Navigieren auf Kanton Zug

Suche

Suchresultate

6952 Inhalte gefunden
423.311 - Satzungen der Stiftung «Museum in der Burg Zug»
beschliesst: 1. Name, Sitz und Zweck der Stiftung § 1 * 1 Unter dem Namen «Museum in der Burg Zug» besteht eine öffent- lichrechtliche Stiftung mit Sitz in Zug. 2 Neben dem Kanton Zug sind an ihr die Ein der Stiftung sind: 1. Der Stiftungsrat 2. die Revisionsstelle 3 423.311 § 9 * 1 Der Stiftungsrat besteht aus sechs Mitgliedern, die auf vier Jahre gewählt sind. Vier Mitglieder, wovon eines auf gemeinsamen
423.31 - Kantonsratsbeschluss betreffend die Übernahme der Burgliegenschaft in Zug sowie die Errichtung einer Stiftung für den Betrieb eines Museums in der Burg
der Zeit vor 1900. 2 Über das vom Kanton und von den beteiligten Gemeinden eingebrachte Museumsgut bestehen separate Verzeichnisse. 3 Die Überlassung von Museumsgut als Dauerleihgabe zum praktischen Ge- brauch Art. 4 der Satzungen der Stiftung Museum in der Burg Zug vom 11. März 1976. § 7 1 Das Museumsgut besteht aus der historisch-antiquarischen Sammlung der Bürgergemeinde Zug und weiteren Kunst- und Kultur
861.52 - Interkantonale Vereinbarung für Soziale Einrichtungen (IVSE)
nahmegarantien 1 Bestehende Kostengutsprachen der IHV behalten für Vereinbarungskanto- ne die Gültigkeit als Kostenübernahmegarantie. Artikel 27 Absatz 2 gilt analog. 2 Für bestehende Kostenübernahmegarantien Sobald in drei Regionen mindestens je zwei Kantone mindestens zwei Be- reichen beigetreten sind, bestellt die SODK die Organe. Der Vorstand VK legt anschliessend den Zeitpunkt für das Inkrafttreten fest November 2018 1 Die Teilrevision vom 23. November 2018 ist ab ihrem Inkrafttreten auf al- le bestehenden und neuen Platzierungen anwendbar. 2 Die Änderung von Art. 2 Abs. 1 Ziff. 1 tritt spätestens nach
914.2 - Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV)
Kantonsregierungen sind verpflichtet, die kantonalen Parlamente rechtzeitig und umfassend über bestehende oder beabsichtigte Vereinbarun- gen im Bereich der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich der Beteiligung auf die Vertragsparteien zu verteilen. 2 Für allfällige zur Zeit der Auflösung bestehende Verpflichtungen haften die Trägerkantone solidarisch, soweit die interkantonalen Verträge nichts ng Art. 31 Grundsatz 1 Die Kantone und interkantonale Organe bemühen sich, Streitigkeiten aus bestehenden oder beabsichtigten interkantonalen Verträgen durch Verhand- lung oder Vermittlung beizulegen.
731.1 - Gesetz über die Gewässer (GewG)
Schutzziel der Kanton. 2 Die Kosten der dieses Schutzziel übersteigenden Massnahmen trägt deren Bestellerin bzw. Besteller. 3 Die Gemeinden können ihre Kosten mit Hilfe eines Perimeters vollständig oder an Seen grenzende Grundstücke innerhalb der Bauzonen und für an Seen grenzende Grundstücke mit bestehender Wohnnutzung ausserhalb der Bauzonen gelten die Vorschriften der kantonalen Seeuferschutzzonen und Ausnahmen für die Erweiterung von Tierbeständen, insbesondere im Hinblick auf die Übernahme bereits bestehender Bestände inner- halb des Kantons, zu bestimmen; c) Vorschriften über die Verminderung der Phos
732.22-A1 - Reglement über die Abfallbewirtschaftung des Zeba (Anhang)
eine durch fachkundiges Personal betreute Sammelstelle zur Entgegennahme von Siedlungsabfällen. Es bestehen offizielle Öffnungszei- ten, welche durch die Standortgemeinde festgelegt werden. § 5 Littering
131.1 - Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG)
chen. 1.4. Stimmmaterial und Stimmabgabe 1.4.1. Stimmmaterial § 8 Zustellung 1 Das Stimmmaterial besteht aus dem Stimmrechtsausweis, der Abstim- mungsvorlage mit Erläuterung, den Wahl- oder Stimmzetteln
414.19 - Verordnung über die Fachmittelschule
Rektorin bzw. vom Rektor geführt. Es ist auch ein Co-Leitungsmodell möglich. 2 Die Schulleitung besteht aus der Rektorin bzw. dem Rektor und der Pro- rektorin bzw. dem Prorektor. Die Schulleitung organisiert
154.11 - Gesetz über die Verantwortlichkeit der Gemeinwesen, Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz)
den persönlichen Ver- hältnissen besteht nur, wenn den Beamten ein Verschulden trifft. 2 Bei besonderer Schwere der Verletzung und des Verschuldens des Beam- ten besteht überdies ein Anspruch auf Genugtuung
632.1 - Steuergesetz
und dem massgebenden Einkommenssteuerwert besteuert wird. In diesem Fall gelten die Anlagekosten als neuer massgebender Ein- kommenssteuerwert, und die Besteuerung der übrigen stillen Reserven als Einkommen Steuerperiode. § 243quinquies * Besteuerung nach dem Aufwand 1 Für natürliche Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 25. Juni 2015 nach dem Aufwand besteuert werden, gilt während der gleichen nicht zum Abzug zugelas- sen. * 4 Für die bis 2019 nach § 68 und § 69 besteuerten Holding- und Verwal- tungsgesellschaften besteht ein Anspruch auf Verrechnung von Verlusten aus früheren Jahren nur im

Paginierung

Weitere Informationen

Fusszeile

Deutsch