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1021.029 - Kantonsratsbeschluss betreffend Objektkredit für die Planung der neuen Kantonsschule Rotkreuz und den damit verbundenen Landerwerb
3 1 Für das Tauschgeschäft zwischen dem Kanton Zug und den Schweizeri- schen Bundesbahnen SBB, bestehend aus der Veräusserung des Tauschob- jekts GS Nr. 601, Gemeinde Hünenberg, mit einer Fläche von 4826
416.213 - Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (AusbV)
unbekannten Aufent- halts; e) im Wohnsitzland der Eltern oder eines Elternteils besteht kein geord- netes System für die Besteuerung von Einkommen und Vermögen. 5.1.2 Anerkannte Ausgaben § 22 Anerkannte Ausgaben Gründen sind nur die Einkommens- und Vermögensverhältnisse eines Elternteils zu berücksichtigen. Besteht nach- weislich kein Kontakt zu beiden Elternteilen, sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse lung der vorhandenen finanziellen Mittel und der anrechenbaren Ausgaben ein Einnahmenüberschuss, so besteht kein Anspruch auf Stipendien. 2 Darlehen können bis zu einem Überschuss von Fr. 10'000.– im Budget
414.136 - Promotionsordnung für das Kurzzeitgymnasium der Kantonsschule Rotkreuz (PO KZG KSR)
wiederholt werden, auch wenn bereits einmal eine Repetition erfolgt ist. 4 Bei einer Repetition besteht kein Anspruch auf die Neuführung eines bis- her besuchten Fachs. § 12 Freiwillige Repetition 1 Die mit- glied einen Antrag auf freiwillige Repetition stellen. 2 Bei einer freiwilligen Repetition besteht kein Anspruch auf die Neufüh- rungen eines bisher besuchten Fachs. § 13 Wegweisung von der Schule
413.21 - Kantonsratsbeschluss betreffend Standortbeitrag an die Mieterausbaukosten eines Bildungszentrums von XUND in Rotkreuz
aus- bezahlt. c) Die dritte Tranche wird nach Vorliegen der Schlussbauabrechnung ausbezahlt und besteht maximal aus der Differenz zwischen dem Ge- samtbetrag von 10 Millionen Franken und den ausbezahlten
632.1 - Steuergesetz
und dem massgebenden Einkommenssteuerwert besteuert wird. In diesem Fall gelten die Anlagekosten als neuer massgebender Ein- kommenssteuerwert, und die Besteuerung der übrigen stillen Reserven als Einkommen Steuerperiode. § 243quinquies * Besteuerung nach dem Aufwand 1 Für natürliche Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 25. Juni 2015 nach dem Aufwand besteuert werden, gilt während der gleichen nicht zum Abzug zugelas- sen. * 4 Für die bis 2019 nach § 68 und § 69 besteuerten Holding- und Verwal- tungsgesellschaften besteht ein Anspruch auf Verrechnung von Verlusten aus früheren Jahren nur im
161.15 - Verordnung betreffend das Übersetzungswesen im behördlichen Verkehr (Übersetzungsverordnung, UebV)
und Sprachmittlungen kann ausnahmsweise ein Zuschlag zur Wegpauschale vereinbart werden. Dieser besteht in der Regel in der Entschädigung der Reisezeit zum halben Stundenansatz. * 6 Die Ansätze verstehen
414.132 - Promotionsordnung für das Langzeitgymnasium der Kantonsschule Menzingen (PO LZG KSM)
derholt werden, auch wenn bereits einmal eine Rückversetzung erfolgt ist. 6 Bei einer Rückversetzung besteht kein Anspruch auf die Neuführung eines bisher besuchten Fachs. § 13 Freiwillige Repetition 1 Die mit- glied einen Antrag auf freiwillige Repetition stellen. 2 Bei einer freiwilligen Repetition besteht kein Anspruch auf die Neufüh- rung eines bisher besuchten Fachs. § 14 Wegweisung von der Schule 1
413.124 - Reglement für die Förderung von überdurchschnittlichen Leistungen am GIBZ
Auszeichnung der besten Berufsmaturandin Richtung «Technik» am GIBZ mit einem Preisgeld von 1000 Franken. § 8 * Auszeichnung 1 Mit dem Preis ausgezeichnet wird die Berufsmaturandin mit dem besten Notendurchschnitt schnitt des Jahrgangs. 3 413.124 2 Den besten Notendurchschnitt ermittelt der Rektor bzw. die Rektorin des GIBZ. 3 Bei gleichem Notendurchschnitt wird das Preisgeld aufgeteilt. § 9 * Preisverwaltung 1
154.234 - Verordnung über die Referenzfunktionen, den Einreihungsplan und die Lohneinreihung (Lohneinreihungsverordnung, LEVO)
Angehörigen und Betroffe- nen - Erledigen von administrativen Aufgaben (Rapporte, Berichte, Waren bestellen etc.) - Kontrollieren der Rettungsfahrzeuge und verantwortlich für die Sauberkeit der Fahr- zeuge
822.11 - Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (V EG FAP)
richten jährlich für die Differenz zwischen Soll- und Ist-Wert eine Ersatzab- gabe. Die Ersatzabgabe besteht aus dem Grundbetrag multipliziert mit dem Malus-Faktor. 2 Der Grundbetrag beträgt: a) 4200 Franken innerhalb von sechs Monaten nach Beginn entfällt die Rückzahlungspflicht. 2 Keine Rückzahlungspflicht besteht bei Abbruch des Bildungsgangs infol- ge: a) Krankheit oder Unfall; b) Schwangerschaft; oder c) d

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