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3153.2 - Antrag des Regierungsrats
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GS und die BGS aufgenommen werden, sind im Amtsblatt zu veröffentlichen oder bekannt zu geben. 2 Besteht an einer vollständigen Veröffentlichung kein allgemeines Interesse, ge- nügt die Angabe des Titels Titels und der Hinweis, dass der Erlass auf der Staatskanz- lei eingesehen und bezogen werden kann. 2 Besteht an einer vollständigen Veröffentlichung kein allgemeines Interesse, so genügt im Amtsblatt in gedruckter
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152.3 - Gesetz über die Veröffentlichung der Erlasse und das Amtsblatt des Kantons Zug (Publikationsgesetz, PublG-ZG)
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Sämtliche Erlasse, die in die GS und die BGS aufgenommen werden, sind im Amtsblatt zu veröffentlichen. 2 Besteht an einer vollständigen Veröffentlichung kein allgemeines Interes- se, so genügen im P-Amtsblatt die
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732.22-A1 - Reglement über die Abfallbewirtschaftung des Zeba (Anhang)
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eine durch fachkundiges Personal betreute Sammelstelle zur Entgegennahme von Siedlungsabfällen. Es bestehen offizielle Öffnungszei- ten, welche durch die Standortgemeinde festgelegt werden. § 5 Littering
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121.31 - Verordnung zum kantonalen Bürgerrechtsgesetz (kant. BüV)
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Heimatorte. 4. Schlussbestimmungen § 15 Gemeindliche Reglemente 1 Die Bürgergemeinden haben die bestehenden gemeindlichen Einbürge- rungsreglemente bis längstens innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten
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412.11 - Schulgesetz (SchulG)
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Schülerin- nen und Schüler und sorgt für eine gute Schulatmosphäre. * 4 Sie erfüllt ihren Auftrag nach bestem Wissen und Gewissen unter Beach- tung der gesetzlichen Vorgaben und der Weisungen der Schulbehörden Grund- oder Basisstufe 1. Richtzahl: 22 2. Höchstzahl: 26 1b Die Eröffnung neuer und die Aufhebung bestehender Abteilungen sind der Direktion für Bildung und Kultur bekanntzugeben. * 2 In besonderen Fällen
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412.113 - Reglement über die Promotion an den öffentlichen Schulen (Promotionsreglement, PromR)
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Abschlussarbeit trifft die Lehrperson mit dem Schüler eine Projektvereinbarung. 2 Die Abschlussarbeit besteht aus drei Teilen: Produkt, Projektdokumentati- on und -präsentation. 3 Die Beurteilung der Abschlussarbeit
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412.31 - Gesetz über das Dienstverhältnis und die Besoldung der Lehrpersonen an den gemeindlichen Schulen (Lehrpersonalgesetz)
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Einwohnergemeinden haben an die Lehrpersonen folgende Besoldun- gen auszurichten: * 1. * Jahreslohn, bestehend aus: a) * Grundlohn (12/13 des Jahreslohns) b) * 13. Monatslohn (1/13 des Jahreslohns) 2. Teuer innerhalb oder ausserhalb des Staatsdienstes kann angemessen angerechnet werden. * 6 Jede Lohnklasse besteht aus zehn Lohnstufen. Die erste Stufe entspricht dem Minimum der Lohnklasse. Die weiteren Stufen erhöhen nach Massgabe der Unterrichtszeit besoldet. 2 Der ungekürzte Anspruch auf den gesetzlichen Lohn besteht bei folgender wöchentlicher Unterrichtszeit, wobei eine Lektion 45 Minuten dauert: * a) * … b) *
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412.114 - Reglement betreffend das Übertrittsverfahren
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ihrer mutmasslichen Entwicklung der- jenigen Schulart der Sekundarstufe I zuzuweisen, in der sie am besten ge- fördert werden können. 2 Zentrales Element des Verfahrens ist der von der Lehrperson und den
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413.112 - Ausführungsbestimmungen 2 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Regelung des Qualifikationsverfahrens)
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Kanton Zug 413.112 Ausführungsbestimmungen 2 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Regelung des Qualifikationsverfahrens) Vom 30. Mai 2008 (Stand 1. August 2025) Das Amt für Berufsbildung des Kantons Z
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413.111 - Ausführungsbestimmungen 1 zum Einführungsgesetz Berufsbildung
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Bildungsleistungen gemäss Art. 31 und Art. 32 der Berufsbildungsverordnung4). 2 Für die Kostenübernahme besteht keine Alterslimite. * 3 Im Bereich der höheren Berufsbildung werden nur Kosten übernommen, für welche