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3012.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
tationen) Kontakt zur Bestellerin bzw. zum Besteller innert 5 Tagen; keine Abweisung nicht veränderter vorgeprüfter Grundbuchgeschäfte Kontakt zur Bestellerin bzw. zum Besteller innert 5 Tagen; keine Abweisung %) – Verkehrsplanung – Agglomerationsprogramme – Bestellung öffentlicher Personenverkehr – Überregionale Angebots- und Infrastrukturplanungen – Bestellung Schifffahrtsleistungen – Fachstelle Fuss- und V Zentrum 17 Aktueller und vielfältiger Bestand von Unterrichtsme- dien ist im Online-Katalog such- und bestellbar Kantonale und gemeindliche Lehrpersonen, PH-Studie- rende Bestandspflege: Erhaltung und weiterer
3153.4a - Synopse
Amtsblatt erscheint in elektronischer Form (e- Amtsblatt) und in gedruckter Form (pAmtsblatt). 2 Besteht an einer vollständigen Veröffentlichung kein allgemeines Interesse, genügt die Angabe des Titels Titels und der Hinweis, dass der Erlass auf der Staatskanz- lei eingesehen und bezogen werden kann. 2 Besteht an einer vollständigen Veröffentlichung kein allgemeines Interesse, so genügt im Amtsblatt in ge- berücksichtigt dabei insbe- sondere die Interessen der Öffentlichkeit und die pri- vaten Interessen. 2 Besteht an einer vollständigen Veröffentlichung kein allgemeines Interesse, so genügt im pAmtsblatt die Angabe
3153.3a - Synopse
Das Amtsblatt erscheint in elektronischer Form (eAmtsblatt) und in gedruckter Form (pAmtsblatt). 2 Besteht an einer vollständigen Veröffentlichung kein allgemeines Interesse, genügt die Angabe des Titels Titels und der Hinweis, dass der Erlass auf der Staatskanz- lei eingesehen und bezogen werden kann. 2 Besteht an einer vollständigen Veröffentlichung kein allgemeines Interesse, so genügt im Amtsblatt in ge- berücksichtigt dabei insbe- sondere die Interessen der Öffentlichkeit und die pri- vaten Interessen. 2 Besteht an einer vollständigen Veröffentlichung kein allgemeines Interesse, so genügt im pAmtsblatt die Angabe
3153.2 - Antrag des Regierungsrats
GS und die BGS aufgenommen werden, sind im Amtsblatt zu veröffentlichen oder bekannt zu geben. 2 Besteht an einer vollständigen Veröffentlichung kein allgemeines Interesse, ge- nügt die Angabe des Titels Titels und der Hinweis, dass der Erlass auf der Staatskanz- lei eingesehen und bezogen werden kann. 2 Besteht an einer vollständigen Veröffentlichung kein allgemeines Interesse, so genügt im Amtsblatt in gedruckter
152.3 - Gesetz über die Veröffentlichung der Erlasse und das Amtsblatt des Kantons Zug (Publikationsgesetz, PublG-ZG)
Sämtliche Erlasse, die in die GS und die BGS aufgenommen werden, sind im Amtsblatt zu veröffentlichen. 2 Besteht an einer vollständigen Veröffentlichung kein allgemeines Interes- se, so genügen im P-Amtsblatt die
732.22-A1 - Reglement über die Abfallbewirtschaftung des Zeba (Anhang)
eine durch fachkundiges Personal betreute Sammelstelle zur Entgegennahme von Siedlungsabfällen. Es bestehen offizielle Öffnungszei- ten, welche durch die Standortgemeinde festgelegt werden. § 5 Littering
121.31 - Verordnung zum kantonalen Bürgerrechtsgesetz (kant. BüV)
Heimatorte. 4. Schlussbestimmungen § 15 Gemeindliche Reglemente 1 Die Bürgergemeinden haben die bestehenden gemeindlichen Einbürge- rungsreglemente bis längstens innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten
412.11 - Schulgesetz (SchulG)
Schülerin- nen und Schüler und sorgt für eine gute Schulatmosphäre. * 4 Sie erfüllt ihren Auftrag nach bestem Wissen und Gewissen unter Beach- tung der gesetzlichen Vorgaben und der Weisungen der Schulbehörden Grund- oder Basisstufe 1. Richtzahl: 22 2. Höchstzahl: 26 1b Die Eröffnung neuer und die Aufhebung bestehender Abteilungen sind der Direktion für Bildung und Kultur bekanntzugeben. * 2 In besonderen Fällen
412.113 - Reglement über die Promotion an den öffentlichen Schulen (Promotionsreglement, PromR)
Abschlussarbeit trifft die Lehrperson mit dem Schüler eine Projektvereinbarung. 2 Die Abschlussarbeit besteht aus drei Teilen: Produkt, Projektdokumentati- on und -präsentation. 3 Die Beurteilung der Abschlussarbeit
412.31 - Gesetz über das Dienstverhältnis und die Besoldung der Lehrpersonen an den gemeindlichen Schulen (Lehrpersonalgesetz)
Einwohnergemeinden haben an die Lehrpersonen folgende Besoldun- gen auszurichten: * 1. * Jahreslohn, bestehend aus: a) * Grundlohn (12/13 des Jahreslohns) b) * 13. Monatslohn (1/13 des Jahreslohns) 2. Teuer innerhalb oder ausserhalb des Staatsdienstes kann angemessen angerechnet werden. * 6 Jede Lohnklasse besteht aus zehn Lohnstufen. Die erste Stufe entspricht dem Minimum der Lohnklasse. Die weiteren Stufen erhöhen nach Massgabe der Unterrichtszeit besoldet. 2 Der ungekürzte Anspruch auf den gesetzlichen Lohn besteht bei folgender wöchentlicher Unterrichtszeit, wobei eine Lektion 45 Minuten dauert: * a) * … b) *

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