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414.154 - Promotionsordnung für die Wirtschaftsmittelschule Zug (PO WMS)
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von der Schulleitung festgelegt. § 4 Promotionskonferenz 1 Unter dem Vorsitz der Klassenlehrperson besteht eine Promotionskonfe- renz. Ihr gehören die Rektorin bzw. der Rektor, die Klassenlehrperson und alle
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154.236 - Verordnung über die Lohneinreihung der Lehrpersonen der Mittel- und Berufsfachschulen sowie der Brückenangebote
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und Lehrer der betreffen- den Anstalten. * 1) BGS 154.21 GS 2015/062 1 154.236 4 Jede Lohnklasse besteht aus zehn Lohnstufen. Die erste Stufe entspricht dem Minimum der Lohnklasse. Die weiteren Stufen erhöhen
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331.11 - Justizvollzugsverordnung (JVV)
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n der anderen Abteilungen besteht einzig ein Freikonto. 3 Bei den Inhaftierten der Abteilung Kleingruppe, die bereits über Frei- und Sperrkonten verfügen, wird die bestehende Kontoaufteilung übernommen Unterricht 1 Für die Inhaftierten der Abteilungen Vollzug sowie Untersuchungs- und Sicherheitshaft besteht ein internes Bildungsangebot. * 2 Das Bildungsangebot wird über externe Leistungserbringer abgedeckt
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414.121 - Reglement für den Eintritt in die und den Wechsel zwischen den kantonalen Mittelschulen
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Leistungstest legt das zuständige Schulleitungs- mitglied die Prüfungsfächer fest. Die Prüfungskonferenz besteht aus den prüfenden Lehrpersonen und dem zuständigen Schulleitungsmit- glied, das die Konferenz präsidiert
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413.116 - Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Amt für Berufsberatung
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des Amts für Berufsberatung des Kantons Zug. § 2 Angebote und Beitragspflicht 1 Das Grundangebot, bestehend aus Beratungs- und Informationsdienstleis- tungen des Amts für Berufsberatung für Personen mit Wohnsitz
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751.222 - Verordnung über die Kontrollschildnummern (KnV)
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immatrikuliert wird; b) das Kontrollschild länger als ein Jahr hinterlegt oder entzogen worden ist. 2 Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des bezahlten Ersteigerungs- betrags und der Gebühren. § 4 Verlust Verlust oder Diebstahl von Kontrollschildern 1 Bei Verlust oder Diebstahl des Kontrollschilds besteht kein Anspruch auf gleichwertigen Ersatz, auf Rückerstattung des bezahlten Ersteigerungs- betrags und der
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826.251 - Verordnung über die Anpassung der Mutterschaftsbeiträge an die Preisentwicklung
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Kanton Zug 826.251 Verordnung über die Anpassung der Mutterschaftsbeiträge an die Preisentwicklung Vom 6. Dezember 2018 (Stand 1. Januar 2025) Die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zug, gestützt a
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411.213 - Reglement über die Anerkennung von Lehrdiplomen für den Unterricht auf der Primarstufe, der Sekundarstufe I und an Maturitätsschulen
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bisherigem Recht anerkannte Lehrdiplome 1 Nach bisherigem Recht ausgesprochene Anerkennungen bleiben bestehen und gelten auch nach neuem Recht. 2 Die Überprüfung anerkannter Studiengänge gemäss Artikel 23 Absätze
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414.312 - Personalverordnung der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz (PVO HSLU)
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das Arbeitszeitmodell mit gesamtpauschalierter Arbeitszeit wechseln, wird der per 31. August 2024 bestehende positive Arbeitszeitsaldo (maximal 350 Stunden bei einem Voll- zeitpensum) entweder vergütet oder
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740.17 - Kantonsratsbeschluss betreffend Rahmenkredit für ein Programm 2023 bis 2032 zur Förderung von Massnahmen zur Senkung des Energieverbrauchs und der CO-Emissionen in bestehenden Gebäuden
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2032 zur Förderung von Massnahmen zur Senkung des Energieverbrauchs und der CO2- Emissionen in bestehenden Gebäuden Vom 26. Januar 2023 (Stand 1. Juli 2023) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf 1 Für die Förderung von Massnahmen zur Senkung des Energieverbrauchs und der CO -Emissionen in bestehenden Gebäuden wird für die Jahre 2023₂ bis 2032 zulasten der Investitionsrechnung ein Rahmenkredit von