-
161.4 - Verordnung über die Schlichtungsbehörden
-
tzung 1 Die Schlichtungsbehörde Miet- und Pachtrecht handelt und beschliesst als Spruchkörper, bestehend aus einem oder einer Vorsitzenden und je einer Vertretung der Mieter- und Vermieterschaft (§ 41 die Schlichtungsbehörde Arbeitsrecht § 11 Amtsführung, Zusammensetzung 1 Die Schlichtungsbehörde besteht aus mindestens zwei nebenamtlichen Schlichterinnen bzw. Schlichtern. Diese handeln als Einzelschlichterin
-
161.1 - Gesetz über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)
-
Strafbefehle Einsprache erheben. 8 Sie oder er bestellt im Vorverfahren die Person der amtlichen Verteidi- gung bzw. genehmigt in dringenden Fällen deren Bestellung durch die ver- fahrensleitenden Staatsanwältinnen Arbeitnehmerseite. 2 Die Schlichtungsbehörde handelt und beschliesst in diesen Fällen als Spruchkörper, bestehend aus einem Mitglied der Schlichtungsbehörde als Vorsitzende oder Vorsitzender und je einer Vertretung en. * 3 Die Schlichtungsbehörde Miet- und Pachtrecht handelt und beschliesst als Spruchkörper, bestehend aus einem oder einer Vorsitzenden und je einer Vertretung der Mieter- und Vermieterschaft. 4 Bei
-
154.214 - Verordnung über die Arbeitszeit (Arbeitszeitverordnung, AZVO)
-
gleichgesetzt. 2 Bei Teilzeitarbeit oder Beginn oder Ende des Arbeitsverhältnisses wäh- rend des Jahres besteht der Ferienanspruch anteilsmässig entsprechend dem Beschäftigungsgrad bzw. der Beschäftigungsdauer
-
413.12 - Reglement über die Organisation und den Betrieb der Bildungszentren (Reglement Bildungszentren)
-
November 20172), * beschliesst: 1. Allgemeines § 1 Bezeichnungen 1 Bei der Volkswirtschaftsdirektion bestehen folgende Ämter als Bildungs- einrichtungen im Sinn des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom
-
414.131 - Promotionsordnung für das Langzeitgymnasium der Kantonsschule Zug (PO LZG KSZ)
-
derholt werden, auch wenn bereits einmal eine Rückversetzung erfolgt ist. 6 Bei einer Rückversetzung besteht kein Anspruch auf die Neuführung eines bisher besuchten Fachs. § 13 Freiwillige Repetition 1 Die mit- glied einen Antrag auf freiwillige Repetition stellen. 2 Bei einer freiwilligen Repetition besteht kein Anspruch auf die Neufüh- rung eines bisher besuchten Fachs. § 14 Wegweisung von der Schule 1
-
821.1 - Gesetz über das Gesundheitswesen im Kanton Zug (Gesundheitsgesetz; GesG)
-
und die Aufzeichnungen und Mitteilungen erfolgt sind. * § 42 Nähere Überprüfung der Anordnung 1 Bestehen Zweifel an der Notwendigkeit oder Angemessenheit der Mass- nahme, so hat die Kantonsärztin oder gleichwertige Sicherheiten erbringen. 3 Betriebe, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehen und neu der Betriebsbewilligungspflicht unterstellt werden, müssen binnen sechs Monaten nach In unter 18 Jahren oder gegen deren sexuelle Integrität schliessen lassen. Bei Personen über 18 Jahren besteht ein Melderecht. § 18 Berufshaftpflichtversicherung und Infrastruktur 1 Auf den Zeitpunkt der Tät
-
931.1 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald (EG Waldgesetz)
-
-anlagen werden von der Direktion des Innern bewilligt, wenn an ihnen ein öffentliches Interesse besteht und sie sowohl bei der Errichtung als auch bei der Benutzung mit dem Wald als na- turnaher Leben Veranstaltung einer Bewilligung des Amtes für Wald und Wild. Keine Melde- und Bewilligungspflicht besteht für Wande- rungen auf Waldstrassen und Waldwegen. * 2 Bewilligungspflichtig sind ebenso alle Ver
-
932.11 - Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung)
-
Kanton Zug 932.11 Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung) Vom 15. Januar 2019 (Stand 30. Juni 2023) Der Regierungsrat des Kantons Zug, in Vollziehung
-
933.211 - Verordnung über die Fischerei
-
Kanton Zug 933.211 Verordnung über die Fischerei Vom 12. Dezember 1995 (Stand 29. Oktober 2022) Der Regierungsrat des Kantons Zug, in Vollziehung des Gesetzes über die Fischerei vom 26. Januar 19951)
-
162.11 - Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG)
-
Gesamtgericht 1 Dem Gesamtgericht obliegen folgende Geschäfte: 1. Wahl des Vizepräsidenten; 2. * Bestellung der Kammern und Wahl je eines Vorsitzenden der einzel- nen Kammern sowie Bezeichnung der Einzelrichter * die fürsorgerechtliche Kammer. 2) BGS 721.11 3) BGS 151.1 4) BGS 154.21 2 162.11 2 Die Kammern bestehen aus je fünf Mitgliedern. Sie urteilen in Fünfer- oder Dreierbesetzung gemäss § 20. Bei Verhinderung