-
161.5 - Verordnung über das Zwangsmassnahmengericht (VO ZMG)
-
Übrigen untereinander gleichberechtigt. Sie nehmen ihre Funktion unabhängig und ohne Beachtung von bestehenden Subordinationsverhält- nissen innerhalb des Kantonsgerichts wahr. § 3 Budget und Jahresrechnung
-
740.11 - Verordnung zum Energiegesetz (V EnG-ZG)
-
Heizungen im Freien 1 Ausnahmen für die Erstellung neuer sowie für den Ersatz und die Ände- rung bestehender Heizungen im Freien können bewilligt werden, wenn: a) es die Sicherheit von Personen, Tieren und zulässig. 4 Auf begründetes Gesuch hin kann ausnahmsweise die Installation neuer oder der Ersatz bestehender ortsfester elektrischer Widerstandsheizungen bewilligt werden, wenn die betroffene Baute abgelegen reduziert werden. Art. 1.21 Kühlen, Be- und Entfeuchten in bestehenden Bauten 1 Klimaanlagen für die Aufrechterhaltung des Komforts sind in bestehenden Bauten so zu erstellen, dass entwe- der a) der elektrische
-
722.21 - Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz, FSG)
-
und wirkungsvoll eingesetzt werden können. 2 Die Ernennung von Chargierten setzt das erfolgreiche Bestehen der von der Gebäudeversicherung Zug vorgeschriebenen Ausbildung voraus. * § 46 Ausbildung 1 Die und Eigentü- mern festgestellte Mängel schriftlich mit und setzt eine Frist zur Behe- bung. * 2 Besteht eine unmittelbare Gefahr, ordnet die Gebäudeversicherung Zug die notwendigen Sofortmassnahmen an
-
131.2 - Verordnung zum Wahl- und Abstimmungsgesetz (Wahl- und Abstimmungsverordnung, WAV)
-
gültige Stim- men gezählt, wenn auf Grund der Wahlvorschläge kein begründeter Zweifel über die Person bestehen kann. § 34 Offensichtliche Kennzeichnungen 1 Stimm- und Wahlzettel sind ungültig, wenn sie mit Angaben Protokolle und Ergebnisse, bereinigt Un- stimmigkeiten und berichtigt offensichtliche Rechenfehler. 2 Besteht die Vermutung, dass ein Gemeindeergebnis unrichtig ist, nimmt die Staatskanzlei eine Nachzählung
-
740.1 - Energiegesetz (EnG-ZG)
-
nutzbarer Abwärme zu betreiben. § 4j * Beheizte Freiluftbäder 1 Der Bau neuer und die Sanierung bestehender beheizter Freiluftbäder so- wie der Ersatz und die wesentliche Änderung der technischen Einrichtungen n zu versehen, welche die Abrechnung der Kosten für Warmwasser nach Verbrauch ermöglichen. * 2 Bestehende Gebäude mit zentraler Wärmeversorgung für fünf oder mehr Nutzeinheiten sind bei einer Gesamterneuerung entsprechen. Soweit technisch möglich, sind Ab- wärme und erneuerbare Energien zu nutzen. * 3 Bei bestehenden Gebäuden und ihren Anlagen sind diejenigen Teile den Anforderungen von Abs. 2 anzupassen, die geändert
-
753.3 - Verordnung über die Inbetriebnahme und das Stationieren von Booten (Bootsstationierungsverordnung, BSVO)
-
Kanton Zug 753.3 Verordnung über die Inbetriebnahme und das Stationieren von Booten * (Bootsstationierungsverordnung, BSVO) Vom 17. Dezember 1974 (Stand 1. Oktober 2023) Der Regierungsrat des Kantons
-
825.31 - Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen
-
Nachweis, dass sie keine übertragbaren Krankheitserreger ausscheiden, sofern ein derartiger Verdacht besteht (Art. 19 Abs. 1 des Epidemiengesetzes); e) er ordnet eine ärztliche Untersuchung von Personen an gemäss § 8 dieser Verordnung ausüben, sofern der Verdacht auf einen übertragbaren Krankheitserreger besteht (Art. 19 Abs. 1 des Epidemiengesetzes); 2 825.31 f) er nimmt Anzeigen eines Beschäftigungs- oder
-
753.11 - Verordnung über die Gebühren im Schiffsverkehr (Schiffsgebührenverordnung; SGV)
-
überlebenden registrierten Partner ist gebührenfrei. Die Möglichkeit der gebührenfreien Übertragung besteht während eines Jahres nach dem Ableben. * § 5 Administrativmassnahmen 1 Verfahrenskosten nach Aufwand:
-
211.1 - Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug (EG ZGB)
-
danach gilt die Höhenbeschrän- kung gemäss Abs. 1. * 2 Bei Anlage neuer Waldungen auf nicht bereits bestehendem Waldboden ist, sofern das nachbarliche Grundstück unbewaldet ist, ein Mindestabstand von 12,0 Meter Bodenver- schiebungen); 3. Art. 885 ZGB (Ermächtigung von Geldinstituten und Genossenschaf- ten zur Bestellung eines Pfandrechtes durch Viehverschreibung); 4. Art. 907 und 915 ZGB (Erlass von Verordnungen Bürgerrat oder Korporationsrat die von ihm aus- geübte gesamte Aufsicht über dannzumal bereits bestehende Stiftungen ge- mäss Art. 84 ZGB per 1. Januar 2020 nicht auf die ZBSA übertragen will, hat er dies
-
414.411 - Verordnung zum Gesetz über die Pädagogische Hochschule Zug (PHV)
-
jeweiligen Lohnklas- se bis zum Höchstsatz der höchsten jeweiligen Lohnklasse. 3 Jedes Lohnband besteht aus 24 degressiv zunehmenden Lohnstufen. Die erste Stufe entspricht dem Minimum des Lohnbandes. Die Massnahme ist das rechtliche Gehör zu gewähren. Die Massnahme ist zu begründen. 2 Jede Lohnklasse besteht aus zehn Lohnstufen. Die erste Stufe entspricht dem Minimum der Lohnklasse. Die weiteren Stufen erhöhen