidigung. Diese pro- visorische Bestellung ist unverzüglich der Amtsleitung zur Genehmigung zu unterbreiten. * 2 Die Staatsanwältinnen bzw sgesetz; GOG) vom 26. August 20101), * beschliesst: § 1 * Organisation 1 Die Staatsanwaltschaft besteht aus a) der Leitenden Oberstaatsanwältin bzw. dem Leitenden Oberstaatsan- walt; b) den Oberstaats g) den Stabsstellen Internationale Rechtshilfe und Medienstelle und h) der Kanzlei. 2 Die Kanzlei besteht aus den Zentralen Diensten, dem Sekretariatspersonal und den Auditorinnen und Auditoren. 3 Zu den
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212.315 - Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) über die berufliche Vorsorge
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1 Die Aufsichtsbehörde erhebt für ihre Tätigkeit Gebühren. 2 Die Gebühren decken die Kosten und bestehen aus a) einer jährlichen Aufsichtsgebühr, b) Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen. 3 Die
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844.4 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG)
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Familienausgleichskassen § 5 Familienausgleichskasse Zug 1 Unter dem Namen «Familienausgleichskasse Zug» besteht eine kantonale Familienausgleichskasse als öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit
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212.313 - Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) betreffend die Aufsicht über die Stiftungen
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1 Die Aufsichtsbehörde erhebt für ihre Tätigkeit Gebühren. 2 Die Gebühren decken die Kosten und bestehen aus a) einer jährlichen Aufsichtsgebühr, b) Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen. 3 Die
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732.22 - Reglement über die Abfallbewirtschaftung des Zeba
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Oberflurcontainer * 1 Für geplante Wohnsiedlungen ab 30 Wohneinheiten und bei logistischem Bedarf für bestehende Wohnsiedlungen sowie für einzelne oder mehrere Strassenzüge kann die Verbandsgemeinde die Errichtung