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412.312 - Verordnung betreffend Pauschalbeiträge an die Besoldungen des gemeindlichen Lehrpersonals (Schulsubventions-Verordnung)
Kanton Zug 412.312 Verordnung betreffend Pauschalbeiträge an die Besoldungen des gemeindlichen Lehrpersonals * (Schulsubventions-Verordnung) Vom 25. November 2008 (Stand 1. Januar 2024) Der Regierungs
722.212 - Reglement zum Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzreglement, FSR)
Gesuche um Ausrichtung von Beiträgen an Fahrzeuge und Bauten sind der Gebäudeversicherung Zug vor der Bestellung einzurei- chen. 9) BGS 722.21 20 722.212 2 Vorab erstellt die Gemeinde ein Bedarfskonzept, das 1 Die Stützpunktaufgabe besteht in der Unterstützung der Zuger Gemeinde- feuerwehren mit zusätzlichem Atemschutz. Ziff. 10 Ersteinsatzelement 1 Die Stützpunktaufgabe besteht in der Unterstützung der Zuger Die Stützpunktaufgabe besteht in der Unterstützung der Zuger Gemeinde- feuerwehren mit Löschschaum und Netzmittel. Ziff. 12 Schwerer Wassertransport 1 Die Stützpunktaufgabe besteht in der Unterstützung
942.461 - Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (Kantonale Geldspielverordnung, V EG BGS)
Kanton Zug 942.461 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (Kantonale Geldspielverordnung, V EG BGS) Vom 9. Mai 2023 (Stand 12. April 2024) Der Regierungsrat des Kantons Zug,
942.46 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (EG BGS)
keine abweichenden Bestimmungen enthal- ten. § 8 Grundsätze für die Gewährung von Beiträgen 1 Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Beiträgen. 2 Beiträge werden nur an Vorhaben mit einem
1021.018 - Kantonsratsbeschluss betreffend einen Objektkredit Kostenbeteiligung Erdverkabelung auf dem Trassee zwischen den Unterwerken Sins und Langacher
Erdverkabelung auf dem Trassee zwischen den Unterwerken Sins und Langacher und den Rückbau der bestehenden Freileitung zwischen Mast 82 (Cham, Bibersee) bis und mit Mast 50 (Kantonsgrenze Zug/Aargau) wird
414.113 - Verordnung über die kantonalen Mittelschulen (KMV)
Rektorin bzw. einem Rektor geführt. Es ist auch ein Co-Leitungsmodell möglich. 2 Die Schulleitung besteht aus der Rektorin bzw. dem Rektor und den Pro- rektorinnen bzw. den Prorektoren. Sie organisiert sich
162.14 - Verordnung über die Zeichnungs- und Anweisungsberechtigung am Verwaltungsgericht (ZAV VG)
Kanton Zug 162.14 Verordnung über die Zeichnungs- und Anweisungsberechtigung am Verwaltungsgericht (ZAV VG) Vom 19. Februar 2024 (Stand 1. April 2024) Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug, gestützt
1021.029 - Kantonsratsbeschluss betreffend Objektkredit für die Planung der neuen Kantonsschule Rotkreuz und den damit verbundenen Landerwerb
3 1 Für das Tauschgeschäft zwischen dem Kanton Zug und den Schweizeri- schen Bundesbahnen SBB, bestehend aus der Veräusserung des Tauschob- jekts GS Nr. 601, Gemeinde Hünenberg, mit einer Fläche von 4826
416.213 - Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (AusbV)
unbekannten Aufent- halts; e) im Wohnsitzland der Eltern oder eines Elternteils besteht kein geord- netes System für die Besteuerung von Einkommen und Vermögen. 5.1.2 Anerkannte Ausgaben § 22 Anerkannte Ausgaben Gründen sind nur die Einkommens- und Vermögensverhältnisse eines Elternteils zu berücksichtigen. Besteht nach- weislich kein Kontakt zu beiden Elternteilen, sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse lung der vorhandenen finanziellen Mittel und der anrechenbaren Ausgaben ein Einnahmenüberschuss, so besteht kein Anspruch auf Stipendien. 2 Darlehen können bis zu einem Überschuss von Fr. 10'000.– im Budget
414.136 - Promotionsordnung für das Kurzzeitgymnasium der Kantonsschule Rotkreuz (PO KZG KSR)
wiederholt werden, auch wenn bereits einmal eine Repetition erfolgt ist. 4 Bei einer Repetition besteht kein Anspruch auf die Neuführung eines bis- her besuchten Fachs. § 12 Freiwillige Repetition 1 Die mit- glied einen Antrag auf freiwillige Repetition stellen. 2 Bei einer freiwilligen Repetition besteht kein Anspruch auf die Neufüh- rungen eines bisher besuchten Fachs. § 13 Wegweisung von der Schule

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