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161.111 - Geschäftsordnung des Kantonsgerichts (GO KG)
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Geschäftsordnung (§ 55 GOG); b) Wahl und Abberufung der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten, Bestellung der Abteilungen, Wahl und Abberufung der Präsidien der 1. bis 3. Abteilung (§ 25 Abs. 2 GOG) sowie Sinne von § 25 GOG2) die Einzelheiten der Organisation des Kantonsgerichts. § 2 Plenum 1 Das Plenum besteht aus den voll-, teil- und nebenamtlichen Mitgliedern des Gerichts. 2 Ausserordentliche Ersatzmitglieder eit der Rechtsprechung des Gerichts gewahrt bleibt. § 4 Geschäftsleitung 1 Die Geschäftsleitung besteht aus 3 Mitgliedern und 2 Ersatzmitgliedern, wobei jede Abteilung vertreten ist. Die Präsidentin oder
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162.13 - Verordnung über die elektronische Übermittlung im Verwaltungsverfahren
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auf eigene Geschäftsfälle und Daten zuzugreifen und Entscheide der Behörden abzuholen. c) * Sie besteht aus einem Benutzerkonto (Identitäts- und Berechtigungs- management), einem Identifikator (Zugangskennung
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414.133 - Promotionsordnung für das Kurzzeitgymnasium der Kantonsschule Menzingen (PO KZG KSM)
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derholt werden, auch wenn bereits einmal eine Rückversetzung erfolgt ist. 4 Bei einer Rückversetzung besteht kein Anspruch auf die Neuführung eines bisher besuchten Fachs. § 13 Freiwillige Repetition 1 Die mit- glied einen Antrag auf freiwillige Repetition stellen. 2 Bei einer freiwilligen Repetition besteht kein Anspruch auf die Neufüh- rung eines bisher besuchten Fachs. § 14 Wegweisung von der Schule 1
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414.154 - Promotionsordnung für die Wirtschaftsmittelschule Zug (PO WMS)
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von der Schulleitung festgelegt. § 4 Promotionskonferenz 1 Unter dem Vorsitz der Klassenlehrperson besteht eine Promotionskonfe- renz. Ihr gehören die Rektorin bzw. der Rektor, die Klassenlehrperson und alle
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154.236 - Verordnung über die Lohneinreihung der Lehrpersonen der Mittel- und Berufsfachschulen sowie der Brückenangebote
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und Lehrer der betreffen- den Anstalten. * 1) BGS 154.21 GS 2015/062 1 154.236 4 Jede Lohnklasse besteht aus zehn Lohnstufen. Die erste Stufe entspricht dem Minimum der Lohnklasse. Die weiteren Stufen erhöhen
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331.11 - Justizvollzugsverordnung (JVV)
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n der anderen Abteilungen besteht einzig ein Freikonto. 3 Bei den Inhaftierten der Abteilung Kleingruppe, die bereits über Frei- und Sperrkonten verfügen, wird die bestehende Kontoaufteilung übernommen Unterricht 1 Für die Inhaftierten der Abteilungen Vollzug sowie Untersuchungs- und Sicherheitshaft besteht ein internes Bildungsangebot. * 2 Das Bildungsangebot wird über externe Leistungserbringer abgedeckt
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414.121 - Reglement für den Eintritt in die und den Wechsel zwischen den kantonalen Mittelschulen
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Leistungstest legt das zuständige Schulleitungs- mitglied die Prüfungsfächer fest. Die Prüfungskonferenz besteht aus den prüfenden Lehrpersonen und dem zuständigen Schulleitungsmit- glied, das die Konferenz präsidiert
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413.116 - Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Amt für Berufsberatung
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des Amts für Berufsberatung des Kantons Zug. § 2 Angebote und Beitragspflicht 1 Das Grundangebot, bestehend aus Beratungs- und Informationsdienstleis- tungen des Amts für Berufsberatung für Personen mit Wohnsitz
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751.222 - Verordnung über die Kontrollschildnummern (KnV)
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immatrikuliert wird; b) das Kontrollschild länger als ein Jahr hinterlegt oder entzogen worden ist. 2 Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des bezahlten Ersteigerungs- betrags und der Gebühren. § 4 Verlust Verlust oder Diebstahl von Kontrollschildern 1 Bei Verlust oder Diebstahl des Kontrollschilds besteht kein Anspruch auf gleichwertigen Ersatz, auf Rückerstattung des bezahlten Ersteigerungs- betrags und der
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826.251 - Verordnung über die Anpassung der Mutterschaftsbeiträge an die Preisentwicklung
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Kanton Zug 826.251 Verordnung über die Anpassung der Mutterschaftsbeiträge an die Preisentwicklung Vom 6. Dezember 2018 (Stand 1. Januar 2025) Die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zug, gestützt a