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Archivgesetz
Erhebungen) BGS 731.1 §§ 3-4 AFU 139 Grundwasservorkommen BGS 731.1 §§ 3-4, 67 AFU 140 Inventar der bestehenden Wasserentnahmen BGS 731.1 §§ 3-4 AFU 141 Grundwasseraustritte, -fassungen und -anreicherungsanlagen
154.223 - Reglement über die Abgabe und Entschädigung von Arbeitskleidern und Sicherheitsausrüstung in der Direktion des Innern
nen und Fischereiaufseher werden vom Amt für Wald und Wild je nach Be- darf die Bootsausrüstung bestehend aus Schwimmwesten und Schutzhelmen sowie die Schutzkleider für Helferinnen und Helfer bei der E
512.4 - Verordnung über die Dienstgrade und die Beförderung der Angehörigen der Polizei mit hoheitlicher polizeilicher Gewalt (VDBAP)
fünf Dienst- jahren. 2 Die Einreihung in die für den Dienstgrad Polizeigefreite/Polizeigefreiter bestehende nächsthöhere Lohnklasse setzt in der Regel zehn Dienstjahre als Polizeigefreite/Polizeigefreiter fünf Dienstjahren. 2 Die Einreihung in die für den Dienstgrad Polizeikorporalin/Polizeikorporal bestehende nächsthöhere Lohnklasse setzt in der Regel zehn Dienstjahre als Polizeikorporalin/Polizeikorporal erfolgen. 2 Die Einreihung in die für den Dienstgrad Polizeiwachtmeisterin/Polizei- wachtmeister bestehende nächsthöhere Lohnklasse setzt in der Regel zehn Dienstjahre als Polizeiwachtmeisterin/Polizeiw
417.16 - Verordnung über den Sportfonds
Einzel- personen gewährt werden, die diese Voraussetzungen nicht oder nur teilwei- se erfüllen. * 3 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beiträge. * 2. Jahresbeiträge § 5 Pauschalbeiträge und Beiträge pro Mitglied
521.811 - Verordnung über den zugerischen Winkelriedfonds
Kanton Zug 521.811 Verordnung über den zugerischen Winkelriedfonds Vom 6. Dezember 1993 (Stand 11. Juli 2025) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 47 Abs. 1 Bst. d der Kantonsverfassung,
131.1 - Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG)
chen. 1.4. Stimmmaterial und Stimmabgabe 1.4.1. Stimmmaterial § 8 Zustellung 1 Das Stimmmaterial besteht aus dem Stimmrechtsausweis, der Abstim- mungsvorlage mit Erläuterung, den Wahl- oder Stimmzetteln
861.5 - Gesetz über Leistungen für Menschen mit Behinderung und Betreuungsbedarf (LBBG)
so informiert die Aufsichtsbehörde die zuständige Behörde dieses Kantons. Bei anderen Massnahmen besteht ein Melderecht. 4. Steuerung § 18 Bedarfsanalyse und Angebotsplanung 1 Die Ermittlung und Entwicklung
722.11 - Gesetz über die Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungsgesetz; GebVG)
Gebäuden, deren Wert unterhalb des Mindestwerts gemäss § 13 Abs. 3 dieses Gesetzes liegt; b) bei bestehenden Gebäuden infolge von Um- und Erneuerungsbauten bis zu einem Mehrwert von 20 Prozent des Neuwerts . 3 Der Regierungsrat erlässt die Vollzugsbestimmungen. § 7 Verwaltungsrat 1 Der Verwaltungsrat besteht aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten und vier weiteren Personen. Im Übrigen konstituiert wird. § 25 Teilprämien 1 Ändert der Versicherungswert eines Gebäudes oder der Prämiensatz oder besteht das Versicherungsverhältnis nur während eines Teils des Jahres, ist die Prämie anteilmässig zu entrichten
154.215 - Verordnung über die Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie den Bildungsurlaub (Weiterbildungsverordnung; WBVO)
2 Fortbildung: Sie gewährleistet die Qualifikationserhaltung und -erweite- rung im Rahmen der bestehenden Ausbildung bzw. der aktuellen Tätigkeit durch Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten zur geleisteten Beiträge an die Kurskos- ten sowie die übernommenen Lohnkosten diesem voll zurückzuzahlen. 2 Besteht eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter die Erfolgskontrolle (Schlussprüfung, Abnahme einer schriftlichen zurückzuzahlen. 6 154.215 2 Eine Rückzahlungsverpflichtung infolge Auflösung des Arbeitsverhältnis- ses besteht ab Beendigung der Aus-, Fort- oder Weiterbildung bei einer Kostenübernahme des Kantons von: a) 5000
861.41 - Verordnung zum Sozialhilfegesetz (Sozialhilfeverordnung)
werden kann oder andere wichtige Gründe eine Realisierung als unzumutbar erscheinen lassen. * 3 Besteht der Vermögenswert in einem landwirtschaftlichen Gewerbe oder Grundstück, so sind die Weisungen der 861.41 § 11 Arten 1 Unterstützung wird in der Regel in Form von Geldleistungen ausgerich- tet. * 2 Besteht Gefahr, dass Unterstützung nicht zweckentsprechend verwendet wird, so kann sie auf andere Weise,

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