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216.71 - Verordnung über die Schlichtungsstelle für arbeitsrechtliche Streitigkeiten
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an und versucht, eine Einigung zu erzielen. § 2 Zusammensetzung und Wahl 1 Die Schlichtungsstelle besteht aus mindestens zwei nebenamtlichen Schlichterinnen bzw. Schlichtern; das Obergericht wählt sie auf
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823.2 - Verordnung über den Verkehr mit Heilmitteln (Heilmittelverordnung, HMV)
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nur zulässig, wenn die Vermitteln- den selbst befugt sind, die betreffenden Arzneimittel an die bestellende Per- son abzugeben. § 16 Auskündung 1 Geschäfte, die über keine Bewilligung zur Führung eines
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834.15 - Gesetz über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven
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aus versteuertem Einkommen oder Reinertrag gebil- det werden. § 4 Nachträgliche Besteuerung 1 Kanton und Gemeinden besteuern den aufgelösten Reservenbetrag, wenn das Unternehmen: 1. den Verwendungsnachweis schaftsdirektion. 3 Das Verfahren über die Festsetzung der Steuervergünstigung und die nachträgliche Besteuerung richtet sich nach den Bestimmungen des Steuer- gesetzes3). § 6 Strafbestimmungen 1 Die unrechtmässige Berechtigte Unternehmen § 3 Jährliche Einlagen, Höchstbestand und Bemessung § 4 Nachträgliche Besteuerung § 5 Verfahren § 6 Strafbestimmungen § 7 Aufhebung bisherigen Rechts § 8 Inkrafttreten 2024-09-
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931.1 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald (EG Waldgesetz)
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-anlagen werden von der Direktion des Innern bewilligt, wenn an ihnen ein öffentliches Interesse besteht und sie sowohl bei der Errichtung als auch bei der Benutzung mit dem Wald als na- turnaher Leben Veranstaltung einer Bewilligung des Amtes für Wald und Wild. Keine Melde- und Bewilligungspflicht besteht für Wande- rungen auf Waldstrassen und Waldwegen. * 2 Bewilligungspflichtig sind ebenso alle Ver
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932.11 - Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung)
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Kanton Zug 932.11 Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung) Vom 15. Januar 2019 (Stand 30. Juni 2023) Der Regierungsrat des Kantons Zug, in Vollziehung
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932.1 - Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz)
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2 Wird ein Wildtier durch einen Patentinhaber widerrechtlich erlegt, wird es einem allfällig bestehenden Abschusskontingent angerechnet. 9. Schlussbestimmungen § 40 Auflösung des Wildschadenfonds 1 Mit tragen und den zuständigen Aufsichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen. 3 Die Pflicht zur Vorweisung besteht auch gegenüber Grundeigentümern, Pächtern und anderen Personen, welche an den zur Jagdausübung betrete- Direktion das Amt für Wald und Wild an, bevor sie der Bewilligung zustimmt oder diese erteilt. * 2 Besteht die Gefahr, dass durch Bodenverbesserungen aufgrund des Melio- rationsgesetzes12) Lebensräume des
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844.4 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG)
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Familienausgleichskassen § 5 Familienausgleichskasse Zug 1 Unter dem Namen «Familienausgleichskasse Zug» besteht eine kantonale Familienausgleichskasse als öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit
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154.213 - Reglement betreffend Gewährleistung des Mitspracherechts der öffentlich-rechtlichen Arbeitnehmer gegenüber dem Kanton
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Arbeitnehmerkategorien. § 5 Verhandlungen 1 Delegationen: Für Verhandlungen zwischen den Sozialpartnern bestellen Arbeitnehmer und Arbeitgeber die folgenden Verhandlungsdelegationen: a) Arbeitnehmer: 1. Beamtenverband:
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921.1 - Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Landwirtschaft, die landwirtschaftliche Pacht und das bäuerliche Bodenrecht (EG Landwirtschaft)
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Kanton Zug 921.1 Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Landwirtschaft, die landwirtschaftliche Pacht und das bäuerliche Bodenrecht (EG Landwirtschaft) Vom 29. Juni 2000 (Stand 1. Januar 201
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212.315 - Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) über die berufliche Vorsorge
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1 Die Aufsichtsbehörde erhebt für ihre Tätigkeit Gebühren. 2 Die Gebühren decken die Kosten und bestehen aus a) einer jährlichen Aufsichtsgebühr, b) Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen. 3 Die