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741.1 - Vertrag zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz und Zug einerseits und den Schweizerischen Bundesbahnen anderseits über die Ausnützung der Wasserkräfte der Sihl beim Etzel (Etzelwerkkonzession)
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eine Subkonzession ein- zuräumen. Art. 3 1 Durch die Verleihung werden die Rechte Dritter und die bestehenden Wasserrechtsverleihungen an der Sihl nicht berührt, in der Meinung, dass die Konzessionärin ve
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732.22 - Reglement über die Abfallbewirtschaftung des Zeba
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Oberflurcontainer * 1 Für geplante Wohnsiedlungen ab 30 Wohneinheiten und bei logistischem Bedarf für bestehende Wohnsiedlungen sowie für einzelne oder mehrere Strassenzüge kann die Verbandsgemeinde die Errichtung
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933.11 - Konkordat über die Fischerei im Zugersee
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die Fischereiaufsicht; 4. die Kontrollstelle. § 2 Konkordatskommission 1 Die Konkordatskommission besteht aus drei Mitgliedern. Jeder Kanton wählt ein Mitglied. Das Mitglied des Kantons Zug führt den Vorsitz
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942.22 - Interkantonale Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse (IVTH)
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Kanton Zug 942.22 Interkantonale Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse (IVTH) Vom 23. Oktober 1998 (Stand 7. April 2001) 1. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck und Inhalt 1 Die vorliege
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des amtlich bestellten notwendigen Verteidigers aufzukommen, wird ihm auf besonderes Gesuch hin die Unentgeltlichkeit gewährt. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Bestellung und die Entlassung unverzüglich Frist zur Bestellung eines Verteidigers an. Lässt der Beschuldigte diese Frist ungenutzt verstreichen oder drängt sich eine amtliche Verteidigung aus anderen Gründen auf, bestellt der Staatsanwalt 3. er im Haftfall oder bei delegierten Einvernahmen (§ 10quater Abs. 3 StPO) eine Verteidigung bestellen kann. Einvernahmen ohne diese Hinweise sind nicht verwertbar. 1) Fassung gemäss Änderung vom 25
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751.31 - Gesetz über den öffentlichen Verkehr
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Kanton die Halte- stellen mit Ausnahme jener gemäss § 4 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst. a fest; b) bestellen und finanzieren die Leistungen im öffentlichen Verkehr, die über das vom Kanton festgelegte Angebot den Preis für eine Haltestellenabfahrt gemäss § 5 Abs. 3 fest; c) erlässt den Beschluss über die Bestellung des Angebots im öffentli- chen Verkehr; d) kann mit Transportunternehmungen und Tarif- oder Ve
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751.22 - Gesetz über die Steuern im Strassenverkehr
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en § 11 Besteuerung nach Hubraum § 12 Besteuerung nach Gesamtgewicht § 13 Einfache Besteuerung § 14 Reduzierte Besteuerung § 15 Besteuerung von Fahrzeugen mit Wechselschildern § 16 Besteuerung von Fahrzeugen Motorfahrräder, die nach den Bestimmungen des Bun- desrechts ihren Standort im Kanton Zug haben. 2 Die Besteuerung ausländischer Fahrzeuge richtet sich nach Bundesrecht. § 3 Steuersubjekt 1 Steuerpflichtig ist das Gesamtgewicht gemäss Fahrzeugausweis, für Sattelmotorfahrzeuge das Gewicht des Zuges. § 11 Besteuerung nach Hubraum 1 Die Jahressteuer berechnet sich bei: a) Personenwagen aus einem Grundbetrag von
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753.3 - Verordnung über die Inbetriebnahme und das Stationieren von Booten (Bootsstationierungsverordnung, BSVO)
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Kanton Zug 753.3 Verordnung über die Inbetriebnahme und das Stationieren von Booten * (Bootsstationierungsverordnung, BSVO) Vom 17. Dezember 1974 (Stand 1. Oktober 2023) Der Regierungsrat des Kantons
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821.13 - Verordnung über das Krebsregister
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entspre- chen. Insbesondere bei der Pseudonymisierung und Anonymisierung von Personendaten sind die bestehenden technischen Möglichkeiten zu nutzen. Die elektronische Bearbeitung der personenbezogenen Daten möglich. Bezieht sich der Widerruf auf bereits gesammelte Daten, sind diese zu anonymisieren. 3 Es besteht für niemanden die Pflicht zur Datenbekanntgabe. § 6 Aufklärungspflicht 1 Die behandelnden Ärztinnen register weiterzuleiten, sofern dieses über eine entsprechende Krebsregister- bewilligung verfügt. 2 Besteht am Wohnort der betroffenen Personen kein Krebsregister, sind die erhaltenen Daten zu löschen. § 11
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754.1 - Kantonale Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Luftfahrt
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(Art. 68 und 69 VV)6). 2 Sie hat dem eidgenössischen Luftamt die erforderlichen Angaben über die bestehenden Flughindernisse zu liefern (Art. 74 VV)7). § 5 8) § 6 1 Zuständige kantonale Behörde zur Abgabe