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1021.029 - Kantonsratsbeschluss betreffend Objektkredit für die Planung der neuen Kantonsschule Rotkreuz und den damit verbundenen Landerwerb
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3 1 Für das Tauschgeschäft zwischen dem Kanton Zug und den Schweizeri- schen Bundesbahnen SBB, bestehend aus der Veräusserung des Tauschob- jekts GS Nr. 601, Gemeinde Hünenberg, mit einer Fläche von 4826
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416.213 - Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (AusbV)
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unbekannten Aufent- halts; e) im Wohnsitzland der Eltern oder eines Elternteils besteht kein geord- netes System für die Besteuerung von Einkommen und Vermögen. 5.1.2 Anerkannte Ausgaben § 22 Anerkannte Ausgaben Gründen sind nur die Einkommens- und Vermögensverhältnisse eines Elternteils zu berücksichtigen. Besteht nach- weislich kein Kontakt zu beiden Elternteilen, sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse lung der vorhandenen finanziellen Mittel und der anrechenbaren Ausgaben ein Einnahmenüberschuss, so besteht kein Anspruch auf Stipendien. 2 Darlehen können bis zu einem Überschuss von Fr. 10'000.– im Budget
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414.136 - Promotionsordnung für das Kurzzeitgymnasium der Kantonsschule Rotkreuz (PO KZG KSR)
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wiederholt werden, auch wenn bereits einmal eine Repetition erfolgt ist. 4 Bei einer Repetition besteht kein Anspruch auf die Neuführung eines bis- her besuchten Fachs. § 12 Freiwillige Repetition 1 Die mit- glied einen Antrag auf freiwillige Repetition stellen. 2 Bei einer freiwilligen Repetition besteht kein Anspruch auf die Neufüh- rungen eines bisher besuchten Fachs. § 13 Wegweisung von der Schule
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413.21 - Kantonsratsbeschluss betreffend Standortbeitrag an die Mieterausbaukosten eines Bildungszentrums von XUND in Rotkreuz
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aus- bezahlt. c) Die dritte Tranche wird nach Vorliegen der Schlussbauabrechnung ausbezahlt und besteht maximal aus der Differenz zwischen dem Ge- samtbetrag von 10 Millionen Franken und den ausbezahlten
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632.1 - Steuergesetz
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und dem massgebenden Einkommenssteuerwert besteuert wird. In diesem Fall gelten die Anlagekosten als neuer massgebender Ein- kommenssteuerwert, und die Besteuerung der übrigen stillen Reserven als Einkommen Steuerperiode. § 243quinquies * Besteuerung nach dem Aufwand 1 Für natürliche Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 25. Juni 2015 nach dem Aufwand besteuert werden, gilt während der gleichen nicht zum Abzug zugelas- sen. * 4 Für die bis 2019 nach § 68 und § 69 besteuerten Holding- und Verwal- tungsgesellschaften besteht ein Anspruch auf Verrechnung von Verlusten aus früheren Jahren nur im
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161.15 - Verordnung betreffend das Übersetzungswesen im behördlichen Verkehr (Übersetzungsverordnung, UebV)
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und Sprachmittlungen kann ausnahmsweise ein Zuschlag zur Wegpauschale vereinbart werden. Dieser besteht in der Regel in der Entschädigung der Reisezeit zum halben Stundenansatz. * 6 Die Ansätze verstehen
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414.132 - Promotionsordnung für das Langzeitgymnasium der Kantonsschule Menzingen (PO LZG KSM)
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derholt werden, auch wenn bereits einmal eine Rückversetzung erfolgt ist. 6 Bei einer Rückversetzung besteht kein Anspruch auf die Neuführung eines bisher besuchten Fachs. § 13 Freiwillige Repetition 1 Die mit- glied einen Antrag auf freiwillige Repetition stellen. 2 Bei einer freiwilligen Repetition besteht kein Anspruch auf die Neufüh- rung eines bisher besuchten Fachs. § 14 Wegweisung von der Schule 1
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413.124 - Reglement für die Förderung von überdurchschnittlichen Leistungen am GIBZ
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Auszeichnung der besten Berufsmaturandin Richtung «Technik» am GIBZ mit einem Preisgeld von 1000 Franken. § 8 * Auszeichnung 1 Mit dem Preis ausgezeichnet wird die Berufsmaturandin mit dem besten Notendurchschnitt schnitt des Jahrgangs. 3 413.124 2 Den besten Notendurchschnitt ermittelt der Rektor bzw. die Rektorin des GIBZ. 3 Bei gleichem Notendurchschnitt wird das Preisgeld aufgeteilt. § 9 * Preisverwaltung 1
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154.234 - Verordnung über die Referenzfunktionen, den Einreihungsplan und die Lohneinreihung (Lohneinreihungsverordnung, LEVO)
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Angehörigen und Betroffe- nen - Erledigen von administrativen Aufgaben (Rapporte, Berichte, Waren bestellen etc.) - Kontrollieren der Rettungsfahrzeuge und verantwortlich für die Sauberkeit der Fahr- zeuge
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822.11 - Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (V EG FAP)
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richten jährlich für die Differenz zwischen Soll- und Ist-Wert eine Ersatzab- gabe. Die Ersatzabgabe besteht aus dem Grundbetrag multipliziert mit dem Malus-Faktor. 2 Der Grundbetrag beträgt: a) 4200 Franken innerhalb von sechs Monaten nach Beginn entfällt die Rückzahlungspflicht. 2 Keine Rückzahlungspflicht besteht bei Abbruch des Bildungsgangs infol- ge: a) Krankheit oder Unfall; b) Schwangerschaft; oder c) d