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831.511 - Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis
en oder durch eine Lohnzahlung mit einem Zuschlag von 25 % abzugelten. § 8 Freizeit 1 Pro Woche besteht Anspruch auf eineinhalb freie Tage. Können diese nicht gewährt werden, müssen sie spätestens in den Bedürf- nisse beider Vertragsparteien angemessen Rücksicht zu nehmen. 3 831.511 § 9 Ferien 1 Es besteht folgender Anspruch auf bezahlte Ferien pro Jahr: a) Jugendliche bis zum vollendeten 20. Lebensjahr: Schwäger. § 11 Ersatz für Kost und Logis 1 Hat die oder der Arbeitnehmende Anspruch auf Kost und Logis, besteht dieser Anspruch auch während der Ferien, der Freizeit und des Urlaubs. Fällt die Leistung der Kost
861.6 - Kantonsratsbeschluss betreffend Soziallöhne im Rahmen von Integrationsprojekten
direkt bei Privatunternehmungen platziert werden, wenn: a) der Arbeitgeber zu diesem Zweck kein bestehendes Arbeitsverhältnis auflöst; b) der Arbeitsvertrag bei einer Probezeit von maximal drei Monaten für
161.14 - Verordnung über die Gerichtsberichterstattung in der Zivil- und Strafrechtspflege (VGB)
(Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) vom 26. Au- gust 20101), beschliesst: 1. Informationsstellen § 1 1 Es bestehen folgende Informationsstellen der Zivil- und Strafrechtspflege: a) die Medienstelle der Strafver gewähren oder von Auflagen abhängig machen. 4 Für die durch die Einsichtnahme erhaltenen Informationen besteht eine Sperrfrist bis zum Zeitpunkt des Beginns der öffentlichen Verhandlungen. § 9 Teilnahme an nicht
157.1 - Datenschutzgesetz (DSG)
en * 1 Die Organe dürfen Personendaten bearbeiten, sofern * a) eine gesetzliche Grundlage dafür besteht oder b) es für eine in einer gesetzlichen Grundlage umschriebene Aufgabe un- entbehrlich ist oder Das Organ verweigert die Sperrung oder hebt sie auf, wenn a) eine Rechtspflicht zur Bekanntgabe besteht oder b) * die oder der um Bekanntgabe ersuchende Private glaubhaft macht, dass die Personendaten so weit be- kanntgeben, als es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Das Amts- geheimnis besteht nach Beendigung des Dienstverhältnisses weiter. * 2 Zur Mitteilung geheim zu haltender Tatsachen
512.2 - Gesetz über die Organisation der Polizei (Polizei-Organisationsgesetz)
schützen, ver- hältnismässig zu handeln und meine Pflichten ohne Ansehen der Person un- bestechlich und nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen und mich an die Wahrheit zu halten.» 3. Besondere Pflichten Übergangs- und Schlussbestimmungen § 26 Übergangsbestimmung 1 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehenden Verträge mit der Polizei für private Sicherheitseinrichtungen müssen bis 31. Dezember 2010 den Die Polizei leistet Behörden und Dienststellen Vollzugshilfe, sofern dafür eine Rechtsgrundlage besteht oder sie zur Durchsetzung der Rechtsordnung notwendig ist. 2 Vollzugshilfe wird auf schriftliches
651.2-A1 - Kantonsratsbeschluss über die Genehmigung einer Erhöhung des Aktienkapitals der Zuger Kantonalbank (Anhang: Beschluss über die Erhöhung des Aktienkapitals der Zuger Kantonalbank)
aufgelegt und sind gemäss § 8 Abs. 2 des Gesetzes über die Zuger Kantonalbank zuzuteilen. Zwölf bestehende Aktien berechtigen zum Bezug einer neuen Aktie. 11 088 Aktien gehen in den unveräusserlichen Besitz
152.42 - Verordnung über die Aktenführung
ystemen bei den Direktionen und Ämtern erfolgt in Absprache mit dem Staatsarchiv. 2 Werden in bestehenden Datenbanken und Fachanwendungen Ergänzungen für den Vollzug der Verordnung nötig, sind diese zu
414.18 - Verordnung über das Schulische Brückenangebot
§ 13 Schulleitung 1 Die Schule wird von der Rektorin bzw. vom Rektor geführt. 2 Die Schulleitung besteht aus der Rektorin bzw. dem Rektor und der Pro- rektorin bzw. dem Prorektor. 3 Die Mitglieder der
414.16 - Disziplinarordnung für die Kantonsschule Zug
Auftrags um vier Jahre und ausnahmswei- se um weitere vier Jahre ist möglich. Die Disziplinarkommission besteht aus fünf Mitgliedern und fünf Ersatzleuten, wobei beide Geschlechter ver- treten sein müssen. Mitglieder
121.31 - Verordnung zum kantonalen Bürgerrechtsgesetz (kant. BüV)
Heimatorte. 4. Schlussbestimmungen § 15 Gemeindliche Reglemente 1 Die Bürgergemeinden haben die bestehenden gemeindlichen Einbürge- rungsreglemente bis längstens innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten

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