-
414.130.1 - Promotionsordnung für das Gymnasium der Kantonsschule Zug
-
Schüler nicht zurückversetzt werden. 5 Bei Rückversetzung oder freiwilliger Repetition im Gymnasium besteht kein Anspruch auf die Neuführung eines bisher besuchten Faches. § 7 Wegweisung von der Schule 1
-
511.74 - Vereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und Zug über die Ausübung der Polizeidienste auf der Nationalstrasse A4, Zürich-Luzern, zwischen dem Anschluss Affoltern am Albis und der Verzweigung Blegi (A4/A4a)
-
Kanton Zug 511.74 Vereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und Zug über die Ausübung der Polizeidienste auf der Nationalstrasse A4, Zürich-Luzern, zwischen dem Anschluss Affoltern am Albis und der Ve
-
933.111 - Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über die Fischerei im Zugersee
-
wenn keine ausreichende Möglich- keit zur Gewinnung, Befruchtung oder Erbrütung der Fischeier mehr besteht oder die für die Bewirtschaftung benötigte Laichmenge erreicht ist. * 4 Für die Bewilligung der
-
411.216-A1 - Reglement über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Sekundarstufe I (Anhang)
-
Integrationsfach Naturwissenschaften («Naturlehre», «Natur & Tech- nik», «Naturwissenschaften»), bestehend aus Inhalten von maximal drei der oben erwähnten Fächer (Biologie, Chemie, Physik) § 2 1 Diese Liste
-
861.52-A1 - Interkantonale Vereinbarung für Soziale Einrichtungen (Anhang 1: Inkrafttreten der IVSE) (IVSE)
-
dass die Voraussetzungen für das Inkrafttreten der IVSE gem. Art. 39 erfüllt sind und die Organe bestellt werden können. 3 Sobald die Organe gebildet sind, wird der Vorstand der Vereinbarungs- konferenz
-
222.1-1-1.de.pdf
-
die Bestellung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes unter Vorbehalt von § 51 auch für das Rechtsmittelverfahren. 4 Werden Gesuche um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines verpflichtet, dem Rufe als Zeuge Folge zu leisten und die ihm vom Richter vorgelegten Fragen nach bestem Wissen und Gewissen zu beantworten. Die Ablegung des Zeugnisses dürfen verweigern: 1. die in § 167 Expertise-Beschlusses freigestellt. 3 Der Richter ermahnt die Sachverständigen, ihr Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen abzugeben. § 184 4. Erstattung des Gutachtens Die Sachverständigen erstatten
-
721.11 - Planungs- und Baugesetz (PBG)
-
ommission 1 Der Kantonsrat wählt auf die Dauer seiner Amtsperiode eine Schätzungs- kommission, bestehend aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Stell- vertreterin oder dem Stellvertreter und acht Vorschriften über die Baumas- se innerhalb des bestehenden Volumens unterhalten, erneuert, aus- und um- gebaut werden. Erweiterungen ausserhalb des bestehenden Volumens sind zulässig, soweit mit diesen nicht Strassenpläne sichern Strassen, Trassen, Wege und Plätze und halten Räume frei, insbesondere für bestehende oder künftige Verkehrsanlagen. Sie dienen der Gestaltung des Verkehrsraums und des Siedlungsbildes
-
154.21 - Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz; PG)
-
verpflichtet, sich die zur Erfül- lung ihrer Aufgaben notwendigen Fähigkeiten anzueignen bzw. diese nach bestem Können weiterzuentwickeln und auf neue Erkenntnisse und Metho- den auszurichten. Sie können zur Teilnahme Zusammensetzung der Entlöhnung * 1 Die Entlöhnung setzt sich wie folgt zusammen: * 1. * Jahreslohn, bestehend aus: a) * Grundlohn (12⁄13 des Jahreslohns) b) * 13. Monatslohn (1⁄13 des Jahreslohns) 2. Teuer regelmässigen Kontakt mit Minderjährigen oder besonders schutzbedürftigen Volljährigen umfasst, besteht (Art. 67 StGB5)); b) in ihrem Privatauszug ein Eintrag wegen eines Sexualdelikts gegen Kinder oder
-
722.11 - Gesetz über die Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungsgesetz; GebVG)
-
Gebäuden, deren Wert unterhalb des Mindestwerts gemäss § 13 Abs. 3 dieses Gesetzes liegt; b) bei bestehenden Gebäuden infolge von Um- und Erneuerungsbauten bis zu einem Mehrwert von 20 Prozent des Neuwerts . 3 Der Regierungsrat erlässt die Vollzugsbestimmungen. § 7 Verwaltungsrat 1 Der Verwaltungsrat besteht aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten und vier weiteren Personen. Im Übrigen konstituiert wird. § 25 Teilprämien 1 Ändert der Versicherungswert eines Gebäudes oder der Prämiensatz oder besteht das Versicherungsverhältnis nur während eines Teils des Jahres, ist die Prämie anteilmässig zu entrichten
-
154.215 - Verordnung über die Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie den Bildungsurlaub (Weiterbildungsverordnung; WBVO)
-
2 Fortbildung: Sie gewährleistet die Qualifikationserhaltung und -erweite- rung im Rahmen der bestehenden Ausbildung bzw. der aktuellen Tätigkeit durch Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten zur geleisteten Beiträge an die Kurskos- ten sowie die übernommenen Lohnkosten diesem voll zurückzuzahlen. 2 Besteht eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter die Erfolgskontrolle (Schlussprüfung, Abnahme einer schriftlichen zurückzuzahlen. 6 154.215 2 Eine Rückzahlungsverpflichtung infolge Auflösung des Arbeitsverhältnis- ses besteht ab Beendigung der Aus-, Fort- oder Weiterbildung bei einer Kostenübernahme des Kantons von: a) 5000