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943.15 - Verordnung über die Errichtung und den Betrieb von Zeltplätzen
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Kanton Zug 943.15 Verordnung über die Errichtung und den Betrieb von Zeltplätzen Vom 10. April 1962 (Stand 1. Januar 2008) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 47 Bst. b und d der Kantons
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842.6 - Gesetz betreffend individuelle Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung (Prämienverbilligungsgesetz; IPVG)
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icherer angeschlossen und diesem gegenüber prämienpflichtig sein. 2 Personen, welche gemeinsam besteuert werden, haben einen Gesamtan- spruch auf Prämienverbilligung, der bei getrennter Auszahlung nach 842.6 § 7 Sonderregelungen 1 Für die Berechnung des Anspruchs von Personen, welche an der Quelle besteuert werden, ist das der Quellensteuer zugrundeliegende Einkommen massgebend. 2 Personen, welche Erg
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414.112 - Verordnung über die Kantonsschule Menzingen
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§ 15 Schulleitung 1 Die Schule wird von der Rektorin bzw. vom Rektor geführt. 2 Die Schulleitung besteht aus der Rektorin bzw. dem Rektor und den Pro- rektorinnen bzw. den Prorektoren. Die Schulleitung
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411.218 - Reglement über die Anerkennung der Diplome im Bereich der Sonderpädagogik (Vertiefungsrichtung Heilpädagogische Früherziehung und Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik)
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der Sonder- pädagogik in der Schweiz ist Aufgabe einer Anerkennungskommission. 2 Die Kommission besteht aus höchstens elf Mitgliedern. Die Sprachregio- nen der Schweiz müssen angemessen vertreten sein
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411.214 - Reglement über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Vorschulstufe und der Primarstufe
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Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen ist Aufgabe einer Anerken- nungskommission. 2 Die Kommission besteht aus höchstens elf Mitgliedern. Die Sprachregio- nen der Schweiz müssen angemessen vertreten sein
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411.217 - Reglement über die Anerkennung der Lehrdiplome für Maturitätsschulen
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die Maturitätsschulen in der Schweiz ist Aufgabe einer Anerkennungs- kommission. 2 Die Kommission besteht aus höchstens sieben Mitgliedern. Die Sprachre- gionen der Schweiz müssen angemessen vertreten sein
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414.367 - Prüfungsreglement der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Prüfungsreglement)
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Leistungsnachweise fest, b) legt sie oder er die Voraussetzungen für das Bestehen des Moduls fest, c) entscheidet sie oder er über das Bestehen des Moduls und d) ist sie oder er für die Informationen der Studierenden dritten Studienjahrs über das Bestehen der Bachelorprüfung gemäss den Art. 16 und 17 und die Zulassung zur Masterausbildung und c) am Ende des Studiums über das Bestehen der Bachelor- oder Master- prüfung eichs «Kind, Jugend und Erziehung» besteht. 2 Das Bestehen der Bachelorprüfung ist Voraussetzung für den Übertritt ins Masterstudium. Art. 17 Bestehen der Bachelorprüfung 1 Die Bachelorprüfung in der
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154.214 - Verordnung über die Arbeitszeit (Arbeitszeitverordnung, AZVO)
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gleichgesetzt. 2 Bei Teilzeitarbeit oder Beginn oder Ende des Arbeitsverhältnisses wäh- rend des Jahres besteht der Ferienanspruch anteilsmässig entsprechend dem Beschäftigungsgrad bzw. der Beschäftigungsdauer
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215.32 - Verordnung über die Bereinigung der dinglichen Rechte und die Anlage des Grundbuches
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Alle zur Zeit der Bereinigung noch zu Recht bestehenden Grundpfandtitel des alten Rechts sind in Titel des neuen Rechts umzuwandeln. 3 Die Neuerrichtung bestehender Titel des neuen Rechts ist dem Ermessen gesetzlicher oder nachbarrechtlicher Einschränkungen, die der Eintragung nicht bedürfen; 4. Verweisung bestehender Rechte, die nach Grundbuchrecht nicht ein- tragsfähig, jedoch anmerkungsfähig sind, in die Anmerkungen; Ergebnis zur möglichsten Entlastung des Grundbuches und zur Klarstellung aller an ei- nem Grundstück bestehenden dinglichen Rechte führt. 3 Im Übrigen sind für die Bereinigung die nachfolgenden Grundsätze massgebend
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215.35 - Gesetz über den Gebührentarif im Grundbuchwesen (Grundbuchgebührentarif)
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ses abhängig gemacht werden. 2 Wird innert der angesetzten Frist der Vorschuss nicht geleistet, besteht kein Anspruch auf die verlangte Tätigkeit. Diese Folge ist der Partei mit der Aufforderung zur Leistung Vorschusses schriftlich mitzuteilen. § 8 Gesetzliches Pfandrecht 1 Für die Gebühren und Auslagen besteht ein gesetzliches Pfandrecht, das allen privatrechtlichen Belastungen vorgeht und im Grundbuch angemerkt