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161.113 - Geschäftsordnung des Strafgerichts (GO SG)
Geschäftsordnung regelt die Einzelheiten der Organisation des Strafgerichts. § 2 Plenum 1 Das Plenum besteht aus den voll-, teil- und nebenamtlichen Mitgliedern des Gerichts. 2 Ausserordentliche Ersatzmitglieder Stellvertretung von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten wahrgenommen. § 6 Kanzlei 1 Die Kanzlei besteht aus: a) der Kanzleivorsteherin bzw. dem Kanzleivorsteher; b) den Gerichtsschreiberinnen und Geri
111.1 - Verfassung des Kantons Zug (Kantonsverfassung, KV)
Kantonsgericht besteht aus dem Präsidenten und einer vom Kantons- rat bestimmten Zahl von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern. * 2 … * 3.4.3. Strafgericht § 53 1 Das Strafgericht besteht aus dem Präsidenten q) die Ausübung aller übrigen Souveränitätsrechte, insofern selbe nicht ausdrücklich durch die bestehende Bundes- und Kantonsverfassung beschränkt sind; r) die Ausübung der den Kantonen in der Bundesverfassung Schweizer Bürger richtet sich nach den Vorschrif- ten des Bundes und jene der Ausländer nach den bestehenden Staatsverträ- gen. § 23 1 Das Kantonsbürgerrecht kann nur solchen Personen erteilt werden, die
811.1 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (EG USG)
vollziehen die Vorschriften über den Schallschutz an neuen Gebäuden und bei wesentlichen Änderungen bestehender Gebäude im Baubewil- ligungsverfahren. Sie müssen einen Lärmschutznachweis24) verlangen, wenn die kantonale Zustimmung ein25); sie beantragen Erleichterungen; d) verpflichten die Eigentümer von bestehenden Gebäuden zu Schall- schutzmassnahmen, wenn die Immissionen von gemeindlichen Anla- gen nicht durch
414.191 - Reglement über die Abschlussprüfungen an der Fachmittelschule
g in Rücksprache mit der Leiterin bzw. dem Leiter des Amtes für Mittelschulen geregelt. § 16 Bestehensnorm 1 Der Fachmittelschulausweis wird erteilt, wenn gleichzeitig a) der Durchschnitt aus allen Fachnoten Prüfungen § 12 Schriftliche Prüfungen § 13 Mündliche Prüfungen § 14 Notenskala § 15 Noten § 16 Bestehensnorm § 17 Wiederholen der Prüfung § 18 Fachmittelschulausweis 4. Fachmaturität Pädagogik § 19 Organisation en und mündlichen Prüfungen werden mathematisch auf halbe bzw. ganze Noten gerundet. * § 25 Bestehensnormen 1 Die Fachmaturität wird erteilt, wenn gleichzeitig a) der Durchschnitt aller fünf Prüfungsnoten
831.521 - Normalarbeitsvertrag Privathaushalt (NAV Privathaushalt)
auszuhändigen. 13) SR 831.40 14) SR 220 8 831.521 § 28 Übergangsbestimmung 1 Für alle unter dem bestehenden NAV Privathaushalt abgeschlossenen Arbeitsverhältnisse treten 6 Monate nach Inkrafttreten dieses dessen, was sie während eines Monats an Lohn erhalten hätte. Beim Tod der zu betreuenden Person besteht der Anspruch gegenüber dem Nachlass. § 5 Arbeitszeugnis 1 Die arbeitnehmende Person kann jederzeit e Person das Haus verlassen kann und der zu betreuenden Person nicht zur Verfügung steht. Dabei besteht für die arbeitnehmende Person auch keine telefonische Ruf- bereitschaft. 2 Die arbeitnehmende Person
413.17 - Reglement über die Höhere Fachschule Landwirtschaft (Reglement HFLW)
gilt als Nachweis. § 10 Prüfungsergebnis 1 Die Prüfungskommission (Notenkonferenz) entscheidet über Bestehen oder Nichtbestehen der Diplomprüfung und die Erteilung des Diploms. * 3 413.17 2 Die Prüfungskommission LBBZ Schluechthof in ei- nem Studienreglement. * 2 413.17 § 7 Diplomprüfung 1 Die Diplomprüfung besteht aus mehreren mündlichen und schriftlichen Prüfungen, welche in Prüfungssessionen aufgeteilt sind
413.113 - Ausführungsbestimmungen 3 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Prüfungs- und Promotionsreglement für die Berufsmaturität am Gewerblich-industriellen Bildungszentrum und am Kaufmännischen Bildungszentrum)
und die Examinatorinnen/Examinatoren der betroffenen Abschlussklassen an. 2 Der Entscheid über das Bestehen der Berufsmatura wird auf Antrag der Leitung der Berufsmaturitätsschule von der Prüfungsnotenkonferenz
Einsatzbereitschaft 4.1 Arbeitsgruppe Katastrophenplan Die ständige Arbeitsgruppe Katastrophenplan, bestehend aus je einem Vertreter der Stabsstelle der Notorganisation, der Zuger Polizei1), des Feuer- weh des Katastrophenalarms wird die Gesamt-Einsatzlei- tung dem Katastrophenstab übertragen. Dieser besteht aus: dem Polizeikom- mandanten (als Leiter), dem Feuerwehrinspektor, dem Vertreter Zivilschutz, einem
421.11 - Richtlinien für die Förderung von professionellen audiovisuellen Produktionen (Filmförderung) im Kanton Zug (Richtlinien Filmförderung)
rassistischem oder gewaltverherrlichendem Inhalt werden nicht gefördert. Art. 3 Rechtsanspruch 1 Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Ausrichtung von Förderungsbeiträ- gen. II. Antragsberechtigung Art. 4 übersteigen. In den übrigen Fällen entscheidet die Di- rektion für Bildung und Kultur. 4 421.11 2 Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Ausrichtung von Förderungsbeiträ- gen. IV. Förderungsberechtigte Fil
414.135 - Promotionsordnung für das Langzeitgymnasium der Kantonsschule Rotkreuz (PO LZG KSR)
wiederholt werden, auch wenn bereits einmal eine Repetition erfolgt ist. 4 Bei einer Repetition besteht kein Anspruch auf die Neuführung eines bis- her besuchten Fachs. § 12 Freiwillige Repetition 1 Die glied einen Antrag auf freiwillige Repetition stellen. 4 414.135 2 Bei einer freiwilligen Repetition besteht kein Anspruch auf die Neufüh- rung eines bisher besuchten Fachs. § 13 Wegweisung von der Schule 1

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