Navigieren auf Kanton Zug

Suche

Suchresultate

6920 Inhalte gefunden
154.21 - Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz; PG)
verpflichtet, sich die zur Erfül- lung ihrer Aufgaben notwendigen Fähigkeiten anzueignen bzw. diese nach bestem Können weiterzuentwickeln und auf neue Erkenntnisse und Metho- den auszurichten. Sie können zur Teilnahme Zusammensetzung der Entlöhnung * 1 Die Entlöhnung setzt sich wie folgt zusammen: * 1. * Jahreslohn, bestehend aus: a) * Grundlohn (12⁄13 des Jahreslohns) b) * 13. Monatslohn (1⁄13 des Jahreslohns) 2. Teuer regelmässigen Kontakt mit Minderjährigen oder besonders schutzbedürftigen Volljährigen umfasst, besteht (Art. 67 StGB5)); b) in ihrem Privatauszug ein Eintrag wegen eines Sexualdelikts gegen Kinder oder
641.7 - Kantonsratsbeschluss über die Gebühren für die besondere Inanspruchnahme von Kantonsstrassen (Strassengebührentarif)
durch Sondernutzung oder gesteigerten Gemeingebrauch eine Regelung der Gebühr oder des Entgelts, besteht Gebührenfreiheit, solange die Inanspruchnahme unverändert bleibt, längstens jedoch bis 31. Dezember
740.16 - Kantonsratsbeschluss betreffend zweiten Rahmenkredit zur Förderung von Massnahmen für geringeren Energiebedarf (KRB Energiebeiträge II)
t: § 1 Zweck 1 Der Kanton Zug unterstützt Massnahmen zur Verminderung des Energie- bedarfs in bestehenden privaten, mindestens zehn Jahre alten Gebäuden. Er verstärkt damit das landesweite Gebäudeprogramm
861.6 - Kantonsratsbeschluss betreffend Soziallöhne im Rahmen von Integrationsprojekten
direkt bei Privatunternehmungen platziert werden, wenn: a) der Arbeitgeber zu diesem Zweck kein bestehendes Arbeitsverhältnis auflöst; b) der Arbeitsvertrag bei einer Probezeit von maximal drei Monaten für
423.31 - Kantonsratsbeschluss betreffend die Übernahme der Burgliegenschaft in Zug sowie die Errichtung einer Stiftung für den Betrieb eines Museums in der Burg
der Zeit vor 1900. 2 Über das vom Kanton und von den beteiligten Gemeinden eingebrachte Museumsgut bestehen separate Verzeichnisse. 3 Die Überlassung von Museumsgut als Dauerleihgabe zum praktischen Ge- brauch Art. 4 der Satzungen der Stiftung Museum in der Burg Zug vom 11. März 1976. § 7 1 Das Museumsgut besteht aus der historisch-antiquarischen Sammlung der Bürgergemeinde Zug und weiteren Kunst- und Kultur
740.17 - Kantonsratsbeschluss betreffend Rahmenkredit für ein Programm 2023 bis 2032 zur Förderung von Massnahmen zur Senkung des Energieverbrauchs und der CO-Emissionen in bestehenden Gebäuden
2032 zur Förderung von Massnahmen zur Senkung des Energieverbrauchs und der CO2- Emissionen in bestehenden Gebäuden Vom 26. Januar 2023 (Stand 1. Juli 2023) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf 1 Für die Förderung von Massnahmen zur Senkung des Energieverbrauchs und der CO -Emissionen in bestehenden Gebäuden wird für die Jahre 2023₂ bis 2032 zulasten der Investitionsrechnung ein Rahmenkredit von
141.1 - Kantonsratsbeschluss über die Geschäftsordnung des Kantonsrats (GO KR)
Bericht. Sie vertreten in der Regel die Kommissionen vor dem Kantonsrat. 2 Kommissionsminderheiten, bestehend aus einem oder mehreren Mitglie- dern, sind ermächtigt, dem Kantonsrat mit denselben Fristen wie Antrag, der innert sechs Monaten seit der Einrei- chung der Initiative vorliegt. 4 Der Kantonsrat bestellt danach eine Kommission, die dem Kantonsrat in- nert neun Monaten seit der Einreichung der Initiative Zusammensetzung und Aufgaben des Büros 1 Das Büro des Kantonsrats ist dessen Geschäftsleitung. Es besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten (Leitung), der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten
1021.018 - Kantonsratsbeschluss betreffend einen Objektkredit Kostenbeteiligung Erdverkabelung auf dem Trassee zwischen den Unterwerken Sins und Langacher
Erdverkabelung auf dem Trassee zwischen den Unterwerken Sins und Langacher und den Rückbau der bestehenden Freileitung zwischen Mast 82 (Cham, Bibersee) bis und mit Mast 50 (Kantonsgrenze Zug/Aargau) wird
141.1 - Kantonsratsbeschluss über die Geschäftsordnung des Kantonsrats (GO KR)
Bericht. Sie vertreten in der Regel die Kommissionen vor dem Kantonsrat. 2 Kommissionsminderheiten, bestehend aus einem oder mehreren Mitglie- dern, sind ermächtigt, dem Kantonsrat mit denselben Fristen wie Antrag, der innert sechs Monaten seit der Einrei- chung der Initiative vorliegt. 4 Der Kantonsrat bestellt danach eine Kommission, die dem Kantonsrat in- nert neun Monaten seit der Einreichung der Initiative Zusammensetzung und Aufgaben des Büros 1 Das Büro des Kantonsrats ist dessen Geschäftsleitung. Es besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten (Leitung), der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten
154.31 - Gesetz über die Zuger Pensionskasse (Pensionskassengesetz, PKG)
14 Auflösung 1 Die Aufnahme sowie der Austritt einer angeschlossenen Institution haben für den bestehenden beziehungsweise für den verbleibenden Versicherten- bestand kostenneutral zu erfolgen. 2 Bei Auflösung beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen § 1 Name und Zweck 1 Unter dem Namen «Zuger Pensionskasse» besteht eine öffentlich-rechtli- che Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. 2 Die Zuger Pensionskasse Beitrag in den Teuerungsfonds ent- fällt bei Wegfall der Staatsgarantie. § 5 Staatsgarantie 1 Es besteht eine Staatsgarantie für folgende Leistungen, soweit sie aufgrund der Ausgangsdeckungsgrade gemäss

Paginierung

Weitere Informationen

Fusszeile

Deutsch