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3378.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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solche Automaten zwar weiterhin aufrechterhalten. Darauf soll jedoch verzichtet werden. Zum einen bestehen bei solchen Spielautomaten keine öffentlichen Interessen an einer staatlichen Kontrolle; insbesondere gende Voraussetzungen erfüllen: Sie werden bei einem Unterhaltungsanlass veranstaltet, ihre Gewinne bestehen ausschliesslich aus Sachpreisen, die Ausgabe der Lose, die Losziehung und die Ausrichtung der Gewinne Eigenleistungen abhängig zu machen. Der Regie- rungsrat ist jedoch der Ansicht, dass die Möglichkeit bestehen soll, im Einzelfall von diesem Grundsatz abzuweichen. Ferner hat die Mitte Kanton Zug den Antrag
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3379.1 - Bericht und Antrag des Obergerichts
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Prüfungskommission aufgrund der wenigen abzunehmenden Prüfungen die Praxis fehlt. Schliesslich besteht Handlungsbedarf auch im Interesse eines "schlanken Staa- tes". Das EG SchKG soll nicht mit Regelungen n Betreibung und Konkurs, Fachrichtung Betreibung, abstellt. Für eine eigene kan tonale Prüfung besteht kein Bedürfnis mehr. Wie bereits unter dem geltenden Recht soll weiterhin die Möglichkeit bestehen
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3378.2 - Antrag des Regierungsrats
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keine abweichenden Bestimmungen enthal- ten. § 8 Grundsätze für die Gewährung von Beiträgen 1 Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Beiträgen. 2 Beiträge werden nur an Vorhaben mit einem
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3415.1 - Bericht und Antrag des Obergerichts
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ausgeschie- denen Mitarbeitenden für ihren engagierten Einsatz im Dienste der Zuger Rechtspflege seinen besten Dank aus. Ein spezieller Dank gebührt all jenen, welche über sehr lange Zeit in der Zivil- und S
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3414.1 - Tätigkeitsbericht der Datenschutzbeauftragten
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unter- einander. Zusammenarbeit und erforderliche Abstimmung ergeben sich einerseits aufgrund bestehender Konkordate (Polizei- und Psychiatrie- Konkordat) sowie weiterer gemeinsamer Themen. Die Zentra rund um den Einsatz von Cloud-Lösungen; der Trend geht unaufhaltsam in diese Richtung. Gleichzeitig bestehen für Verwal- tungen, insbesondere was Cloud-Lösungen der US- Anbieter betrifft, grosse, komplexe der Ziele der Datenschutzstelle war es denn auch, die Daten- schutz-Folgenabschätzung in bereits bestehende Abläufe einzubetten (siehe Tätigkeitsbericht 2020, S. 7). Im Sinne einer Zwischenbilanz lassen
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131.1 - Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG)
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chen. 1.4. Stimmmaterial und Stimmabgabe 1.4.1. Stimmmaterial § 8 Zustellung 1 Das Stimmmaterial besteht aus dem Stimmrechtsausweis, der Abstim- mungsvorlage mit Erläuterung, den Wahl- oder Stimmzetteln
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161.1 - Gesetz über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)
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Strafbefehle Einsprache erheben. 8 Sie oder er bestellt im Vorverfahren die Person der amtlichen Verteidi- gung bzw. genehmigt in dringenden Fällen deren Bestellung durch die ver- fahrensleitenden Staatsanwältinnen Arbeitnehmerseite. 2 Die Schlichtungsbehörde handelt und beschliesst in diesen Fällen als Spruchkörper, bestehend aus einem Mitglied der Schlichtungsbehörde als Vorsitzende oder Vorsitzender und je einer Vertretung en. * 3 Die Schlichtungsbehörde Miet- und Pachtrecht handelt und beschliesst als Spruchkörper, bestehend aus einem oder einer Vorsitzenden und je einer Vertretung der Mieter- und Vermieterschaft. 4 Bei
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171.1 - Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GG)
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Beratung, Redezeitbeschränkungen, Rückwei- sung an den Gemeinderat, Rück- oder Überweisung an eine bestehende Kommission, entscheidet die Versammlung unverzüglich. * 3 Der Gemeinderat kann die weitere Beratung allfälliger Nutzen darf nur ausgerichtet werden, soweit entsprechende Erträge vorhanden sind. Die bestehenden Realnutzungsrechte bleiben ge- wahrt. 3 Eine unentgeltliche Abtretung von Grundeigentum oder G oder privaten Unternehmung und Organisation wahrgenommen wurde, so hat sie auf Verlangen die bestehenden Einrichtungen zu übernehmen. 6.4. Inkrafttreten § 148 Zeitpunkt 1 Dieses Gesetz wird dem Volk zusammen
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162.1 - Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG)
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mitzuteilen. * 4 Eine Pflicht zur Begründung besteht nicht. 4. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit 4.1. Organisation § 53 Bestand 1 Das Verwaltungsgericht besteht aus sieben Mitgliedern, bei teilweiser Be- setzung sse. Die Spruchgebühr beträgt in der Regel 400 bis 15'000 Franken. In ausserordentlichen Fällen besteht keine Bindung an die untere oder obere Bemessungsgrenze. 3 Die Gebühren für Dienstleistungen ausserhalb
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651.2-A1 - Kantonsratsbeschluss über die Genehmigung einer Erhöhung des Aktienkapitals der Zuger Kantonalbank (Anhang: Beschluss über die Erhöhung des Aktienkapitals der Zuger Kantonalbank)
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aufgelegt und sind gemäss § 8 Abs. 2 des Gesetzes über die Zuger Kantonalbank zuzuteilen. Zwölf bestehende Aktien berechtigen zum Bezug einer neuen Aktie. 11 088 Aktien gehen in den unveräusserlichen Besitz