-
3119.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
-
Auslegung ist § 10a Abs. 1 PBG sowohl für Behinderte als auch für Alte und Kranke anwendbar. Die bestehende kantonale Regelung nimmt das Anliegen der Motionärinnen und Motionäre bereits auf. 3.2. Aussenanlagen Interessen entgegenstehen oder der Aufwand für die Anpassung nicht unverhältnismässig ist. Das bestehende kantonale Recht wiederholt die Bestimmung des BehiG und geht damit nicht über dessen Geltungsbereich die dazugehörigen Bauord- nungen an das neue Recht angepasst werden, sondern ebenfalls, dass die bestehenden Be- bauungspläne nach bisherigem Recht ins neue Recht überführt werden müssen . Aufgrund des Z
-
3120.2 - Antwort des Regierungsrats
-
ikte wie das Erzeugen vermeidbaren Lärms sind Übertretungen, die eine Busse zur Folge haben. Es besteht der Eindruck, dass die Verkehrsbussen, das Vor- führen des Fahrzeugs beim Strassenverkehrsamt und dass solche Modi je nach Rechtslage auf öffentlichen Strassen nicht eingesetzt werden dürfen. b) Besteht bei Modellen mit Klappenauspuff für die Autofahrenden prinzipiell immer die Versuchung, dass dieser
-
3120.1 - Interpellationstext
-
Anzeigen, weil für gewisse «sportliche» Wagen höhere Lärmgrenzwerte gelten als für Normalwa- gen? b) Besteht bei Modellen mit Klappenauspuff für die Autofahrenden prinzipiell immer die Versuchung, dass dieser
-
2963.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
-
Gemeindevertreter äusserten einheitlich die Meinung, dass zurzeit kein Handlungsbedarf bestehe und am bestehenden System aufgrund der heutigen Situation festzuhalten sei. Der Regierungsrat sieht keine innerkantonalen Finanz- ausgleich herrscht die einhellige Meinung, dass kein Handlungsbedarf besteht und am bestehenden System festzuhalten ist. Das Resultat der breit angelegten Analyse der Aufgaben zeigt auf chs vertraten die Gemeinden einhel- lig die Meinung, dass zurzeit kein Handlungsbedarf besteht und am bestehenden System fest- zuhalten ist. Das Ergebnis bestätigt frühere Analysen, dass der Kanton Zug
-
2963.2 - Bericht und Antrag der Kommission
-
60:40 der Verbundaufgabe nicht gerecht werden würde. Der Kostenteiler 50:50 ist darüber hinaus am besten geeignet, um beidseitig das Interesse an einer kostengünstigen und zukunftsfä higen 2963.2 - 16123 Anträge zu den vier Motionen zu befinden. Befürworten Kommissionsmitglieder einzelne Massnahmen so besteht das Instrument der Kommissionsmotion oder einzelne Mitgleider können separiert allfällige Vorstösse Aufgabenteilung. 2. Das bisherige System des innerkantonalen Finanzausgleichs hat sich bewährt. Es besteht aktuell kein Handlungsbedarf für Anpassungen. Auf den ersten Blick ist dieses Fazit enttäuschend
-
2972.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
-
n. Da sich die Zuger Pensionskasse jedoch auch bei Kollektivanlagen nur an seriöse und im Markt bestens etablierte und qualifizierte Anbieter wandte, blieben bei den entsprechenden Überprüfungen grosse werden bei der Zuger Pensionskasse vom Vorstand (vgl. §§ 11 und 12 PKG) wahrgenommen. Der Vorstand besteht aus acht Mitgliedern und setzt sich paritätisch zusammen. Vier Mitglieder werden von den Arbeitgebenden
-
2971.1 - Bericht und Antrag der Justizprüfungskommission
-
(PBG; BGS 721.11) wählt der Kantonsrat auf die Dauer seiner Amtsperiode eine Schätzungskommission, bestehend aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter und acht
-
2964.1a - Beilage Machbarkeitsstudie
-
keitsstudie vom April 2016. 3.2. Städtebau und Architektur Neubau Der Neubau vervollständigt die bestehende städtebauliche Situation; zwischen den dicht stehenden Gebäuden bilden sich Gassen und hofartige mittels See- wassernutzung angeschlossen werden. Aus dem Netz werden Wärme und Kälte bezogen. Das bestehende Wärmeabgabesystem im Hochbau wird erhalten, in der Shedhalle ist eine neue Fussbodenheizung geplant eit müssen im Hochbau Süd das neue Treppenhaus sowie zusätzliche Aussteifungen im Bereich der bestehenden Treppe erstellt werden. Der neue Treppenturm dient ausserdem als Fluchtweg, Erschliessung der
-
2986.1 - Bericht und Antrag der erweiterten Justizprüfungskommission
-
zbehörde (KESB). Bereits im Vorfeld zur Visitation konnte sich eine De- legation der erw. JPK, bestehend aus Esther Haas, Thomas Magnusson, Petra Muheim Quick und Markus Spörri im Rahmen einer von der JPK am 3. April 2019 zugestellt. II. Vorgehen Am 13. Mai 2019 hat eine Delegation der erw. JPK, bestehend aus dem Präsidenten der Jus- tizprüfungskommission, Thomas Werner, und den Kommissionsmitgliedern zur Kenntnis zu nehmen und - der Amtsleitung, den Mitgliedern und allen Mitarbeitenden der KESB den besten Dank für die geleistete, wertvolle Arbeit auszusprechen. Zug, 7. Juni 2019 Mit vorzüglicher Hochachtung
-
2987.1 - Petitionstext
-
nen auf, einfach zugängliche Anlaufstellen für Opfer von sexueller Belästigung zu schaffen und bestehende besser bekannt zu machen. Heute sind die Anlaufstellen für Opfer sexueller Belästigung oft betriebs-