-
3060.1 - Antwort des Regierungsrats
-
überwacht einen Bereich mit drei teilweise unübersichtlichen Einmündungen. Im überwachten Bereich besteht neben Privat- und Ausflugsverkehr auch Schwer- und Landwirtschaftsverkehr. Zudem ist die Strecke
-
3059.1 - Postulatstext
-
erfüllen. Die deklarierten Massnahmen sind jedoch von allgemeiner Form, respektive wenig greifbar. So besteht momentan nur die vage Absicht, generell mehr erneuer- bare Energie einzusetzen. Zur Vorbildfunktion
-
3070.2a - Beilage Mitbericht Regierungsrat
-
igung) verkraften müssen, besteht jedoch nichts. Insbesondere Perso nen, welche in einem Tief lohnsegment eine Anstellung haben, trifft diese Kürzung empfindlich. Es besteht sogar die Gefahr, dass diese Einlösung und Abrechnung der Gutscheine ist administrativ sehr aufwändig und könnte nicht mit den bestehenden Ressourcen in der kantonalen Ver waltung abgedeckt werden. Auch die Unternehmen würden administrativ
-
3071.2a - Beilage Mitbericht Regierungsrat
-
igung) verkraften müssen, besteht jedoch nichts. Insbesondere Perso nen, welche in einem Tief lohnsegment eine Anstellung haben, trifft diese Kürzung empfindlich. Es besteht sogar die Gefahr, dass diese Einlösung und Abrechnung der Gutscheine ist administrativ sehr aufwändig und könnte nicht mit den bestehenden Ressourcen in der kantonalen Ver waltung abgedeckt werden. Auch die Unternehmen würden administrativ
-
3072.2 - Antwort des Regierungsrats
-
des Verwaltungsvermögens mit mehrjähriger Nut- zungsdauer (Bst. a), andererseits um Ausgaben, die bestehende Anlagen des Verwaltungs- vermögens ersetzen oder eine neue, erweiterte oder verlängerte Nutzung
-
3085.1 - Bericht und Antrag des Obergerichts
-
der Zivil- und Strafrechts- pflege (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG, BGS 161.1; § 46 Abs. 8: Bestellung amt- liche Verteidigungen, § 67a: Offenlegung von Interessenbindungen). 2. Das Obergericht ver dem Antrag des Obergerichts ent- sprechend erheblich erklärt. Als Teil der Neuregelung über die Bestellung amtlicher Verteidigungen beschloss das Ple- num des Obergerichts am 27. März 2019 eine Änderung ausgeschie- denen Mitarbeitenden für ihren engagierten Einsatz im Dienste der Zuger Rechtspflege seinen besten Dank aus. Ein spezieller Dank gebührt all jenen, welche über sehr lange Zeit in der Zivil- und S
-
3086.1a - Beilage 1 Gutachten
-
liegt, besteht eine andere Behörde im Sinne von § 2 Abs. 2 lit. a Satz 2 EG Berufsbildung. Ein Konflikt zwischen dieser Bestimmung und dem Regierungsbeschluss betreffend Direktionswechsel besteht nicht 1992 aus, besteht für den Kanton Zug im Hin- blick auf die Försterschule Maienfeld keine abweichende finanzielle Regelung gemäss Art. 2 Abs. 3 HFSV mehr. Für die anderen Trägerkantone besteht sie untereinander 1.2018)? Wenn ganz oder teilweise: Darf eine solche Vereinbarung überhaupt abgeschlossen werden? Bestehen allenfalls weitere Hemmnisse? .................................. 18 7. Empfehlung zum weiteren Vorgehen
-
3085.2 - Bericht und Antrag der erweiterten Justizprüfungskom.
-
neue Präsident verfügt, wie schon sein Vorgänger, über das notwendige Verhandlungsgeschick. Er ist bestens mit den lo- kalen Gegebenheiten vertraut und aufgrund seiner Tätigkeit als Präsident des Zuger Bauern- n sowie allen Mitarbeitenden der Zivil- und Strafrechtspflege und des Amts für Justizvollzug den besten Dank für die geleistete Arbeit und den engagierten Einsatz auszusprechen. Zug, 2. Juli 2020 Mit den sich die Fixkosten der einzelnen Gemeinden verringern. Dies würde jedoch eine Änderung der bestehenden gesetzlichen Grundlage voraussetzen. Dass die Friedensrichterämter nach wie vor wenige Fälle mit
-
3086.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
-
ibW Höhere Fachschule Südostschweiz mit Sitz in Chur einge- gliedert. Neben der Stiftung Maienfeld besteht die Stiftung Interkantonale Försterschule Lyss, mit wel- cher 1969 die erste Försterschule der Schweiz
-
3084.1 - Antwort des Regierungsrats
-
e Vorerkrankungsrisiken (z. B. geistige Behinderung, psy- chische Erkrankung, Suchtproblematik) besteht ein höheres Risiko einer Verbreitung des Virus, da die Durchsetzung der Hygiene- und Abstandsvorschriften