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932.11 - Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung)
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Kanton Zug 932.11 Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung) Vom 15. Januar 2019 (Stand 30. Juni 2023) Der Regierungsrat des Kantons Zug, in Vollziehung
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933.211 - Verordnung über die Fischerei
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Kanton Zug 933.211 Verordnung über die Fischerei Vom 12. Dezember 1995 (Stand 29. Oktober 2022) Der Regierungsrat des Kantons Zug, in Vollziehung des Gesetzes über die Fischerei vom 26. Januar 19951)
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162.11 - Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG)
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Gesamtgericht 1 Dem Gesamtgericht obliegen folgende Geschäfte: 1. Wahl des Vizepräsidenten; 2. * Bestellung der Kammern und Wahl je eines Vorsitzenden der einzel- nen Kammern sowie Bezeichnung der Einzelrichter * die fürsorgerechtliche Kammer. 2) BGS 721.11 3) BGS 151.1 4) BGS 154.21 2 162.11 2 Die Kammern bestehen aus je fünf Mitgliedern. Sie urteilen in Fünfer- oder Dreierbesetzung gemäss § 20. Bei Verhinderung
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842.6 - Gesetz betreffend individuelle Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung (Prämienverbilligungsgesetz; IPVG)
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icherer angeschlossen und diesem gegenüber prämienpflichtig sein. 2 Personen, welche gemeinsam besteuert werden, haben einen Gesamtan- spruch auf Prämienverbilligung, der bei getrennter Auszahlung nach 842.6 § 7 Sonderregelungen 1 Für die Berechnung des Anspruchs von Personen, welche an der Quelle besteuert werden, ist das der Quellensteuer zugrundeliegende Einkommen massgebend. 2 Personen, welche Erg
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942.31 - Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetz
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Kanton Zug 942.31 Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetz Vom 28. August 2003 (Stand 22. August 2025) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst. b der Verfassung des Kantons Zug (Kantons-
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154.211 - Vollziehungsverordnung zum Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalverordnung, PVO)
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Nebenamts oder einer Nebenerwerbstätigkeit nicht beeinträchtigt, so besteht Anspruch auf eine entsprechende Bewilligung. * 2 Besteht eine Beeinträchtigung der dienstlichen Aufgabenerfüllung nur in zeitlicher ein weiteres Dienstaltersgeschenk. * 4. Pflichten und Rechte 4.1. Allgemeines § 11 Amtsgeheimnis 1 Bestehen Zweifel, ob an einer Tatsache ein öffentliches oder ein schüt- zenswertes privates Geheimhaltun gsinteresse besteht, so wird bis zum Ent- scheid durch die zuständige Direktion das Bestehen eines Amtsgeheimnis- ses vermutet. * § 12 Ausstandspflicht 1 Bezüglich der Ausstandsgründe gelten die einschlägigen
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153.714 - Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Direktion des Innern an das Amt für Wald und Wild
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Kanton Zug 153.714 Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Direktion des Innern an das Amt für Wald und Wild Vom 21. Dezember 2011 (Stand 1. März 2025) Die Direktion des Innern
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731.1 - Gesetz über die Gewässer (GewG)
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Schutzziel der Kanton. 2 Die Kosten der dieses Schutzziel übersteigenden Massnahmen trägt deren Bestellerin bzw. Besteller. 3 Die Gemeinden können ihre Kosten mit Hilfe eines Perimeters vollständig oder an Seen grenzende Grundstücke innerhalb der Bauzonen und für an Seen grenzende Grundstücke mit bestehender Wohnnutzung ausserhalb der Bauzonen gelten die Vorschriften der kantonalen Seeuferschutzzonen und Ausnahmen für die Erweiterung von Tierbeständen, insbesondere im Hinblick auf die Übernahme bereits bestehender Bestände inner- halb des Kantons, zu bestimmen; c) Vorschriften über die Verminderung der Phos
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414.14 - Reglement über die Maturitätsprüfungen an den kantonalen und an den anerkannten privaten Gymnasien
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massgebende Maturitätsnote auf der Basis des folgenden Jahreszeugnis- ses ermittelt. * § 14 Bestehensnormen 1 Die Maturität ist bestanden, wenn in den Maturitätsfächern: a) die doppelte Summe aller No Noten für Prüfungsfächer § 12a * Note für Maturaarbeit § 13 Noten für prüfungsfreie Fächer § 14 Bestehensnormen § 15 Entscheid § 16 * Wiederholung der Maturitätsprüfung * § 17 Besondere Fälle 5. Maturitätsausweis jeweils vier Jahren; d) * Entscheid über Sanktionen bei Unregelmässigkeiten; e) * Entscheid über das Bestehen der Prüfungen auf Antrag des zuständi- gen Schulleitungsmitglieds; f) * Entscheid über Einsprachen
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121.3 - Gesetz betreffend Erwerb und Verlust des Gemeinde- und des Kantonsbürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz)
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Kostenvorschusses abhängig machen. 2 Wird innert der angesetzten Frist der Vorschuss nicht geleistet, besteht kein Anspruch auf die Durchführung des Einbürgerungsverfahrens. Diese Folge ist der Partei mit der Kostenvorschusses abhängig machen. 2 Wird innert der angesetzten Frist der Vorschuss nicht geleistet, besteht kein Anspruch auf die Durchführung des Einbürgerungsverfahrens. Diese Folge ist der Partei mit der